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Erscheint wöchentlich drei Mal und zwar Dienstag, Donnerstag und Sonnabend (Bonnittag). AbonnementSpreis beträgt vierteljährlich 1 Mark 30 Pf. prseoumoranäo. AllMM für Inserate werden bi» spätestens Mittags deS vorhergehenden Tage« des Erscheinens erbeten und die Corpusspaltenzeile mit io Pf., unter „Eingesandt" mit 20 Pf. berechnet. Zwönitz und^mgegend. Amtsblatt für den Stadtgememderath zu Zwönitz. 72. Aounerstag, -ex 20. Juni 1878. 3. Jahrg. Bekanntmachung, Landtagswahlliste betreffend. Die diesjährige revidirte Landtagswahlliste hiesiger Stadt liegt 14 Tage lang bis mit 29. d. M. in der RathSexpedition zur Ein sichtnahme aus. Reklamationen gegen dieselbe sind bis dahin bei dem Unterzeichneten anzubringen. Zwönitz, am 15. Juni 1878. Der Bürgermeister. Schönherr. Bekanntmachung, Feuerwehr-Uebungen betreffend. Nach Anzeige des Commando's der hiesigen Freiwilligen Feuerwehr werden von jetzt ab bis zum 14. Juli o. (Feuerwehrtag) öfterer Feuerwehr,Hebungen erforderlich, welche zu unbestimmten Tagen und Stunden auf Allarmsignal erfolgen sollen. Es wird hierdurch mit dem Bemerken darauf aufmerksam gemacht, daß wenn in dieser Zeit Hornsignal erfolgt, gleichzeitig auch mit der Ralhhausglocke gestürmt wird, Feuer in der Stadt auögebroche» ist, wenn jedoch Hornsignal allein erfolgt, so gilt dies nur den vorer wähnten Hebungen. Zwönitz, am 11. Juni 1878. Der Bürgermeister. Schönherr. Bekanntmachung. Das Freiheruinlaufen von Gänsen, Enten u. s. w. auf öffentlichen Plätzen, Straßen und Gassen ist nicht statthaft. Fortwährend gehen Klagen darüber ein, namentlich von der Ziegen- und Dreirosengasse, deshalb wird die darauf bezügliche bereits früher erlassene polizeiliche Anordnung hierdurch nachdrücklichst eingeschärft. Jever zur Anzeige gelangende Contraventionsfall wird bis zu 3 Mark Geldstrafe geahndet. Zwönitz, am 11. Juni 1878. Schönherr, Bürgermeister. - Bekanntmachung. Auf Anordnung des Hohen Landesconsistorinms vom 28. Februar n. o. mußten in allen evangelisch-lutherischen Kirchgemeinden Sachsens von diesen Ostern an die Katechismus-Unterredungen wieder eingeführt werden, und ist die männliche und weibliche confirmirte Jugend verpflichtet, bis zum vollendeten 18. Lebensjahre dieselben zu besuchen, weil ihr religiöse und sittliche Fortbildung so noth thut, da wir neuerdings durch die zwei so verabscheuungs- und fluchwürdigen Attentate auf unsern allverehrten greisen Kaiser gesehen haben, wohin Jrrreligiösität und Zuchtlosigkeit führt. Auch kann nur in einem solchen Hause der Segen Gottes wohnen, wo die Gottes furcht und kirchlicher Sinn heimisch ist. Es liegt also in dem eignen Interesse aller Eltern, Meister und Herrschaften, religiös und sittlich gebildete Söhne und Töchter, Gesellen, Lehrlinge und Dienstboten im Hause zu haben. „Hat daher der Staat in väterlicher Fürsorge für die Wohlfahrt seiner künftigen Bürger es für seine Pflicht erachtet, Fort bildungsschulen zu gründen, um in ihnen Anleitnng zur Erhaltung und Erweiterung der in der Schule erlangten Kenntnisse geben zu lassen, so muß es auch die Kirche in mütterlicher Fürsorge für das Seelenheil ihrer jungen Glieder für ihre Pflicht halten, die gedachten Unterredungen bei Leben zu erhalten, bez. wieder in's Leben zu rufen, um in lehrreichen Gesprächen auf das Eine hinzuweisen, was Noth ist, damit es zum wahren Frieden im Herzen und zum festen Halt im Leben komme." Die betreffende Verordnung und Ansprache an die Kirchgemeinde ist zweimal in der Kirche verlesen worden. Sehr, viele Kirch gänger haben sie vernommen, im Confirmandenunterricht ist es den Schülern wiederholt dringend an's Herz gelegt worden, regelmäßig in diesen Jugendgottesdienst zu kommen, eine triftige Entschuldigung hatten sie für ihr Wegbleiben nicht. Leider aber war alles Ermahnen und Bitten ziemlich vergebens. Während in allen Kirchen Sachsens die Jugend an den be stimmten Sonntagen zahlreich erschien, so waren aus hiesiger Gemeinde das erste Mal nur 4 Knaben zugegen. Wer trägt die Schuld? Möge sich jeder Leser selbst die Antwort geben und die Jugend zu fleißigen Besuch des Gottesdienstes anhalten, so weit er es vermag! Laßt uns besser werden, bald wird's besser sein! Zwönitz, den 18. Juni 1878. Der Kirchen Vorstand allda. —— Neidhardt, Pf. Bekanntmachung. Um etwaigen Irrungen vorzubeugen, so wird hierdurch bekannt gemacht, daß nach altem Herkommen Nothtaufett, vom Geist lichen im Hause vollzogen, den Haustaufen gleichgeachtet und also auch eben so bezahlt werden. Wird die Nothtaufe von der Hebamme vollzogen, so ist das so getaufte Kind, im Fall es am Leben bleibt, entweder im Hause oder in der Kirche von dem Geist lichen nachträglich einzusegnen, im ersteren Falle aber auch wie eine Haustaufe zu bezahlen. Zwönitz, den 31. Mai 1878. Der Kirchenvorstand allda. Neidhardt, Pf. Bekanntmachung. Die diesjährige revidirte Laudtagswahlliste hiesiger Gemeinde liegt 14 Tage lang bis zum 3. Juli d. I. zur Einsichtnahme bei dem Unterzeichneten aus und sind auch Reklamationen gegen dieselbe hier anzubringen. Niederzwönitz, am 18. Juni 1878. Gemeindevorstand Stiehler.