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^ 186, 13. August 1913. Redaktioneller Teil. Börsenblatt f. d. Dtschn. Duchhandct. 8071 tForijcgung zu Letlk 8040 > in einer Vertragsbestimmung Vorbehalten, selbständig im Be zirk des Agenten akquisttorisch tätig zu sei», so besagt dieses noch nicht, daß die Bezahlung der Provision in diesem Falle ausgeschlossen sein sollte. Letzteres mutz vielmehr ausdrücklich vereinbart werden. Die Frage, ob es einer Gepflogenheit ent spricht, daß ein Bezirksagent sich für diejenigen Jnsertions-Auf- träge, die von einem anderen Agenten aus dem Bezirk ver mittelt sind und sür die an letzteren Provision zu zahlen ist, mit einer kleineren Provision begnügt, dürfte zu bejahen sein. Unter »Bezirk« eines Provisionsagentcn ist nicht nur ein geogra phisch geschlossenes Gebiet zu verstehen; vielmehr sind als Be zirk, d. h. als Tätigkeitsgebiet auch mehrere zerstreut liegende Plätze anzusehen, vorausgesetzt, datz sie genau bestimmt sind. Auch die genau bestimmten und dem Auftraggeber bekannten »Touren« eines Agenten bilden einen solchen »Bezirk«. Es kommt Wohl, aber nicht häufig, vor, daß ein Vertreter darauf ein gehl, nur für die von ihm vermittelten Geschäfte Provisionen zu beanspruchen. Bei einem Bezirksagenten muß aber diese Ab weichung von Z 89 des HGB. ausdrücklich vereinbart werden. Selbstverständlich kann, was aber vorgekommen ist, ein Bezirks agent keine Provision sür Aufträge fordern, die ein anderer im Bezirk wohnender Vertreter sür Orte außerhalb des Bezirks ver mittelt hat. Bei Jnsertionsverträgen, die auf eine längere als einjährige Dauer abgeschlossen sind, ist die Vorausbezahlung einer einjäh rigen Quote der Provision als angemessene Abschlagszahlung vielfach üblich, doch kann ein allgemein und gleichmäßig beob achteter dahingehender Handelsgebrauch nicht festgestellt werden. Die sofortige Auszahlung der ganzen Provision könnte nur dann beansprucht werden, wenn auch der Besteller den Betrag des Auf trags sofort voll bezahlen würde. Die Höhe der Provision unterliegt der Vereinbarung. Die Sätze schwanken zwischen S und 50"/», Für Beschaffung von Zei tungsbeilagen steht einem Jnseratenagenten handelsüblich auch eine Provision zu, über deren Höhe ein Handelsgebrauch sich nicht feststellen läßt. Ein Delkredere für den Eingang der Jnsertionsgebühren übernimmt der Akquisiteur in der Regel nicht, hat er aber ein solches übernommen, so steht ihm die Provision auch für die aus gefallenen Beträge zu, für die er haften muß. Der Provisions- anspruch wird dann fällig, sobald er auf Grund seiner Delkredere- Haftung gezahlt hat. Die Abrechnung mit Jnseratagenten über die ihnen zu- stehende Provision erfolgt handelsüblich halbjährlich oder jähr lich, und es sind dabei die durch Zahlung der Rechnungsbeträge erledigten Geschäfte zugrunde zu legen. Meistens wird monat lich eine Vorschußzahlung aus die bis dahin getätigten Ab schlüsse geleistet. Erzielte Überpreise werden dem Vermittler durch Erhöhung der Provision gutgerechnet, Unterpreise führen zur Verminderung der Provision, und zwar nicht nur automatisch im Matz des Preisnachlasses, sondern in bezug auf die Höhe des Provisionssatzes. Zur Prüfung der Abrechnung wird dem Akquisiteur vielfach ein Frei-Exemplar des Blattes, für das er arbeitet, zur Verfügung gestellt. Geschieht dies nicht, so ist der Verleger nach der Verkehrs sitte verpflichtet, dem Agenten durch Einsichtgewährung in die be treffenden Zeitungsnummcrn die Möglichkeit zu geben, entweder die Provisionsrechnung selbst aufzustellen oder die seitens des Verlegers ausgestellte Provisionsrechnung nachzukontrollieren. Bei der Regelung der Abrechnnng zwischen Geschäftsherren und Jnscratvertretcrn, die Inkassovollmacht haben, hat es sich als ein übclstand, der sich namentlich vor Gericht bemerkbar macht, herausgestellt, daß den letzteren gestattet ist, Provisionen und etwaige Spesen gegen das Inkasso zu verrechnen. Die Folge davon ist, datz sich Unterschlagungen niemals Nachweisen lassen, da die Fragen schließlich immer im Zivilprozeß auslaufen. Es ist daher stets volle Ablieferung der erhobenen Beträge zu ver einbaren und zu fordern, während Provisionen oder etwaige Spesenvergütungen in bar auszuzahlen oder zu vergüten sind, übrigens besteht kein Handelsgebrauch dahin, daß Akquisiteure als ermächtigt gellen, die Zahlungen für die von ihnen gesam melten Annoncen ohne Originalquittung einzukassieren. Der Akquisiteur kann bei der Abrechnung mit seinem Ge schäftshause einen Buchauszug verlangen. Nach Geschäftsge brauch genügt sür diejenige Aufstellung, die der Prinzipal dem provisionsberechtigten Agenten zu geben verpflichtet ist und die als Grundlage für die Provisionsabrechnung dienen soll, nicht, wenn der Agent einen Auszug aus den sogenannten Kontokorrentbüchern erhält, vielmehr ist der Vermittler berech tigt, für diesen Zweck einen genauen Auszug der sämtlichen provisionspflichtigen Geschäfte zu fordern, mit Angabe der Adresse der Besteller, des Umfangs der aufgenommenen Inserate, und wenn die Berechnung der Provision nach dem Fakturenbetrag zu erfolgen hat, auch mit Angabe der bedungenen Preise. Die Hinzufügung der Zahlungsbedingungen erscheint nicht notwendig. Nach Ablauf des Agenturvertrags hat der Akquisiteur keinen Anspruch auf Provision mehr für Geschäfte, die zwar während des Agenturverhältnisses eingeleitet, aber nach Ablauf desselben abgeschlossen worden sind. Es mag im einzelnen Falle unbillig fein, wenn dem Agenten durch eine unerwartete Lösung des Agenturverhältnisses die Aussicht auf weitere Provisionsansprüche entzogen wird, diese Unbilligkeit hat aber ihren Grund in der be sonderen Natur des Agenturverhältnisses und könnte nur durch besondere Vereinbarung vermieden werden. Im Konkurs des Verlegers steht dem Provisionsanspruch des Akquisiteurs nicht der Rang einer bevorrechtigten Forderung, wie dem Gehaltsanspruch des Handlungsgehilfen, zu. Die For derung ist bei dem Konkursgericht als einfache Konkurssorderung zur Tabelle anzumelden. Schließlich sei noch die Frage erörtert, ob der Tod eines Vertreters das Vertragsverhältnis auflöst, oder ob die Witwe Provision von den Jnseratbestellern noch bis zu dem Termin verlangen könnte, an dem vereinbarungsgemäß das Vertrags verhältnis endigt. Hierfür gilt folgendes: Der Agenturvertrag ist als ein Dienstvcrtrag anzuschen, der demzufolge mit dem Tode des Agenten mangels entgegenstehender Vereinbarung erlischt. Mit dem Aufhörcn des Agenturverhältnisses hört jedoch die Pflicht der Provisionszahlung nicht absolut auf. Vielmehr ge bührt den Erben nach Z 88 des HGB., soweit nicht über die den Agenten zu gewährende Vergütung ein anderes vereinbart ist, Provision für alle nach dem Tode des Agenten zur Ausführung gelangenden Geschäfte, die durch seine Tätigkeit zustande ge kommen sind. Wöchentliche Ueberficht über geschäftliche Einrichtungen und Veränderungen. Zusammengestellt von der Redaktion des Adreßbuchs des Deutschen Buchhandels. 4.-9. August 1813. Vorhergehende Liste siche 1813, Nr. 18V, S. 7878. * —In das Adreßbuch neu aufgcnommene Firma. — B. — Börsenblatt. — H. — Handclsgcrichtllche Eintragung (mit Angabe des Erschein,,ngs- tags der zur Bekanntmachung benutzten Zeitung). — Dir. — Direkte Mitteilung. Akademische Verlags-Gesellschaft m. b. H. <Koch L Hach seid), Neu babelsberg, veränderte sich in akademische Verlags-Gesellschaft »Athenaion« m. b. H. jH. 4./VIII. 1813.) *B 8 schlt », G. A., vorn,. Raillard-Körber.Bcrn (Schweiz), Kraingassc 78, Buch-, Kunst- u. Landkartcnh., Sortiment u. Verlag. Stuttgarter Komm.: Ness L Koehler; Leipziger Kon,,,,.: Bolckmar. sB. 18N.j Beyer, Ernst, F r a n l c n st c i „ sSchlcs). In Konkurs seit 3V./VII. 1813. sB. 18».j Blüh me, Waldemar, Ex in. Leipziger Komm, jetzt Volckmar. sDir.j Buch er'sche Verlagsbuchhandlung, F. X., Wlirzburg. Inhaber jetzt Fra» Ioscsinc vcrw. Bücher. Prokurist: Franz Xaver Bücher. jH. 31./VII. 1813.j Buchverlag Oester gaarü G. m. b. H., Berlin. Leipziger Komm, jetzt Fleischer. sDir.j