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Erscheint wöchentlich drei Mal und zwar Dienstag, Donnerstag und Sonnabend (Vormittag). AbonnementSpreiS beträgt vierteljährlich i Mark 20 Pf. prieuumeranäa. AstMM für Inserate werden bi« ipäkstenS Mittags des vorhergehenden TageS deS Erscheinens erbeten und die Corpusspaltenzeile Mi lo Pf., unter „Eingesandt" mit 20 Pf. berechnet. Zwönitz und Umgegend. Amtsblatt für den Stadtgemeinderath zu Zwönitz. k. Sonnabend, den 12. Januar 1878. Z. Jahrg. Bekanntmachung. Die Anmeldung der Militärpflichtigen zur Rckrutirungs-Stammrolle betreffend. Die deutsche Wehr»Ordnung vom 28. September 1875 bestimmt unter 8 20 und 23 Folgendes: Die Militärpflicht beginnt mit dem 1. Januar desjenigen Kalenderjahres, in welchem der Militärpflichtige daS 20. Lebensjahr vollendet, und dauert so lange, bis über die Dienstpflicht der Wehrpflichtigen endgültig entschieden ist. Nach Beginn der Militärpflicht baden die Wehrpflichtigen sich zur Aufnahme in die Rekrutirnngs-Stammrolle anzumelden. Die Anmeldung erfolgt bei der Ortsbehörde desjenigen Ortes, an welchem der Militärpflichtige seinen dauernden Aufenthalt hat. Ist sein Aufenthalt ein vorübergehender, so hat er sich bei der OrtSbehörde seine« Wohnsitzes, das heißt desjenigen OrteS, an welchem sein, oder sofern er noch nicht selbstständig ist, seiner Eltern oder Vormünder ordentlicher Gerichtsstand sich befindet, zu melden. Militärpflichtige, welche nach Anmeldung zur Stammrolle im Laufe eines ihrer Militärpflichtjahre ihren dauernden Aufenthalt oder Wohnsitz nach einem anderen Aushebung« Bezirke verlegen, haben dies behufs Berichtigung der Stammrolle sowohl beim Abgänge der Behörde oder Person, welche sie in die Stammrolle ausgenommen hat, als auch nach der Ankunft an dem neuen Ort derjenigen, welche daselbst die Stammrolle führt, spätestens innerhalb dreier Tage zu melden. Es werben hiermit alle Diejenigen, welche nach den vorstehenden Bestimmungen der deutschen Wehrordnung am hiesigen Orte meldepflichtig sind, aufgefordert, innerhalb der Zeit vom 13. Januar bis 1. Februar 1878 behufs Eintragung ihrer Namen in die Rekrutirnngs-Stammrolle auf dem hiesigen Nalhhause, sich persönlich zu melden. Dabei ist von Denen, die sich zum ersten Male anmelven, der Geburtsschein, von allen Anderen aber der nach der Musterung empfangene Losunzs- und Gestellungsschein vorzulegen. Gleichzeitig ergeht an Eltern, Vormünder, Lehr-, Brod- oder Fabrikherrn die Aufforderung, die unter ihrer Aufsicht stehenden militärpflichtigen Persooen, welche vom hiesigen Orte zeitig abwesend sind, unter Beobachtung der vorstehenden gesetzlichen Bestimmungen rechtzeitig anzumelden. Zwönitz, am 2. Januar 1878. Der Bürgermeister. Schönherr. " Auction. Vom unterzeichneten Königlichen GcrichtSamte sollen den 14. Januar 1878, Vormittags 10 Uhr im StadtguLe zu Zwönitz, die zu dem Creditwesen des Spar- und Vorschußvercins zu Grünhain gehörigen Vorräthe an Getraide, Stroh, Heu, Kartoffeln sowie die nock vorhandenen Jnventarienstücke u. a. m. gegen sofortige Lezahluug meistbietend versteigert werden, was hierdurch bekannt gemacht wird. Stollberg, am 4. Januar 1878. Das Königliche Gerichtsamt. Zumpe. Appolt. Vom unterzeichneten Königlichen Gerichtsamte sollen den 17. Januar d. Jö. Vormittags 11 Uhr in der Wohnung des Herr« Amtsrichters Grofie in Zwönitz 39 Stück zu Häckers Concurs gehörige Bisam-Stolas gegen sofortige Bezahlung meistbietend versteigert werden, was hierdurch bekannt gemacht wird Stoll-berg, am 5. Januar 1878. Das Königliche Gerichtsamt. Znmpe. Appolt. Vom Kriegsschauplätze. Dos Verhältniß zwischen England und der Türkei, welche letztere zum großen Theile als der diplomatische und militärische Prügelknabe „britischer Interessen" erscheint, wird auch von der „Schlesischen Zeitung" in einem längeren Artikel besprochen, an dessen Schluß es heißt: „Was aber würde di« isolirto England durch einen Krieg an der Seite der Türkei erreichen können? Seine winzige Landmacht, die vielleicht erst nach Monaten eingreifen könnte, fällt der russischen Uebermacht gegenüber gar nickt ins Gewicht. Zur See aber können Entscheidungen, wie sie erforderlich wären, um Rußland die legalen Früchte des Sieges zu entreißen, gar nicht gegeben werden. Eng« land ist allerdings in der Lage, jeder seefahrenden Macht auf die Dauer die schwersten Nachtheile zuzufügen, Rußland aber würde sich dadurch gewiß nicht »eranlaßt sehen, seiner Kriegführung gegen die Pforte Einhalt zu thun. Sobald seine Armee Constantinopel betritt, mag die britische Flotte die Stadt in Brand schießen: die russische Besatzung würde dann außerhalb des Feuerbereichs ihre Zelte auf- schlagen, in Asien aber würde der Krieg weiter gehen bis der letzte Rest türkischer Widerstandskraft gebrochen wäre. Wie lange aber würde Europa ruhig zuseheo, wenn England in dieser Weise den