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Donnerstag, den 18. August 1881 97 6. Jahrg. BekannLmachnng sowie und welcher Grundbesitz ohne Berücksichtigung gerichtlich gewürdert worden ist, den 27. August 1881 Mittags 12 Uhr Erscheint wöchentlich drei Mal und zwar Dienstag, Donnerstag und Sonnabend (Vormittag). Abonnementspreis beträgt vierteljährlich I Mark 20 Pf. prwmlmvrauito. Inserate werden bis spätestens Mittags des vorhergehenden Tages beS Erscheinens erbeten und die Corpusspaltenzcile mit 10 Pf., unter „Eingesandt" mit 20 Pf. berechnet. beanspruchen. Will er dagegen bis zu diesem Termine Anspruch auf Lohn gel- tend machen, so hat er die Arbeit fortzusetzen, widrigenfalls er wegen beharrlicher Verweigerung der Arbeit sofort entlassen werden kann. Die in zahlreichen Fabriken bestehende Betriebsinstruction, wonach der Ar beitgeber dem lässigen Arbeiter Geldabzüge bis zu einer bestimmte» Höhe zu machen befugt ist, schließt nicht das gesetzliche Recht des Arbeitgebers zur sofortigen Entlassung wegen beharrlicher Verweigerung der Arbeit aus, vielmehr kann in einem solchen Falle der Arbeitgeber nach seiner Wahl einen Geldabzug oder so fortige Dienstentlassung eintreten lassen. — Die von uns vor kurzer Zeit erwähnten neuen Rundreise- Billets nach Thüringen gelangen, wie mitgetheilt wird, voM 15. d. M. ab zur Verausgabung. Es läßt sich erwarten, daß dieselben wegen ihres niedrigen Preises (II. El. 42,20 Mk., III. El. 30,40 Mk.) und wegen der sonstigen, durch sie gebotenen günstigen Bedingungen Manchem für seinen Sommerausflug willkommen sein werden. — Zwickau, 15. August. Die diesjährigen Wahlfähigkeits- Prüsuugen für solche Hilfslehrer und Hilfslehrerinnen, welche ihre Candidaten-Prüfung schon vor oder an Ostern 1879 bestanden haben, sollen zwischen Michaelis und Weihnachten dieses Jahres stattfinden. Hilfslehrer, welche sich dieser Prüfung unterwerfen wollen, haben spätestens am 30. September, Hilfslehrerinnen dagegen spätestens 0 am 31. August lfd. Js. ihre Gesuche um Zulassung bei dem Bezirks- schulinspector ihres Wohnortes unter Beifügung der in § 16 der Prüfungsordnung vom I. November 1877 (Seite 313 des Gesetz- und Verordnungsblattes vom Jahre 1877) vorgeschriebenen Zeugnisse einzureichen, worauf sodaun Seitens der Bezirksschulinspection das weiter Erforderliche gemäß 8 16, Abs. 5 der Prüfungsordnung un verzüglich wahrzunehmen ist. Aspiranten und Aspirantinnen, welche sich einer Fachlehrer-Prüfung unterwerfen wollen, haben ihre Gesuche um Zulassung nebst den nach § 28 der obgedachten Prüfungsordnung beizufügenden Zeugnissen spätestenöden 31. August laufenden Jahres bei dem Bezirksschulinspector ihres Wohnortes anzubringen, worauf den Nachsuchenden fr. Zt. weitere Bescheidung zugehen wird. — Chemnitz, 16. August. Diesen Mittag halb 12 Uhr ist endlich das seit 1. August vermißte Lehmann'sche Kind in einem Auf Antrag der Erben weil, des Webermeisters und Hausbesitzers Carl August Decker in Zwönitz soll der zum Nachlasse desselben gehörige Grundbesitz, als: I. das Hausgrundstück Nr. 79 des Brandcatasters, Nr. 100 der Stadtflur im Flurbuche und Fol. 74 des Grund- und Hypothekenbuchs für Zwönitz 2. das Feld- und Wiesengrundstück Nr. 553b und 5536 der Feldflur im Flurbuche, Fol. 652 des Grund- und Hypothekenbuchs für denselben Ort von dem unterzeichneten Königlichen Amtsgerichte an Ort und Stelle öffentlich und unter den im Termin bekannt zu machenden Beding ungen an den Meistbietenden versteigert werden, was hierdurch unter Bezugnahme auf die im hiesigen Amtsgebäude und im Gasthof zum „blauen Engel" in Zwönitz und im Rathhause daselbst aushängenden Anschläge, denen specielle Grundstücksbeschreibung beigefügt ist, be kannt gemacht wird. Stollberg, am 9. August 1881. Königliches Amtsgericht. Zumpe. Tagesbericht. — Zwönitz, den 17. Augnst. Bei Abhaltung des diesjährigen Gauturnfestes des obermittelerzgebirgischen Turngaues in Schneeberg am 14. d. Mts. erhielt Herr R. Heidenfelder von hier im Wett turnen, an welchem sich 30 Mann betheiligten, den 1. Preis und zwar auf 24^ Punkt. Von den übrigen Wettturnen erreichte nur einer noch über 20 (21) Punkte. Als Preisrichter fungirten drei Herren der Turnerschaft aus Zwickau. — Viele Telegramme verfehlen ihren Zweck, wenn der Em pfänger nicht zu Hause ist, das Telegramm längere Zeit uneröffnet bleiben muß. Zur Vermeidung daraus entstehender Verdrießlich keiten ist von der Telegraphenverwaltung die Einrichtung getroffen, daß Telegramme offen (unverschlossen) bestellt werden können, wenn es vom Absender verlangt wird. Das Verlangen ist durch den der Adresse vorzustellenden Vermerk: „offen zu bestellen" oder durch die als ein Wort geltenden Buchstaben LO auszudrücken. Die zweck mäßige Einrichtung wird jedoch selten angewandt und scheint im Publikum noch wenig bekannt zu sein. Sie empfiehlt sich bei allen allgemeinen Bestellungen und Verlangen an Gasthöfe, Geschäfte, Privathäuser und Behörden, wo in Abwesenheit der Besitzer, der Herrschaften, Chefs rc. die Aufträge auch durch die Dienerschaft, die Angehörigen, die Beamten rc. ausgeführt werden können. — In Bezug auf das Lohuverhältniß zwischen Arbeitgeber und Arbeiter hat das Reichsgericht, durch Erkenntniß vom 3. Mai 1881, folgende Nechtssütze ausgesprochen: i) Die Nichtbefolgung der mehrfachen Aufforderungen des Arbeitgebers oder seines Geschäftsführers, an die Arbeit zu gehen, seitens eines sämniaen Arbeiters ist als beharrliche Verweigerung der Arbeit im Sinne des 8 123 Nr. 3 der Reichsgewerbcordnung zu erachten, auch wenn der Arbeiter nicht ausdrücklich seinen Obliegenheiten nachzukommen verweigert hat, und giebt dem Arbeitgeber das Recht zur sofortigen Entlassung deS Arbeiters ohne vorhergegangene Aufkündigung. 2) Wird dem Arbeiter der ihm vertraglich zukommende Lohn vorenthalten oder nicht in bedungener Weise gezahlt, so giebt ihm dies wohl das Recht, die Arbeit ohne Kündigung zu verlassen, er kann jedoch dann nur den Lohn bis zum Tage des Verlassens der Arbeit, nicht aber bis zum Ablauf der Vertragsdienstzeit Zwönitz und Umgegend Organ fir den Stadtgemeinderath, den Kirchen- und Schulvorstand zu Zwönitz. Verantwortlicher Redacteur: Bernhard Ott in Zwönitz. 3. das Feldgrundstück Nr. 553o und 556b der Feldflur iin Flurbuche, Fol. 654 desselben Grund- und Hypothekenbuchs, der Oblasten am 5. August o. und zwar das Grundstück zu 1. auf 2000 Mark — Pf., - 2. - 400 - — - - 3. - 1200 - — - Änreiger für