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2170 Börsenblatt s. d. Dtschn. Buchhandel- Nichtamtlicher Teil. — Sprechsaal. ^ 41. 19. Februar 1912. Ich den Bergakademien in Berlin und Clausthal das Recht ein räumen, auf Grund der Diplomprüfung den Grad eines Diplomingenieurs (abgekürzte Schreibweise, und zwar in deutscher Schrift*) »Dipl.-Jng.«) zu erteilen. Ich beauftrage Sie, den Minister für Handel und Gewerbe, die weiteren An ordnungen hierüber im Benehmen mit dem Minister der geist lichen und Unterrichtsangelegenheiten zu erlassen. Ich will ferner genehmigen, daß in Fällen, wo die von der Bergakademie in Berlin oder der Bergakademie in Clausthal graduierten Diplom- Ingenieure die Würde eines Doktor-Ingenieurs (abgekürzte Schreibweise, und zwar in deutscher Schrift*): »Dr.-Jng.«) bei der Abteilung für Chemie und Hüttenkunde der Technischen Hochschule in Berlin zu erwerben beabsichtigen, das Kollegium dieser Abteilung durch Professoren oder Dozenten der Berg akademien verstärkt wird. Remittendenfakturen-Vordrucke O.-M. — Von ver- fchiedenen Seiten werden wir darauf aufmerksam gemacht, daß, trotz der Verpflichtung des Verlegers zur Versendung von O.-M.- Remittendenfakturen bis 31. Januar, eine Anzahl Verleger Mitte Februar noch darauf warten läßt. Abgesehen von den Rechten, deren der Verleger durch diese Säumigkeit verlustig geht (vgl. § 29 der Verkehrsordnung), liegt in diesem Verhalten auch ein Mangel an kollegialer und geschäftlicher Rücksicht. Sichere Existenz! — Unter dieser Überschrift lesen wir in der »Internationalen Uhrmacher-Zeitung« 1911, Nr. 4, die uns ein frdl. Leser zur Verfügung gestellt hat: Kleine, gut eingeführte Schulbuch handlung ist umständehalber zu verkaufen. Eckladen mit anschließender Wohnung, Miete 600 Mark, kann zum 1. 4. er. übernommen werden. Der Laden und Ort eignet sich vorzüglich für jungen Uhrmacher zum Selbständigmachen, da Schulbuchhandlung als Nebengeschäft mitgeführt werden kann. Lage Mitte Stadt, Nähe der Schule, 45 Min. Bahn fahrt Berlin. Off. a. d. Exp. d. Ztg. unter „Sichere Existenz" erb. Warum sich der ehemalige Schulbücherladen gerade für einen jungen Uhrmacher eignen soll, ist nicht recht ersichtlich, da Uhren und Bücher auch dann nicht recht zusammenpassen, wenn sie beide gut gehen. sL. Born Reichsgericht. Auslegung eines Bühnen aufführungsvertrages. (Nachdruck verboten.) Der Schrift steller Adolf Paul in Charlottenburg hatte der Anstalt für Aufführungsrecht dramatischer Werke in Charlotten- bürg an dreien seiner Werke das ausschließliche Bühnenaufführungs- recht übertragen. Es handelte sich um die Schauspieler »Hille Bobbe«, »Lohndiener« und »Die Teufelskirche«. In einem jetzt vor dem Reichsgerichte anhängigen Rechtsstreite stritten die Parteien nun darüber, ob dieser Aufführungsvertrag noch zu Recht bestehe. Denn der Dramatiker behauptete, der Vertrag, der »für die ganze Dauer der gesetzlichen Schutzfrist«, also bis zu 30 Jahren nach seinem Tode, habe bestehen sollen, sei ein literarischer Knebelungsvertrag. Die Anstalt habe sich darin das Recht gesichert, ausschließlich selbst be fugt zu sein, die Bühnen auszuwählen, wo allein die Stücke zur Aufführung kommen dürften; dem Verfasser sei nur das Recht zugestanden worden, die Bühnen für die Erstaufführungen selbst zu wählen. Außerdem habe die ganze Gebühren- und Tantieme- berechnung ausschließlich in den Händen der Anstalt gelegen, und diese habe durch unvorteilhafte Abschlüsse häufig genug zum Nachteil des Verfassers gehandelt. Es würde gegen die guten Sitten verstoßen, sollte der Verfasser bei einem derartigen Ver trage zeit seines Lebens der Anstalt auf Gnade und Ungnade überliefert sein. Als Paul wegen angeblicher wiederholter Ver stöße gegen den Vertrag an die beiderseitigen Abmachungen sich nicht mehr gebunden glaubte, klagte die Anstalt auf Feststellung, daß der Vertrag zu Recht bestehe, der Schriftsteller begehrte mit Widerklage Feststellung des Gegenteils. Das Landgericht Berlin hatte die Widerklage abgewiesen und nach dem Klage anträge erkannt. Der umstrittene Vertrag, so hatte das Gericht aus geführt, komme seiner rechtlichen Natur nach einer teilweisen Übertragung des Urheberrechts gleich. Es möge sein, daß der Vertrag jetzt dem Beklagten unbequem sei, er könne aber nicht ohne weiteres sich von demselben lossagen. Das Kammer gericht hatte in dem gleichen Sinne entschieden und in den Gründen noch ausgeführt, es könne dahingestellt bleiben, ob der Vertrag eine teilweise Übertragung des Urheberrechts bedeute und schon deshalb dinglich wirke. Jedenfalls könne der Be klagte sich nicht ohne weiteres deshalb von ihm lossagen, weil der Vertrag für die ganze Dauer der gesetzlichen Schutz frist Geltung behalten solle. Deshalb sei der Vertrag noch nicht unsittlich geworden. Die Revision machte gegen den Vertrag geltend, er sei ein Gesellschaftsvertrag und unterliege deshalb der Kündigung, die jedenfalls nach § 723 BGB. dann gestattet sei, wenn ein wichtiger Grund vorliege. Dieser sei gegeben, wenn der Vertrag die wirtschaftliche Selbständigkeit des dramatischen Urhebers fast vollständig vernichte. Wichtige Gründe zur Kündigung müßten berechtigterweise auch in folgenden Umständen gesehen werden. Die klagende Anstalt habe über den Kopf des Verfassers hinweg dem Residenztheater Hannover gegenüber auf eine Konventionalstrafe verzichtet gehabt, die dessen Intendantur wegen verspäteter Aufführung unstreitig verwirkt gehabt habe, anderen Theatern, z. B. dem Kleinen Theater und dem Deutschen Theater-Berlin gegenüber sei die Anstalt wieder zu brüsk auf getreten und habe auch dadurch die Interessen des Ver fassers geschädigt. Ohne Einwilligung des Verfassers habe die Anstalt sogar die 4 Akte der Teufelskirche von einem anderen Schriftsteller in ein dreiaktiges Schauspiel umarbeiten lassen. Solche Handlungen, zu denen die Anstalt sich auf Grund des Vertrags berechtigt gefühlt habe, müßten das Ansehen des Beklagten schädigen, und er müsse ein Recht haben, sich durch Kündigung des Vertrags dagegen zu wehren. Der herrische Ton, den die Anstalt den Dramatikern gegenüber beliebe, habe schon viele Schriftsteller, z. B. Hauptmann, Hardt, Eulenburg ge zwungen, sich von der Anstalt loszusagen. Auch das Reichs gericht war geneigt, den von der Revision hervorgebrachten »wichtigen« Gründen stattzugeben. Es hob das Urteil auf und verwies die Sache an das Kammergericht zurück. (Aktenzeichen: I. 364/11.) Aus dem Jnteruatioualeu Amt für gewerbliches, literarisches und künstlerisches Eigentum. — Der Schweizer Bundesrat wählte zum Direktor des Internationalen Amtes für gewerbliches, literarisches und künstlerisches Eigentum in Bern anstelle des zurücktretenden Direktors Morel den Bundesrat Comtesse, der sein Amt am 1. April antreten wird. Personalnachrichte«. Ernennung zum Direktor. — Der Verwaltungsrat der Gesellschaft für vervielfältigende Kunst in Wien hat dem Geschästsleiter Herrn Artur Gradmann den Titel eines Direktors verliehen. Sprechsaal. Das Lose Blatt-System. iVgl. Nr. SS.> Seit einem Jahre habe ich in meinem Geschäft Soenneckens Dauerkontenbücher mit verschließbarer Einbanddecke eingeführt, und ich bin damit außerordentlich zufrieden. Die Kontenblätter lassen sich unschwer auswechseln, und der praktische Rückenver schluß verhindert auf sichere Weise das Herausnehmen der Blätter von unbefugter Hand. Ich möchte deshalb mit Herrn Rud. Rother der allgemeinen Einführung dieses Systems das Wort reden. Ich benutze die Decke Nr. 6. 06380 und die Kontenblätter Nr. 4573. Die Decke stellt sich auf 43 ^ 60 ^ exkl. 26 A Rabatt, sie ist aber unverwüstlich. 600 Kontenblätter aus sehr gutem, starken Papier kosten 66 ^ netto. Bayreuth, im Februar 1912. ) Von unS gesperrt. Red. Georg Niehrenheim.