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Ncchtssällc. Aus Berlin, 23. Juni schreibt man der Allgemeinen Zei tung: „Wegen unbefugter Nachbildung des bekannten Gustav Richter'schen Bildes »Der junge Neapolitaner« hatte sich gestern der Druckereibesitzcr C. A. Hoppe vor der ersten Strafkammer des hiesigen Landgerichts I. zu verantworten. Der Angeklagte hat vor einigen Jahren einem hiesigen Maler den Auftrag gegeben, behuss Vervielsältigung i» Oeldruck nach einem ihm übergebenen Medaillon ein Originalbild »Kopf eines italienischen Knaben« zu malen. Der Maler hat sich nach seiner in der Voruntersuchung gemachten Aus sage die Sache leicht gemacht, indem er das bestellte Bild vom Richter'schen copirte. Hiervon hat der Angeklagte viele Tausende von Exemplaren anscrtige» lassen und nach seinen Büchern 56,000 Stück in Verkehr gebracht, rcsp. verkauft. Nach dem Gutachten des Professors Draege stellen sich diese Oclbilder zweifellos als Nach bildung des Richter'schen Bildes dar. Aus den von dem Inhaber der hiesigen photographischen Gesellschaft, Hrn. Werckmeister, welcher das alleinige Verlagsrecht des Richter'schen Bildes erworben hat, gestellten Strafantrag ist obige Anklage erhoben worden. Der An geklagte weist jede Schuld von sich ab, da er sich lediglich auf den Maler verlassen habe. Dem gegenüber deponirt Werckmeister, daß die Nachdrucker sich vorzugsweise auf solche populäre Bilder Wersen, wie es das Richter'sche geworden ist. Nach dem Kataloge des An geklagten ist es dessen Tendenz, Bilder aus anderen Verlagen nach zudrucken. Der Gerichtshof nahm an, daß dem Angeklagten bekannt gewesen sein muß, daß seine Abbilder dem Richter'schen Bilde nach gebildet seien; er verurtheilte ihn deshalb zu 1500 Mark, event. 100 Tagen Gesängniß und sprach die Einziehung der vorfindlichen Exemplare und Formen und Platten aus. Der Beschädigte hatte von einer Zuerkeunuug einer Buße Abstand genommen, da er seinen Entschädigungsanspruch im Civilprozeß geltend machen will." MiSccllcn. Aus Baden. Die Handelskammer von Freiburg i. Br. hat in dortigen Blättern Folgendes zur Mittheilnng gebracht: „Nach dem die durch eine Lehrergenossenschaft zur Herstellung und zum Vertrieb von Schulartikeln in Bühl gegründete Actienge- sellschast Concordia laut Firmenregistereintrag ins Leben ge treten war, wendete sich die Handelskammer, da in den betheiligten Kreisen des Handels- und Gewerbestandes wegen des Bezuges von solchen Artikeln Unsicherheit entstanden war, unterm 8. v. Mts. an den großh. Oberschulrath, um in Erfahrung zu bringen, ob dieses Unternehmen mit der Kenntniß der genannten Behörde ins Leben geruscn worden sei, und ob man es sür statthaft halte, daß der Ver kauf von Schulartikeln, wie beabsichtigt, durch die Herren Lehrer geschehe. Den Interessenten des Kreises kann nun laut dem der Kammer in Abschrift zugegangenen Erlaß großh. Oberschulraths vom 23. Juni, gerichtet an den Vorstand der Aktiengesellschaft Concordia in Bühl, mitgetheilt werden, daß, abgesehen von dem darin über die Gründung des Unternehmens Gesagten, die Frage, ob eine Betheiligung des Lehrerstandes an dem Vertrieb der Ver lags- und sonstigen Berkaufsartikel der Concordia, sei es un mittelbar durch Verkauf oder mittelbar durch irgend eine Art der Einwirkung aus die Consumenten statthaft sei, entschieden verneint werden müsse, da dies mit der dienstlichen Stellung des Lehrers nicht vereinbarlich sei und deshalb auch jede Betheiligung der selben nach dieser Richtung zu unterbleiben habe, also sür die Folge eine Aenderung für die Interessenten in Bezug auf den Verlaus ihrer Artikel nicht eintreten wird." — „Etwaige Zuwiderhand lungen dieses Verbots", so schließt der Erlaß des großh. Ober schulraths, „würden dienstpolizeiliches Einschreiten gegen die bctr. Lehrer nach sich ziehen, vorbehaltlich geeigneter Anordnungen sür den Fall, daß sich aus dem Unternehmen Folgen allgemeiner Art ergeben sollten, welche eine Schädigung der Interessen unserer Volksschule besorgen lassen." Fallissement Krapp in Preßburg. — Wie uns mitge theilt wird, ist die Firma L. A. Krapp in Preßburg in Concurs verfallen. Die gesammten Lagerbestände sind durch zwei Wechsel gläubiger gepfändet und zur Versteigerung gebracht worden. Die Verleger können daher den Transport als insgesammt abgesetzt betrachten, dürfen aber gleichzeitig auch einen Strich durch ihre Forderung machen. Die Aufforderung zur Anmeldung von Forde rungen ist nur im Budapester Amtsblatt erfolgt, und da darauf hin keine Anmeldungen eingingen, ist Commissionsgut aus den Lagerbeständen nicht ausgeschieden worden. Wenn die Preßburger College» der Firma Krapp von der eingetretenen Insolvenz den Verlegern Deutschlands durch eine Anzeige im Börsenblatte Mit- theilung gemacht hätten, so wäre dies denselben gegenüber eine Aufmerksamkeit gewesen, die von keiner Seite hätte übel gedeutet werden können. Es wäre auf diese Weise den deutschen Verlegern die Möglichkeit geboten worden, ihre Rechte wahren zu können; jetzt haben die deutschen Gläubiger das einfache Nachsehen. Durch derartige Verhältnisse wird ohne Zweifel der gesammtc ungarische Credit geschädigt. — Eine andere Frage ist, ob nicht bei dieser Sachlage zu erwarten gewesen wäre, daß der Leipziger Commis- sionär, dem die Thatsache des Bankerottes doch keinesfalls unbekannt geblieben sein konnte, den Buchhandel Deutschlands von dem Fallissement in Kenntniß gesetzt hätte. Eine einfache Anzeige, in folge des Fallissements der Firma Krapp weitere Sendungen an dieselbe zunächst zu unterlassen, würde genügt haben. In einem Falle wie dem vorliegenden möchten wir es geradezu als eine Pflicht des betreffenden Commissionärs betrachten, den Verlagsbuchhandel von einem derartigen Ereigniß in Kenntniß zu setzen. Der Modus, von dem Eingehen einer Firma häufig nur durch Rücksendung der geschäftlichen Correspondenz mit dem aufgeklebten Vermerk der Bestellanstalt, daß die betreffende Firma keinen Commissionär mehr in Leipzig habe, in Kenntniß zu setzen, will uns schon lange nicht mehr als der richtige, durch die gegenseitige Rücksichtnahme vorgeschriebene Weg erscheinen. 6. Bluntschli's Werke in China und Japan. — Hr. vr. Martin aus Peking, Vorstand der chinesischen Diplomatenschule, ein geborner Amerikaner und angesehener Gelehrter, überbrachte Hrn. Geheimrath Bluntschli in diesen Tagen eine in chinesischer Schrift und Sprache sehr schön gedruckte llebersetzung seines Völker rechts, welche unter der Leitung Martin's durch chinesische Studi- rende nach der französischen Ausgabe (von Lardy) gefertigt und aus Kosten der kaiserlichen (chinesischen) Regierung für die Manda rinen gedruckt wurde. Wenige Tage später erhielt derselbe Heidel berger Professor das erste Heft seiner ins Japanesische übersetzten „Lehre vom modernen Stat". Diese llebersetzung ist von einem Japanesen gefertigt, der in Heidelberg studirt und promovirt hatte, und in Tokio mit japanesischer Schrift, aber in europäisirter Form gedruckt. Der Zusammenhang der verschiedenen Nationen der Erde ist doch heute sehr viel weiter und bedeutender und daher auch die Wirksamkeit wissenschaftlicher Werke sehr viel größer geworden als in srüheren Zeiten. (Allg. Ztg.) Das Berliner Centralbureau für den Weltverkehr. — Der „Zeitung des Vereins Deutscher Eisenbahn-Verwaltungen" entnehmen wir die nachstehende Schilderung des in Berlin neuer dings eröffneten Centralbureaus für den Weltverkehr: „Die Kette, die in Gestalt von Dampserlinien, Eisenbahnen, Kabelverbin- 416»