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9927 302, 30. Dezember 1899. Nichtamtlicher Teil. stimmung eine erhebliche Modifikation durch die in Z 23 des Entwurfes gegebene Bestimmung, daß rauf Grund der Zß 18 —22 die Benutzung eines fremden Werkes nur zulässig« sein soll, »wenn an den benutzten Teilen keine Abänderung vorgenommen wird«. Diese Bestimmung wird aus der Theorie des »Individualrechtes« des Urhebers begründet und verteidigt, und es ist in den Verhandlungen des außer ordentlichen Ausschusses des Börsenvereius der deutschen Buchhändler für Urheber- und Verlagsrecht von daran be teiligter juristischer Seite geäußert worden, daß man zwar die praktischen Bedenken, die sich für die Unterrichtslitteratur aus der strikten Durchführung dieses neuen Prinzips er gäben, nicht verkennen könne, daß man es aber für un zulässig erachten müsse, einen »Bruch des Systems« dadurch herbeizuführen. Ohne auf die juristische Haltbarkeit dieser — durchaus nicht allgemein geteilten — Ansicht näher einzugehen, gestatten wir uns nur den Hinweis, daß ja auch nach anderer Seite Ausnahmen von dem unbedingten Schutz des Urhebers ge macht werden zu Gunsten von Interessen der Allgemeinheit — wie z. B. eben im tz 18, 3 zu Gunsten der Bedürfnisse des Unterrichts —, und beschränken uns darauf, im folgenden näher anzuführen, daß ein Zustand, wie er durch die Be stimmung des Entwurfes geschaffen werden würde, zu den begründetsten Bedenken im Interesse des Unterrichts Anlaß zu bieteu scheint. Durch das neue Gesetz würde die geringste Aenderung in einem Lese stück auch bezüglich Kleinigkeiten, wie z. B. »der Vermeidung eines Fremdwortes, kleiner Aus lassungen, der Einführung einer gleichmäßige« Interpunk tion rc.«, ohne ausdrückliche Zustimmung des betreffenden Urhebers unmöglich gemacht, was jedenfalls nicht im Interesse des Unterrichts liegen dürfte, und bei der thatsächlichen teil weisen Unzugänglichkeit nichtpädagogischer Schriftsteller würden viele für den Unterricht wertvolle Lesestücke dem selben verloren gehen. Die praktischen Konsequenzen einer solchen gesetzlichen Bestimmung würden daher unseres Erachtens derartige sein, daß die nach Z 18, 3 im Interesse des Unterrichts als not wendig anerkannte und gesetzlich festgelegte Ausnahme nahezu bedeutungslos werden dürfte. Denn wenn auch in neuerer Zeit immer mehr seitens der Pädagogik selbst die Forderung erhoben worden ist, alle unnötigen Abänderungen des Ur textes zu vermeiden, so kann doch, was keiner näheren Aus führung bedürfen wird, von solchen völlig niemals ab gesehen werden, wenn es gilt, ein ursprünglich für allgemeine Zwecke bestimmtes litterarisches Werk für den Schulgebrauch zu verwenden. So erscheint ein so weitgehender Schutz des Individualrechtes des Urhebers mit Rücksicht auf die er wähnte pädagogische Strömung, die sich, soweit wir unter richtet zu sein glauben, auch der Zustimmung der hohen Unterrichtsverwaltungen zu erfreuen hat, sowie mit Rücksicht auf die seitens dieser stattfindenden Mitwirkung bei der Ein- Friedrich Brandstetter, Leipzig. Dürr'sche Buchhandlung, Leipzig. Julius Kliukyardt. Leipzig. B. G. Teubner. Leipzig. Ferd. Hirt Kgl. Univ.- u. Berlagslmchh., Breslau. E. Morgenstern s Verlag, Breslau. I. H. Bon's Verlag. Königsberg i. Pr. Ferd. Hirt L Sohn, Leipzig. Hellmuth Wollermauu, Braunschweig. George Westermann. Braunschweig. L. Schwann, Düsseldorf. Schulze'sche Hofbuchhandl. A. Schwariz, Oldenburg. führung von Lesebüchern für den Schulgebrauch, praktisch kaum berechtigt. Andererseits aber kann die Freiheit für eine Abänderung deshalb um so weniger entbehrt werden, als man neuerdings immer mehr bestrebt ist, neben dem bewährten Alten auch Wertvolles aus der neueren Litteratur in die Schule einzuführen, sowie für gewisse Schulgattungen, nament lich für Fortbildungsschulen, Lesestücke aufzunehmen, die gegenwärtige Zustände des staatlichen, wirtschaftlichen und gewerblichen Lebens behandeln, die einer fortwährenden Ver änderung unterliegen, der wieder in den Lesestücken wird Rechnung getragen werden müssen. Bei der allgemeinen, somit durchaus notwendigen Frei heit, Abänderungen vorzunehmen, würde nach der in Z 23 beabsichtigten Bestimmung praktisch die Möglichkeit der Auf nahme eines Lesestückes in die Hand des Urhebers gelegt und somit die nach Z 18, 3 im Interesse der Schule ge währleistete Freiheit illusorisch gemacht werden. Denn ab gesehen davon, daß durch diese Bestimmung es dem Ur heber möglich ist, durch Versagung der Zustimmung zu einer notwendigen Aenderung jederzeit die Aufnahme eines Stückes zu verhindern, kann im allgemeinen auch nicht angenommen werden, daß er die Notwendigkeit einer Aenderung vom pädagogischen Gesichtspunkte aus zu be urteilen imstande ist. Es handelt sich also nicht darum, daß die Zusammenstellung eines Lesebuches lediglich durch die Einholung der Genehmigung zu Abänderungen eine größere Arbeit erfordern würde, sondern es würde, wie wohl einleuchtend, bei der thatsächlich gegebenen Möglichkeit der Einschränkung der freien Auswahl die Zusammenstellung eines Lesebuches, dessen Charakteristikum ja doch eben in erster Linie in der Auswahl besteht, unmöglich gemacht werden. Einer besonderen Aufmerksamkeit scheint uns der Um stand noch zu bedürfen, daß diese Bestimmung auch für die neuen Auflagen der vorhandenen Lesebücher Geltung erlangen würde, und es bedarf wohl keiner näheren Ausführung, welche Konsequenzen dies haben dürfte. Es würde voraus sichtlich eine völlige Umarbeitung sämtlicher bestehender Lese bücher sich notwendig machen, da ja vorauszusehen sein wird, daß seitens der Urheber das neu zugesprochene Recht an den gesetzlich geschützten Lesestücken nachdrücklich gehandhabt werden dürfte, so daß dann eine größere Anzahl Stücke, für die die Genehmigung zu der jetzt vorgenommenen Abände rung nicht erteilt würde, durch andere ersetzt werden müßten. Indem wir geglaubt haben, unserer Pflicht als gewissen hafte Verleger zu entsprechen, wenn wir auch unsererseits die Aufmerksamkeit der hohen Unterrichtsverwaltungen auf diese Frage lenken und es ihrer geneigten Erwägung und Prüfung anheimstellen, ob das Interesse der Schule nicht erheischt, gegen eine gesetzliche Bestimmung, wie sie in Z 23 des Entwurfes geplant ist, Einspruch zu erheben, zeichnen wir in ehrerbietiger Hochachtung Lehrmittclanstalt I. Ehrhard L Co., Bensheim. Friedr. Bull Verlagsbnchh., Straß burg i. E. C. Bohlen Verlag, Hamburg. Hess. Schulbh. Baicr <L Co., Cassel. L. Oehmigkc's Verl. (R. Appelius), Berlin. H. F. Boenig, Danzig. Rackhorst'sche Buchh., Osnabrück. F. W. Gavow L Sohn, Herzog!. Hof- bllchdr. und VerlagShandlg., Hildburg hausen. Velhagcn L Klasing, Bielefeld. C. F. Amelangs Verlag, Leipzig. 1312' Otto Aug. Schulz Verl. (G Schiller), Leipzig. E. F. Thienemann. Gotha. F. Mstzlaff, Fürst!. Priv Hofbuch- drnckerei, Rudolstadt. Liebcl'sche Buchh., Berlin. Theod Hofmann, Gera. R. Herrosö's Verlag. Wittenberg. Htlwing'sche Verlagsbnchh., Hannover. Schulbuchhandlung F. G L. Gresiler, Langensalza. Franz Goerlich, Breslau. Paul Eben, Metz.