beamten vorgenommenen Spezialstudien konnte ich die sorgfältigen Aufzeichnungen mehrerer Sach- und Ortskundiger, insbesondere der Oberförster Emmelhainz und Tobias benutzen. Die Reichsstatistik gibt an Schälwaldbesitz an: Staatswald 1947,3 ha = 3,3 % Gemeindewald . . . 27126,3 » = 45,7 » Institutenwald .... 287,2 » = 0,5 » Genossenschaftswald . 7125,8 „ = 12,0 » Privatwald 22805,4 „ = 38,5 „ 59292,0 ha Diese Zahlen stimmen nicht mehr mit dem jetzigen Zustande überein. Der Schälwald im Staatswaldbezirk ist sehr erheblich zurück gegangen ebenso der im Gemeindebesitz und anscheinend haben auch im Privatwalde umfängliche Umwandlungen stattgefunden. Neben dem jetzt mit 48 °/o vertretenen Qemeindewald stehen auch die Genossenschaften bezüglich der Bewirtschaftung unter der Aufsicht des Staates, sodaß 62 % des gesamten Schälwaldes einer solchen unter worfen sind. Diese Waldungen sind viel weniger zersplittert, als in Westfalen. Dagegen ist das in hohem Maße bei dem Privatwald der Fall. Er ist zum Teil in den Händen von Großgrundbesitzern und Großindustriellen, vorwiegend aber Bauernwald in kleinen und kleinsten Einzelparzellen. In diesen ist die Nutzung ganz regellos. Die Bauern nutzen die Rinde, lagern sie in ihre Scheuern, fahren sie gelegentlich zum Gerber, erhalten von diesem häufig einen Teil der Kaufsumme nicht in bar sondern in Leder. Das Holz verwenden sie nur in der eigenen Wirtschaft. Die Holznutzung bildet vielfach die eigentliche Hauptnutzung, daneben besonders in den ärmeren Gemeinden des Ge birges die Streunutzung. Dagegen ist die Wald weide im Hunsrück nur in einigen Gebieten, besonders für Schafe, üblich, im Saargebiet und in der Eifel im größeren Umfange auch für Rindvieh, sie nimmt aber von Jahr zu Jahr ab und findet nur noch ganz regellos statt. Für brauchbare Zahlenermittlungen können die Privatwaldungen nach alledem nicht heran gezogen werden. Im Durchschnitt stehen die Erträge in ihnen gegen die in den Staatsaufsichtswaldungen zurück. Die Gemeinde- und Institutenwaldungen stehen unter der tech nischen Betriebsaufsicht der Staatsverwaltung, die Lokalverwaltung liegt in der Hand besonderer Kommunaloberförster. Die Gehöferschaften (Erbgenossenschaften) sind Eigentunisgenossenschaften einer Nutzungs gemeinde mit veräußerlichen und teilbaren ideellen Anteilen und realer