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Erscheint wöchentlich drei Mal und zwar Dienstag, Donnerstag und Sonnabend (Vormittag). Abonnementspreis beträgt vierteljährlich I Mark 20 Pf. AmeiM für Inserate werden bi» ,pcktestens Mittags des vorhergehenden Tages des Erscheinens erbeten und die Corpusspaltenzeile mit io Pf., unter „Eingesandt" mit 20 . f. berechnet. Z Wömtz W d -U m Hegend. Amtsblatt für den Stadtgcmemdcrath zu Zwönitz. .M' 28. KiesPsg, den 5. März 1878.Z. Jahrg. Bekannt m a ch n 11 g, betreffend die AufterkUrsfeHnng verschiedener Landes-Silber- und Kupfermünzen. Boni 22. Februar 1878. Auf Grund deö Artikels 8 des MüuMsctzcö vom 9. Juli 1873 (Reichs Gesetzbl. S. 233) hat der BundeSrath die nachfolgenden Bestimmungen getroffen: 8 1. Boni 1. Mär; 1878 ab gelten nicht ferner als gesetzliches Zahlungsmittel: 1) die EinsechSIellhalerstücke deutschen Geprägeö; 2) eie V?-, Vr- und V»-Thalerstücke landgräflich hessischen und kurhcsflschen Geprägeö; 3) die auf Grund der Zehntheilung des Groschens geprägten Zweipfennigstücke und die auf Grund der Zehn- und Zwölf theilung deö Groschens geprägten Einpfennigstücke (V>-, Vw« und Vw-Groschenstücke); 4) die nach dem Marksystem ausgeprägten Fünf-, Zwei- und Einpfennigstücke mecklenburgischen Gepräges. Es ist daher vom l. Marz 1878 ab, außer den mit der Einlösung beauftragten Kassen Niemand verpflichtet, diese Münzen in Zahlung zu nehmen. Z 2. Die im Umlaufe befindlichen EinsechSkclthalerstücke deutschen Gepräges werden in der Zeit vom 1. März 1878 bis 1. Juni 1878 von den durch die Landes-Eentralbehörden zu bezeichnenden Lauvcskasse», die im Umlauf befindlichen, unter 8 1, Ziffer 2 bis 4 auf geführten Münzen in der gleichen Zeir von den durch die Laudeö-Eeutralbehörden zu bezeichnenden Kassen derjenigen Bundesstaaten, welche diese Münzen geprägt haben, bezw. in deren Gebiet dieselben gesetzliches Zahlungsmittel sind, nach dem im § 3 angegebenen Werthverhält- nisse für Rechnung deö Deutschen Reichs sowohl in Zahlung genommen, als auch gegen Reichs- oder Landesmünzen nmgewechselt. — Nach dem I. Juni 1878 werden derartige Münzen auch von diesen Kassen weder in Zahlung noch zur Umwechselung angenommen. 8 3. Die Einlösung der in 8 1 bezeichneten Münzen erfolgt zu dem nachstehend vermerkten festen Werthverhältnisse: Zu 8 1 Nr 1: der Einsechstelthalerstücke zu 50 Pf. Reichsmünze. Zu 8 1 Nr. 2: der hessischen '/?-Thalerstücke ZU 1 Mark 50 Pf. Reichsmünze, . 75 - Hs. . . - - 37V-- Zu 8 1 Nr. 3: der Zweipfennigstücke zu 2 Pf. Reichsmünze, - Einpfennigstücke - 1 - - Zu 8 l Nr. 4: der daselbst bezeichneten Fünf-, Zwei- und Einpfennigstücke zu rcsp. 5, 2, 1 Pf. Reichsmünze. 8 4. Die Verpflichtung zur Annahme und zum Umtausch (8 2) findet auf durchlöcherte, und anders, als durch den gewöhnlichen Umlauf im Gewicht verringerte, ingleichen auf verfälschte Münzstücke keine Anwendung. Berlin, den 22. Februar 1878. Der Reichskanzler v. Bismarck. Zu Ausführung der Bestimmungen der vorstehenden, durch das Reichs-Gesetzblatt vom Jahre 1878, Seile 3 publizirten Bekannt» machnng des Herrn Reichskanzlers, nach welcher vom 1. Marz diese» Jahres ab die darin benannten Münzen außer Kurs gesetzt werden, wird hiermit bekannt gemacht, daß in der Zeit vom 1. Marz 1878 bis I. Juni 1878 die gedachte» Münzen von der Finanzbauptkasse zu Dresden, der Lotleriedarlehuskasse zu Leipzig und von sämmtlicheu Forstrenlämteru, Bezirkssteuereinnahmen, Haupt-Zoll- und Hanpt-Steuer- Aemtern, Nebenzollämtcrn, Untersteuerämleru und Zoll- und Steuer-Recepturen, sowie von der Schlachtsteuereinnahme am Eentralschlachthofe in Neustadt-Dresden nach dem gesetzlichen Werthöverhäitnisse sowohl in Zahlung angenommen, als auch gegen Reichs- oder LandeSmünzen nmgewechselt werden. Dresden, am 20. Februar 1878. Finanz Ministerium- Für den Minister: von Thümmel- Tagesgeschichte. Berlin, 1. März. Die „Nordd. Allg. Ztg." bestätigt die Meldung einiger Blätter, daß Minister Camphausen vem Kaiser formell um seine Amtsenthebung gebeten habe. Die Uebergabe deö Demissionö- gesuchs sei am Mittwoch erfolgt; eine Entschließung darüber scheine bisher noch nicht gefaßt zu sein. Berlin. In der Bundesrathssitzung vom 18. Februar gelangten der Gesetzentwurf über Abänderung der Gewerbeordnung, sowie der in Betreff der Gewerbcgerichte zur Annahme. Der Bevollmächtigte für Hamburg stimmte, wie man nachträglich erfährt, gegen das letztere Gesetz in der beschlossenen Fassung und ver mecklenburgische Bevoll mächtigte gab zum Schluß der Anschauungen seiner Regierung dahin Ausdruck, daß es derselben wünschenSwerth gewesen wäre, die viel fach empfundenen Uebelstände, welche nur durch eine Revision, der 1 Gewerbeordnung geheilt werden könnten, vollständiger berücksichtigt zu ! sehen, als eS durch die beiden Gesetzentwürfe geschehe. Insbesondere glaube derselbe betonen z» sollen, daß die Gewerbeordnung nur eine ungenügende Fürsorge für die technische Ausbildung der Gerwerbe- treibenden getroffen habe, und daß eine Heilung der hieraus für die Tüchtigkeit der Leistungen im Bereich- des Handwerksbetriebes her vorgehenden Uebelstände nur erwartet werden könne, wenn das Princip der Gewerbefreiheil auf den Betrieb deö Gewerbes und das Halten von Arbeitsgehülfen beschränkt, das Recht zur Ausbildung von Lehr lingen aber denen Vorbehalten werbe, welche einen bezüglichen Be fähigungsnachweis abgelegt haben, und deshalb als Meister bezeichnet werden können. Würde die Nothwendigkeil einer Reform der Ge werbeordnung in vem bezeichneten Sinne zur Anerkennung gelangen, so dürsten die noch erhalten gebliebenen Jnnw'gen als geeignete Or gane für die Ablegung derartiger Befähigungsnachweise und für eine