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«»scheint wöchentlich drei Mal «id »war Dienstag, Donnerstag und Sonnabend (Vormittag). Abonnementspreis beträgt »ierteljährlich 1 Mark ro Pf. Aincigtl für Inserate werden bi« ,päteston4 Mittag- de« vorhergehenden Lage- deS Erscheinens erbeten nnd die CorpuSspaIten,eile «* ld Pf., unter „Eingesandt" »et ro Pf. berechnet. Zwönitz und^lmgegend. Amtsblatt für dcn Stadtgemeinderath zu Zwönitz. 3. Sonnabrnd, den 5. Jamm 1878. 3. Jahrg. Bekanntmachung. Hierdurch wirk den Hausbesitzern hiesiger Start in Erinnerung gebracht, daß dieselben i. bei einlretenden Schneefalle in der ganzen, die Straße oder Gasse berührenden ^äuge, ihrer Grundstücke Bahn für die Fußgänger ohne Verzug herz»slellen und solche auch iin passirbaren Zustande zu erballen haben. Die hierbei aufgebäuften oder in größeren Mengen von den Dächern gefallenen Schneemassen sink über die ganze Fabrbreitc der Straßen und Gassen gleichmäßig auszubreiten. 2. Beim Eintritt des ThauwetlerS ist ras Eis von einem jeden Hausbesitzer, soweit sein Grundstück und zur Neiniguug der Straß« »der Gasse verpflichtet ist, auözuhauen und weg zu schaffen. 3. B-i entstehender Glätte ist. nm eie Gefährlichkeit der Passage zu vermindern, schleunigst dafür zu sorgen, daß die längst ihrem Grundstück vorbeifübrende Straße oder Gasse, namentlich die Fußwege, miudestena in der Breite eines halben Meters mit Sank, Asche, Sägespähncn oder einem anderen geeigneten Material bestreut wird. 4. Gossen, welche zum Abfluß der Trauf- unk WirlhschaftSwasser dienen, sind auch ohne vorgängiger Aufforderung jederzeit offen und gangbar zu erhalten. 5. Schnee aus Häfen darf durchaus nicht auf Straßen, Gassen oder öffentlichen Plätzen abgelagert werden. Jere Zumiederhandlun» gegen obige Bestimmungen wird mit Geldstrafe bis zu 1» Mark oder entsprechende Haftstrafe, welch« im Wiederholungsfälle nach Befinden zu erhöhen ist, geahndet. Zwönitz, am 28. Dezember 1877. Der Bürgermeister. Schönherr. In Folge der am 19. v. M. stattgefundeuen Ersatzwahl für die mit Schluß vc« Jahres 1877 au« dem Sladlgemeindtralh« Collegium auSscheidknden Stadtverordneten und Stellvertretern, sind die Herren Friedrich Gustav Merkel, Carl Eduard Flade, Wilhelm Otto Richter, Acvocat Papsdorf «l« Stadtverordnete, die Herren Moritz Max Josiger, Ernst Friedrich Springer al« Stellvertreter gewählt worden. Nachdem nun genannte Herren am heutigen Tage in ihre diesfallsizen Funktionen eingewiefen worden, wird solches hierdurch bekannt gemacht. Zwönitz, am 2. Januar 1878. Schönherr, Bürgermeister. Bekanntmachung. Heute ist Herr Carl Gottfried Bernhard Schuricht aus Annaberz als Stadtkassirer und Stadtsteuer-Einnehmcr der Stadl Zwönitz verpflichtet und in sein Anil emgewiesen worden. Lie Eassemxpediliou befindet sich im Nalhhause 1 Treppe hach, und ist dieselbe für das verkehrende Publikum von 8—12 Uhr B,r- milMg« und 2—5 Uhr Nachmittags geöffnet. Zwönitz, am 2. Januar 1878. Der Stadlgemeinderath. Schönherr. - - Bekanntmachung. Die 'Anmeldung dor Hunde betreffend. Diejenigen Peisouen, welche in hiesiger Liadt Hunde besitzen, werden Hiermil ausgeforkert, spälestenS bis zum LS. Jauuar u. o. Anzeige über die Zahl der gehaltenen Hunde anher zu erstatten. Wer erwähnte Anzeige unterläßt, hat nach 88 8 und 7 des Gesetzes vom 18. August l868 di, allgemeine Einführung der Hunde steuer bctr. den dreifachen Betrag der Hundesteuer als Strafe zu bezahlen. Die jährliche Steuer für den einzelnen Huuv beträgt 4 Mark 50 Pf-. Zwönitz, am 2. Januar 1878. Der Bürgermeister. Schönherr. ' Tagesgeschichte. Petersburg, 2. Januar. Nach den hier eingegangeneu Nach richten glaubt mau sich der Hoffnung hingeben zu dürfen, daß Erzerum bald in unseren Händen sein wir». Londou, 3. Januar. Coruarvcu erklärte einer Deputation von Kaufleuten, England habe Rußland weder eine Mediation noch eine Jnlervenliou ungebeten. England habe nur die Eröffnungen eine- Kriegführenden bezüglich des Friedens an den anderen übergeben. Er könne in der Antwort Rußlands keine Beleidigung »der Beschimpfung Englands sehen und hoffe aufrichtig, die russische Negierung und Be». völktiung werde» nicht vergessen^ daß die Regelung der gegenwärtigen