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Erscheint wöchentlich drei Mal und »war Dienstag, Donnerstag und Sonnabend (Vormittag). AbonnrmentSpreiS betrügt vierteljährlich 1 Mark 20 Pf. pr»i»u»«r»näo. Anzeiger für Inserate werden bi« spätestens Mittags der vorhergehenden TageS des Erscheinen« erbeten und die CorpuSspaltenzeile mit 10 Pf., unter „Eingesandt" mit 20 Pf. berechnet. Zwönitz undUmgegend. Amtsblatt für den Stadtgemeinderath zu Zwönitz. 84. Donnerstag, den 18. Juli 1878. 3. Jahrg. Bekanntmachung, die staatliche Einkommensteuer betreffend. Das diesjährige staatliche Einkommensteuer-Cataster für die Stadt Zwönitz ist hier eingegangen und liegt für die Beitragspflich tigen an Rathsstelle zur Einsicht aus. Die Beitragspflichtigen erhalten in den nächsten Tagen noch besondere Zufertigungen, aus welchen das Ergebniß der Einschätzung und der hiernach zu zahlende Steuerbetrag ersichtlich ist. Diejenigen Beitragspflichtigen, welche eine solche Zufertigung bis zum 20. dieses Monats nicht erhalten haben, werden aufgefordert, sich schleunigst wegen Mittheilung des Ergebniß ihrer Einschätzung in der hiesigen Stadtsteuer- Einnahme zu melden. Reclamationen gegen die Einschätzung sind, zur Vermeidung der Ausschließung, binnen drei Wochen, vom Tage der Behändigung der Zufertigung ab gerechnet, bei der Königlichen Bezirkssteuer-Einnahme Chemnitz schriftlich unter Anführung specieller Be schwerdegründe und unter Hinzufügung der Zufertigung einzubringen. Zwönitz, am 15. Juli 1878. Schönherr, Bürgermeister. Bekanntmachung, die Erhebung der Einkommensteuer betreffend. Durch Verordnung des Königlichen Finanz-Ministeriums ist als Termin für Abführung der ersten Steuerhälfte der 22. Juli d. I. festgesetzt. Wer nach Verlauf von 3 Wochen, vom Zahlungstage an gerechnet, noch in Rückstand ist, hat sich der executivischen Einhebung zu gewärtigen. Zwönitz, am 15. Juli 1878. Schönherr, Bürgermeister. Bekanntmachung, communliche Anlagen betreffend. Von den communlichen Anlagen ist der HI. Termin am 13. dieses Monats fällig geworden, was hierdurch mit dem Bemerken bekannt gemacht wird, daß die Zahlung dieser Anlage ungesäumt zu erfolgen hat. Zwönitz, am 17. Juli 1878. Die Stadtcassenverwaltung. Schuricht. Tagesgeschichte. Berlin, 16. Juli. Bulletin von Vormittag« 10 Ubr. Das Befinden de« Kaisers ist abgesehen von leichten durch das ungünstige Wetter herbeigesührten, zur Zeit jedoch schon wieder beseitigten rheuma tischen Beschwerden unverändert gut. Die Zunahme der Körperkräfte erfolgt indessen sehr langsam. Berlin, 15. Juli. Der wesentliche Inhalt des Friedensvertrages ist folgender: Art. 1: Bulgarien wird ein selbstständiges tributäres FürsteiNhum unter der Suzeränitat des Sultans; es erhält eine christliche Regierung und Nationalmiliz. — Art. 2 giebl die detaillirten Grenzen Bulgariens. — Art. 3: Der Fürst von Bulgarien wird von der Bevölkerung frei gewählt und von der Pforte mit Zustimmung der Mächte bestätigt; er darf keiner TroßmachtSdhnastie angehören. — Art. 4: Die bulgarische Notabelnvrrsammlung, wobei den verschiedenen BevölkernngSrassen Rechnung getragen wird, tritt vor der Fürstcnwahl in Tirnowa zusammen, um das organische Reglement des Fürstenthums auszuarbeiten. — Art. 5 giebt die Grundlagen des öffentlichen Rechts für Bulgarien, namentlich CulluSfreiheit. — Art. 6 regelt die provi sorische Verwaltung Bulgariens durch einen russischen Commisiar, dem ein türkischer Commissar, sowie eine Consularcommission zur Controle beigegeben wird. Bei Meinungsverschiedenheiten entscheidet in letzter Instanz die Conferenz der Vertreter der Signatarwächte in Con» stantinopel. — Art. 7 sagt: Das provisorische Regiment darf neun Monate nach der Ratification nicht übersteigen. Nach Vollendung d«S organischen ReglimentS folgt die Fürstenwahl. — Art. 8: Die Handel«» und andere Conventionen mit der Pforte dauern für Bulgarien fort. — Art. 9: Der JahreStribut wird durch Einverständniß der Signatar- Mächte am Schluffe des ersten Jahres der neuen Organisation auf Grund des mittlere» Einkommens festgestellt. Bulgarien übernimmt einen Theil der türkischen Reichsschuld. — Art. 10: Bulgarien über nimmt die Verpflichtungen der Türkei gegenüber der Eisenbahncompagnie Rustschuck Barna, sowie gegen Oesterreich bezüglich der Eisenbahnen. — Akt. 11 bestimmt die Schleifung der Festungen: die Türkei behält das Kriegsmaterial. — Art. 12 regelt die Grundbesitzverhällnisfe der auswandernden Muselmänner. — Art. 13 bestimmt die Bildung einer Provinz Ostrumelien unter der direkten politischen und militärischen Autorität des Sultans, aber bei administrativer Autonomie unter einem christlichen Generalgouverneur. — Art. 14 regelt die Grenzen OstrumelienS. — Art. 15 bestimmt: Der Sultan darf an den Grenzen Befestigungen errichten und Truppen unterhalten; die innere Ordnung hält die eingeborene Gendarmerie und Localmiliz aufrecht, deren Offiziere der Sultan ernennt. — Art. 16 sagt: Bei Bedrohung der inneren und äußeren Sicherheit darf der Generalgouverneur die türkischen Truppen berufen, die Pforte muß jedoch hiervor die Mächte benachrichtigen. — Art. 17: Der Generalgsuvcrneur wird unter Zustimmung der Mächte von der Pforte auf 3 Jahre ernannt. — Art. 18 bestimmt die Bildung einer europäischen Commission behufs Ausarbeitung der Organisation OstrumelienS im Einverständniß mit der Pforte. — Art. 19 bestimmt, eine europäische Commission verwartet die Finanzen OstrumeiienS im Einverständniß mit der Pforte bis zur Vollendung der Neuorganisation. — Art. 20 und 21 bestimmen die Aufrechthaltung der internationalen Verträge, sowie speciell der Rechte und Verpflichtungen der Pforte bezüglich der Eisenbahnen für Ostrumelien. — Art. 22 jetzt den Effectivbestand des russischen OccupationscorpS in Bulgarien und Ostrumelien auf 50,000 Mann und die BesetzungSdaner auf 9 Monate fest. Rußland wird spätestens in 3 Monaten den Tuppenrückmarsch durch Rumänien und die vollständige Occupatio» dieses FürstenthumS beenden. — Art. 23: Die Pforte wird in Creta das organische Reglement von 1868 in Anwendung bringen; ähnliche, den localen Bedürfnissen angepaßte Reglements werden für die übrigen Theile der europäischen Türkei auSgearbeitet. — Art. 24: Falls die Pforte und Griechenland sich über die Grenzrectification nicht einigen, bieten die Mächte ihre guten Dienste an. — Art. 25 betrifft die Besetzung und Verwaltung Bosnien« und der Herzegowina durch Oesterreich. Ueber die Details werden sich Oesterreich und die Türkei In Einverständniß setzen. — Art. 26 —33: In Betreff Montenegro'-, und zwar der Un abhängigkeit de« Lande-, der CultuSfreiheit, der Grenzfeststellungen,