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Ak 177, 3 August 1910. GeMsey- und Lehrlingsstellen— Vermischte Anzeigen, ««q-»ri-» >. d. Mich». v»chh»»d,i. 8887 Lülläeutsobl. 6ei. ängsb. u. ül. li. 2890 ». 4. Kath. Sortimenter, ausgangsZwan- zig, in »ngekündigter Stellung, sucht leitenden Dosten in großem kath. Sortiment oder auch Verlag. Aufangsgehalt nicht unter 200 W. monatlich. Angebote unter ll. ?. tt 2879 a» die Geschäftsstelle des A--V- erbeten Lunzer Mulm, 6sl. örieks unter L. U 2854 an äie Verlag! Jüngerer, strebsamer Sortimenter (Real schulbildung, militärfrei), mit besten Empfeh lungen, wünscht zum Verlag überzugehen und sucht zum l. Oktober (event. später) instruktive Stellung. Werte Angebote unter Ui 2863 an d. Geschäftsstelle d. B.-V. erb. vermischte Anzeigen. Beglaubigte Abschrift. Öffentliche Sitzung der 2. Ferienkammer für Handelssachen des Königlichen Land gerichts I. Gegenwärtig: 1. Landgerichtsrat Rocder, ais Vorsitzender, 2. Handelsrichter Quincke, 3. Handelsrichter Kirchheim, als beisitzende Richter. Referendar vr. Fuchs, als Gerichtsschreiber. Berlin, den 22. Juli 1910. In Sachen 1. der Verlagsbuchhandlung B. G. Tenbner, Leipzig, «Poststraße 3—5, 2. der Verlagsbuchhandlung R. Voigt- ländcr's Verlag, Leipzig, Hospital straße 10, 3. der Kunstdruckerei Künstlerbund Karlsruhe G. m. b. H., vertreten durch den Geschäftsführer vr. Richard Knittel zu Karlsruhe, Antragsteller, Prozeßbevollmächtigte: Rechtsan wälte Justizrat F. Steinitz, Netter und M. Lustig, in Berlin 81V. lg, Kommandantenstraße 72, gegen 1. die G. m. b. H. Fischer L Franke in Liquidation in Berlin, Eichhorn - straße 5, vertreten durch den Liquidator Otto Fischer in Steglitz, 2. den Kaufmann Otto Fischer in Steglitz, Antragsgegner, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsan walt Justizrat Jrmler in Berlin, Französtschestraße 24, erschienen bei Aufruf: 1. für die Klägerinnen der Rechtsanwalt Netter, sowie a) für die Klägerin zu 1 VertreterMöller, b) der Mitinhaber der Klägerin zu 2 Otto Voigtländer, o) der Geschäftsführer der Klägerin zu 3 Professor Langhein, 2. für die Beklagten und Rechtsanwalt Justizrat Jrmler dessen Generalsubstitut Gerichtsassessor Tismer. Die Parteien schließen zur Vermeidung des Erlasses einer einstweiligen Verfügung vorbehaltlich der Geltendmachung der beiderseitigen Ansprüche im Hauptprozesse folgenden Vergleich: 1. der Beklagte zu 2 verpflichtet sich, für sich und namens der Firma Fischer L Franke G. m. b. H. und der Firma Kommanditgesellschaft Fischer L Franke zur Einhaltung der Bestimmungen des Vergleichs. 2. der Beklagte zu 2 verpflichtet sich, den Katalog „Die Kunst im Hause" nur noch in der Weise zu vertreiben, daß Blatt 5 bis 8 des Katalogs entfernt und Blatt 4 und 9 zusammengeklebt werden. 3. Der Beklagte zu 2 verpflichtet sich, das iu der Nr. 111 des Buchhändler- Börsenblattes vom 18. Mai 1910 er schienene Inserat weder als solches noch als Prospekt bis zur endgültigen Er ledigung des Hauptprozesses nicht mehr zu verbreiten. Dagegen bleibt der Beklagte zu 2 selbstverständlich berechtigt, Neudrucke von Künftlersteinzeichnungen anzuzeigen. Er ist jedoch auf Verlangen von einer der drei klägerischen Firmen verpflichtet, den Prozeßbeoollmächtigten derselben, entweder Herrn Justizrat vr. Steinitz, oder Herrn Rechtsanwalt Or. Netter durch Vorlegung der Fakturen, ev. der Korrespondenzen innerhalb einer Frist von drei Tagen nach Aufforderung nach zuweisen, daß entweder die betreffenden Neudrucke bereits auf Lager oder daß ihre Lieferung zu einem spätestens drei Monate nach der betreffenden Anzeige liegenden Termin fest vertraglich ver einbart ist. Die Prozeßbevollmächtigte» der Kläger haben nach ihrem freien Ermessen die Entscheidung zu treffen. Sind sie der Ansicht, daß der betr. Nachweis nicht gesichert ist, so ist die nach ihrer Entscheidung verwirkte Vertragsstrafe vor behaltlich des Rechtsweges amtlich zu hinterlegen. Endlich sind die Prozeßbevoll mächtigten, wenn sie es zur Prüfung des Nachweises für erforderlich erachten, berechtigt, Sachverständige heranzuziehen. 4. Für jeden Fall der Zuwiderhand lung gegen die in diesem Vergleich von dem Beklagten zu 2 übernommenen Verpflichtungen verpflichtet sich dieser für sich und die beiden Firmen zur Zahlung einer Konventionalstrafe von 1500 „H. 5. Für die Kosten dieses Verfahrens einschließlich der Kosten der Vollziehung dieses Vergleichs soll dis rechtskräftige Entscheidung des Hauptprozesses in der Kostenfrage maßgebend sein. 6. Die in dem Vergleich getroffenen Bestimmungen sollen von heute bis zum Tage der Rechtskraft der Entscheidung des Hauptprozesscs Gültigkeit haben. 7. Die Kläger sind berechtigt, dieses Protokoll zu veröffentlichen und zwar bis zu zehn Malen. Zu weiteren Veröffentlichungen sind die Kläger nur berechtigt im Falle der Zuwiderhandlung des Beklagten gegen diesen Vergleich. vorg. gen. Aus Antrag des Rechtsanwalts Netter wurde ihm das Paket, enthaltend die im Schriftsatz vom 8. Juli 1910 (Blatt 4 der Akten) verzeichneten An lagen, zurückgegeben. Geschlossen. gez. Roeder Fuchs. Ausgeferligt. (V.8.) Berlin, den 25ten Juli 1910 gez. Eggebrecht, Gerichtsschreiber des Königlichen Landgerichts I. Beglaubigt. Der Rechtsanwalt vr. Netter. (7 < frLM208i8eIiei' Kun8tver!g§ wit köksrsuLtzn u. ijif 2834 LQ äis OsgeüükdZstslls äss ö.-V. srbstsn. ! Ich vertrete bedeutende Klischeefabril und leistungsfähige Provinzdruckerei und kann günstige Bedingungen und billige Preise stellen. Anfragen finden sofortige Erledigung. Wolfgang Heiche» Verlag in Leipzig, Gottschedstr. 7