nutzungen landwirtschaftlicher Art. Eben diese bezüglich der Eiche schlecht bestockten Waldungen gingen infolge des Sinkens der Rinden preise in ihrer Rentabilität am raschesten und empfindlichsten selbst bis zur Unrentabilität zurück. Dies um so mehr als gleichzeitig auch die Nutzungen der Weide, der Streu und des Brandfruchtbaus qualitativ und quantitativ abnahmen. Seit Eintritt dieses Wandels besteht also eine unzweifelhafte Notlage der Niederwaldwirtschaft. Die Erkennt nis, daß eine durch Einführung hoher Schutzzölle auf Eichenrinde erzielbare Hebung der Rindenpreise nur eben den besseren eigent lichen Schälwaldungen, nicht aber den die Mehrzahl bildenden nur mäßig mit Eiche bestockten Niederwaldungen Hilfe bringen könne, hat die maßgebenden Instanzen, voran die Staatsverwaltung, veranlasst, auf andere Abhilfsmaßregeln zu denken. Als solche kommt vor allem die Überführung bezw. Umwandlung in Hochwald in Frage. Aber hier gegen erheben sich Schwierigkeiten, die einmal in den eigenartigen Besitzverhältnissen, sodann in der landwirtschaftlichen Zwischennutzung begründet sind. Die Eigentumsverhältnisse werden am besten durch die Verhält nisse in Siegen und Olpe charakterisirt. Von den rund 113000 ha Niederwald sind eigentlicher Schälwald 68500 ha und zwar in den I. Kreisen Siegen von 33000 ha Niederwald 33000 ha Schälwald, II. „ Olpe „ 29000 „ „ 18500 » » III. » Altena, Iserlohn, Meschede und Arnsberg von 50000 ha Niederwald 17000 Vom Niederwald sind im Eigentum von Genossenschaften Gemeinden Instituter ha Schälwald i Privaten in I 31 170 780 410 650 » II 12800 1000 16000 » III — 1000 43970 3190 49000 65650 Der Genossenschaftsbesitz nimmt danach nächst dem freien Privat besitz die bedeutendste Fläche ein. In Siegen tritt er auf in der Form der Haubergsgenossenschaften. Das sind Eigentumsgenossenschaften, deren Grundeigen durch Sondergesetz (Haubergsordnung von 1834 und 1879) als ungeteiltes und unteilbares Gesamteigentum der Besitzer der mit den Rechten juristischer Persönlichkeit ausgestatteten Gesamt heit derselben zusteht. Das Eigentumsrecht am Gemeinbesitze ist ein selbständiges nicht an Grundbesitz gebundenes und deshalb veräußer liches und teilbares Immobiliarrecht (Nutzungsgemeinde). Die ideellen