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Erscheint wöchentlich drei Mal und zwar Dienstag, Donnerstag und Sonnabend (Vormittag). Abonnementkpreir betrüg! vierteljährlich 1 Mark so Ps. Inserat« werden sbit spütestent Mittag« de« »orhergehenden Tage« de« Erscheinen« erbet«» und dir LorpusspattenzeUe mit io Pf., unter „Eingesandt« mit W Pf. berechnet. Zwönitz und Umgegend. Organ für den Stabtgemeinderalh, den Kirchen- und Schulvorstand zu Zwönitz. Verantwortlicher Nedacteur: Bernhard Ott in Zwönitz. 2. Sonnabend, den 6. Januar 1883. 8. Jahrq. > — ' '" Bekanntmachung, die Anmeldung der Wehrpflichtigen zur Aufnahme in die Rekrutirungsstammrolle betreffend. Die deutsche Wehrordmmg vom 28. September 1875 bestimmt unter 20 und 23 Folgendes: Die Militärpflicht beginnt niit dem 1. Januar des Kalenderjahres, in welchem der Wehrpflichtige das 20. Lebensjahr vollendet und dauert so lange, bis über die Dienstpflicht der Wehrpflichtigen endgültig entschieden ist. Nach Beginn der Militärpflicht haben die Wehrpflichtigen sich zur Aufnahme in die Rekrutirungsstammrolle anzmnelden. Die Anmeldung erfolgt bei der Orlsbehörde desjenigen Orts, an welchem der Militärpflichtige seinen dauernden Aufenthalt hat. Hat er keinen dauernden Aufenthalt, so hat er sich bei der Ortsbehörde seines Wohnsitzes, d. h. desjenigen Ortes, an welchem sei«, oder sofern er noch nicht selbstständig ist, seiner Eltern oder Vormünder ordentlicher Gerichtsstand sich befindet, zu melden. Sind Militärpflichtige von dem Orte, au welchem ste ihren dauernden Aufenthalt und daher zur Stammrolle sich anzumelden haben, zeitig abwesend auf der Reise begriffene Handlungsdiener, auf der See befindliche Seeleute u. s. w., so haben ihre Eltern, Vor münder, Lehr-, Brod- oder Fabrikhcrrn die Verpflichtung, sie zur Stammrolle anzmnelden. Militärpflichtige, welche nach Anmeldung zur Stammrolle im Laufe eines ihrer Militürpflichtjahre ihren dauernden Aufenthalt oder Wohnsitz nach einem anderen Aushebungsbezirk oder Musterungsbezirk verlegen, haben dies behufs Berichtigung der Stammrolle sowohl beim Abgänge der Behörde oder Person, welche sie in die Stammrolle aufgenommen hat, als auch nach der Ankunft an dem neuen Ort derjenigen, welche daselbst die Stammrolle führt, spätestens innerhalb drei Tagen zu melden. Wer die vorgeschriebenen Meldungen zur Stammrolle oder zur Berichtigung derselben unterläßt, ist mit Geldstrafe bis zu dreißig Mark oder mit Haft bis zu drei Tagen zu bestrafen. Es werden deshalb hiermit alle diejenigen, welche nach den vorstehenden Bestimmungen der deutschen Wehrordnung am hiesigen Orte meldepflichtig sind, aufgefordert, innerhalb der Zeit vom 15, Januar bis 1. Februar dieses Jahres behufs Eintragung ihrer Namen in die Rekrutirungsstammrolle in der Rathsexpedition sich persönlich zu melden. Diejenigen, welche sich zum ersten Male anmelden, haben den Geburtsschein, alle anderen aber den nach der Musterung em pfangenen Loosungs- und.Gestellungsschein vorzulegen. Gleichzeitig werden die Eltern, Vormünder, Lehr-, Brod- oder Fabrikherreu aufgefordert, die unter ihrer Aufsicht stehenden militär pflichtigen Personen, welche vom hiesigen Orte zeitig abwesend sind, unter Beobachtung der vorstehenden gesetzlichen Bestimmungen recht zeitig anzumelden. Zwönitz, am 4. Januar 1883. Der Bürger m ei st er. Adam. Bekanntmachung, die bevorstehende Viehzählung betr. Die laut Beschluß des Bundesrathes vorzunehmende allgemeine Viehzählung soll am 10. Januar dieses Jahres erfolgen. Die Ansfüllnng der zu diesem Zwecke in jedes Hausgrundstück vertheilten Listen ist eine Verpflichtung der Hausbesitzer betz. deren Stellvertreter. Abmiethern gehöriges Vieh ist auf der Liste des Hausbesitzers, jedoch nicht unter dessen Namen, sondern unter dem Namen des Viehbesitzers aufzuführen. In denjenigen Häusern, in denen keine der Thiergattungen gehalten wird, auf welche sich die Zählung bezieht, hat der Besitzer ein „Vacat" oder „werden nicht gehalten" in die Spalten des Formulars zu setzen. Alle Formulare, also auch diejenigen, welche nur das Nickstvorhandensein des zu zählenden Viehes bezeugen, sind von den Haus besitzern bez. deren Stellvertretern mit ihren vollständigen Namen zu unterzeichnen. Die Ausfüllung der Formulare hat bis zum 14. Januar a, e. zu erfolgen, vom 15. desselben Monats ab werden dieselben wieder abgeholt werden. Zwönitz, am 5. Januar 1883. Der Bürgermeister. —Adam. Bekanntmachung. Der I. Termin Krankensteuer ist am 2. d. M. fällig gewesen und längstens am 15. d. Mts. an unsere Krankenkassen- Verwaltung, welche außer Mittwochs Vormittags von 9 — 12 Uhr und Nachmittags von 2—5 Uhr geöffnet ist, abzuführen. Zwönitz, am 5. Januar 1883. Die Krankenkassen-Direkt ton. Adam — Bekanntmachnng. Auf Grund des Gesetzes vom 18. August 1868, die allgemeine Einführung einer Hundesteuer betreffend, in Verbindung mit deck über die Erhebung der Hundesteuer in Zwönitz geltenden Regulativ vom 2. Juli 1879 werden alle Diejenigen, welche hierselbst Hunde halten, aufgefordert, über die in ihren: Besitze befindlichen Hunde bis längstens zum IO. Januar dieses Jahres schriftlich Anzeige anher zu erstatten, sodann aber in der Zeit vom 15 bis 20 Januar a. e die Steuer für jeden Hund auf das laufende Jahr an die Armencassenverwaltung zu entrichten, dagegen aber die vorgeschriebene Dteuet- marke, welche als Nachweis der bezahlten Hundesteuer von dem betreffenden Hunde stets am Halsbande getragen werden muß, in Gwpfafig zu nehmen. Gegen Restanten wird nach Ablauf des genannte» Zahlungstermins das Executionsvcrfahren eingeleitel. Die Unterlassung der angeordneten Anzeige feiten der Hundebesitzer ist nach §8 3 und - des genannten Gesetzes mit der Strafe der Hinterziehung, das ist mit dem dreifachen Betrage der Hundesteuer, zu ahnden. Zwöni^, am 2. Januar 1883. Der Bürgermeister. ' Avam. Die mit Jahresschluß fällig gewesene» Schulgelder werde» ermnert.