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Erscheint wöchentlich drei Mal und zwar Dienstag, Donnerstag und Sonnabend (Vormittag». Abonnementspreis betragt vierteljährlich 1 Mark 20 PI pr»nnmsrnnän. Inserate werden bis spitesten Mittags des vorhergehenden Tages deS Erscheinens erbeten und die CorpuSspaltenzeile mit »n Pf., unter „Eingesandt" mit 20 Pf. berechnet. Zwönitz und Umgegend. Organ für den Staotgemeinderath, den Kirchen- und Schulvorstand zu Zwönitz. Verantwortlicher Rcdaetcur: Bernhard Ott in Zwönitz. .-HS' LIS. Dienstag, den 2. October 1883. 8- Iahrg. Bekanntmachung. Nachdem die laut Verordnung vom 23. September 1879, die Schöffen- und Geschworenen betreffend, angeordnete Aufstellung einer Urliste für hiesige Stadt zur Schöffen- und Geschworenemvahl beendet ist, wird diese Urliste gesetzlicher Vorschrift gemäß vom 2. bis mit 9. October 1883 an Nathsstelle öffentlich zu Jedermanns Einsicht ausgelegt werden. Solches wird hiermit unter Bezugnahme auf die nachstehend abgedruckten Gerichtsbestimmungen zugleich mit dem Bemerken ver öffentlicht, daß gegen die Nichtigkeit oder Vollständigkeit dieser Liste während einer Woche vom Zeitpunkte der Auslegung der Liste an Einsprachen schriftlich oder zu Protokoll erhoben werden können. Zwönitz, am 2. October 1883. Der Bürgermeister. Adam. Gerichtsverfassungsgesetz vom 27. Januar 1877. 8 31. Das Amt eines Schöffen ist ein Ehrenamt. Dasselbe kann nur von einem Deutschen versehen werden. 8 32. Unfähig zu dem Amte eines Schöffen sind: 1. Personen, welche die Befähigung in Folge strafgerichtlicher Verurtheilung verloren haben; 2. Personen, gegen welche das Hauptverfahren wegen eines Verbrechens oder Vergehens eröffnet ist, das die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Aemter zur Folge haben kann; 3. Personen, welche in Folge gerichtlicher Anordnung in der Verfügung über ihr Vermögen beschränkt sind; 8 33. Zu dem Amte eines Schöffen sollen nicht berufen werden: 1. Personen, welche zur Zeit der Aufstellung der Urliste das dreißigste Lebensjahr noch nicht vollendet haben; 2. Personen, welche zur Zeit der Aufstellung der Urliste den Wohnsitz in der Gemeinde noch nicht zwei volle Jahre haben; 3. Personen, welche für sich oder ihre Familie Armenunterstützung aus öffentlichen Mitteln empfangen oder in den drei letzten Jahren, von Aufstellung der Urliste zurückgerechnet, empfangen haben; 4. Personen, welche wegen geistiger oder körperlicher Gebrechen zn dem Amte nicht geeignet sind; 5. Dienstboten; 8 34. Zu dem Amte eines Schöffen sollen ferner nicht berufen werden: 1. Minister; 2. Mitglieder der Senate der freien Hansestädte; 3. Neichsbeamte, welche jederzeit einstweilig in den Ruhestand versetzt werden können; 4. Staatsbeamte, welche auf Grund der Landesgesetze jederzeit einstweilig in den Ruhestand versetzt werden können; 5. richterliche Beamte und Beamte der Staatsanwaltschaft; 6. gerichtliche und polizeiliche Vollstreckungsbeamte; 7. Religionsdiener; 8. Volksschullehrer; 9. dem activen Heere oder der activen Marine angehörende Militärpersonen; Die Landesgesetze können außer den vorbezeichneten Beamten höhere Vermaltungsbeamte bezeichnen, welche zu dein Amte eines Schöffen nicht berufen werden sollen. 8 84. Das Amt eines Geschworenen ist ein Ehrenamt. Dasselbe kann nur von einem Deutschen versehen werden. 8 85. Die Urliste für die Auswahl der Schöffen dient zugleich als Urliste für die Auswahl der Geschworenen. Die Vorschriften der 88 32 bis 35 über die Berufung zum Schöffenamte finden auch auf das Geschworenenamt Anwendung. Gesetz, die Bestimmungen zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetz vom 27. Januar L877 re. enthaltend, vom 1. März 1879. 8 24. Zu dem Amte eines Schöffen und eines Geschworenen sollen nicht berufen werden: 1. die Abtheilungsvorstände und vortragenden Näthe in den Ministerien; 2. Der Präsident des Landesconsistoriums; 3. Der Generaldirector der Staatsbahnen; 4. Die Kreis- und Amtshauptleute; 5. die Vorstände der Sicherheitspolizeibehörden der Städte, welche von der Zuständigkeit der Amtshauptmannschaft aus- genommen sind. - BckainitmachtuT In der nächsten Zeit soll die Liste zur diesjährigen Stadtverordneten-Ergänzungswahl aufgestellt werden. Bürger, welche die Abentrichtung von Staats- oder Gemeindeabgaben einschließlich der Abgaben zu Schul- und Armencassen länger als zwei Jahre ganz oder theilweise im Rückstände gelassen haben, sind nach 8 4 sud A der revidirten Städteordnung nicht stimmberechtigt und müssen bei Aufstellung der Wahlliste ausgeschlossen bleiben. Wir fordern daher diejenigen Bürger, welche sich mit Steuern noch im Rückstände befinden, auf, bis längstens zum 15. October a. c. ihre Schuldbeträge anher abzuführen, widrigenfalls die Aufnahme in die Wahlliste nicht erfolgen kann. Zwönitz, am 1. October 1883. Der Stadtgemei nderath. Adam, Bürgermeister. Btkäliiitmachnng. Im Laufe dieser Woche wird eine Allarmirung der freiwilligen Feuerwehr behufs einer Uebung stattfinden. Zwönitz, am 1. October 1883. Der B ü r g e r m e i st e r. Adam. Bekanntmachung. Auf Antrag der Erben weil, des Hausbesitzers Carl Gotthilf Wieland in Niederzwönitz sollen die zum Nachlasse desselben ge hörigen Grundstücke und zwar: