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Erscheint wöchentlich drei Mal und zwar Dienstag, Donnerstag und Sonnabend. Abonnementspreis beträgt vierteljährlich I Mark 20 Pf. pssenuwsranäo. Anzeiger Inserate werden bis spätestens Mittags des vorhergehenden Tages des Erscheinens erbeten und die Corpusspaltenzeile mit 10 Pf., unter „Eingesandt" mit 20 Pf. berechnet. für Zwönitz nnd Umgegend. Redacteur und Verleger: C. Bernhard Ott in Zwönitz. 44. Donnerstag, Le» 21. September 1876. 1.Jahrg. Bekanntmachung. Um den entstandenen Unwesen der widerrechtlichen Wegtragung communlicher Letter» vom Leiterhaus entgegenzutreten, ist auf bezüglichen Antrag beschlossen worden, eine Gebühr von 25 Pfg. pro Tag und für jede zu benutzende Leiter zu erheben. Wer nun communltche Leitern benutzen will, hat sich an den mit der speciellen Aufsicht beauftragten Vorstand der Feuerdeputation, zur Zeit Herr StabtgemeinderathSmitglied Carl Taubert, zu wenden. Zwönitz, am 12. September 1876. Der StadtgkMeinderath. - Schönherr, Bürgermeister. Bekanntmachung. Da wiederholt wahrgenommen worden ist, daß in hiesiger Stadt Bauten, namentlich Reparaturbauten vorgenommen wurden, ohne das die Bauunternehmer, bez. die Baugewerken die hierzu unbedingt »olhwendige baupolizeiliche Erlaubniß eingeholt haben, so wird hierdurch in Erinnerung gebracht, daß die Bauordnung der Stabt Zwönitz Anwendung leidet, 1) auf alle Gebäude, welche zur Bewohnung oder zu irgend einem anderen Zwecke dienen und zwar: a. aus Neubaue, einschließlich bloßer Anbaue, sie mögen auf einer neuen Stelle oder auf dem alten Grunde aufge führt werden, b. auf Reparatur, Um- oder EinrichlungSbaue, dafern dieselben mit Veränderungen an Aeußeren der Gebäude oder an wesentlichen Gcbäudetheilen, insbesondere auch an Feuerungsanlagen verbunden sind; 2) auf Einfriedigungen, sowohl der an den öffentlichen Plätzen, Straßen, Gassen gelegenen Gärten, Gehöfte und Vorplätze, als auch zwischen Privatgrundstücken. Zu allen Bauten und baulichen Anlagen der vorgedachten Art, sowie in allen anderen Fällen, wie solches in der Bauordnung be sonders vorgeschrieben ist, bedarf es der vorgängigen Erlaubniß der Baupolizeibehörde, und es hat der Bauunternehmer im eigenen Interesse solche so zeitig als möglich nachzusuchen. Einer Genehmigung bedarf es nicht wenn eS sich handelt um I. Herstellung von Gartenlauben; II. a. bei Abtragung oder Aufführung von Wänden, mit Ausnahme solcher, auf den Balken oder Gewölbe ruhen, b. bei Einziehung neuer Balken, o. bei Reparatur der Dachbedeckungen, ä. bei Reparatur von Feuerungsanlagen, Schornsteinen und Schornsicinköpfen, durch Putzarbeil oder Einziehung einzelner Steine; III. a. bei massiver Untermauerung der nicht nach der Straße zu gelegenen Umfassungen, b. bei Setzen und Verändern von Stubenöfen und Kochmaschinen in solchen Räumen, in welchen dergleichen schon bisher angebracht waren und diese den gegebenen Bestimmungen entsprechen, insofern damit eine Veränderung oder Lage und Dimension der Feuerstätte oder des Mauerwerks oder der Essen der Gebäude nicht verbunden ist; IV. a. bei Anfertigung neuer Fußböden und Decken, b. bei Reparaturen an Tbüren und Fenster, o. Verzierungen oder Dekorationen im Innern der Gebäude. Bei Zuwiderhandlungen gegen diese Bestimmungen wird sowohl der Bauunternehmer, als auch jeder verantwortliche Baugewerke ohne alle Nachsicht mit der gesetzlichen Strafe belegt. Zwönitz, am 15. September 1876. Schönherr, Bürgermeister. Tagesgeschichte. — Die orientalischen Wirren haben iu allerletzter Zeit ein recht geeignetes Material zu Berathungen von Fall zu Fall geliefert. Den neuesten Fall bilden die ungeheuerlichen FricdenSbedingungeo, welche die Türkei nach mehrfachen Sitzungen der Minister und aller mög lichen Grvßwürdenträger, der Generale, UlemabS rc glücklich fertig gebracht hat, und die nach den Urtheilen gut unterrichteter Quellen allgemeine Berurtheilung finden. So sagt die „N. A. Z." in ihrer letzten Nummer: „Die Pforte hat den verhängnißvollen Schritt gethan und als die Basis ihrer Friedensverhanblungen Bedingungen ausge stellt, welche bei der heutigen militairischen und politischen Sachlage nur als eine Verhöhnung aller aufrichtig gemeinten Friedensbestrebungen gellen können. Jene Bedingungen sind nicht nur an und für sich unannehmbar, sie alteriren auch hie Bestimmungen des Pariser Ver trages, welchen möglichst intact zu erhalten die Pforte selbst das allergrößtste Interesse hat. Das türkische Bcsatzungsrecht in den serbischen Festungen, welche- sich ehemals auf die Eitadelle von Bel grad, Semendria uud Klein - Zwornik erstreckte, würde der Türkei nicht wieder eingeräumt werden, selbst wenn sie es auf Grundlage des militairischen uti xossicketis beanspruchen könnte, d. h. wenn Belgrad uud Semendria in ihren Händen wären. Heute wo die türkischen Truppen nur einen unbedeutenden Vruchtheil des serbischen Landes zu behaupten vermögen und sich unfähig erweisen auch nur das serbische Heer aus dem Felde zu schlagen, geschweige denn nach Belgrad vorzurücken, verdient eine so anmaßliche Forderung kaum noch als eine ernsthafte behandelt zu werben. Das „Journal de St. PeterSbourg" war vielleicht nur zu sehr im Recht, als es beim ersten Bekanntwerden dieser türkischen Forderungen on das alte Wort: „wen Gott verderben will, den schlägt er zuvor mit Blindheit" erinnerte. — Vom Kriegsschauplätze ist „nicht Neues" zu melden, es sei denn die Bestätigung der von oben genanntem Blatte gemachten Bemerkung, daß die Türken an der serbischen Grenze nichts von Belang für die militairische Sachlage auSrichten konnten, mit der Hinzufügung, „daß sie sich außerdem von den Montenegrinern, die einen UeberrumpelungSversuch MoukhtarS mit dem blanken Hanvschar zurückwiesen, noch einige Schläge mehr geholt haben, und daß sich die Berichte über die Theilnahme des russischen Volkes für die Sache „der serbischen Brüder" noch immer mehren. Schließlich ist noch zu erwähnen, daß wenn nicht bald eine friedliche Lösung erzielt wird, sich die Lage der an Proviantmangel leidenden türkischen Armee in Folge der eintretenden Regenzeit noch wesentlich verschlechtern dürfte. Berlin, 18. September. Sr. Majestät Schiffe „Kaiser" und „Deutschland" sind telegraphischer Nachricht zufolge heute früh in Wilhelmshaven eingetroffen. — Sr. Majestät Schiff „Medusa" hat am 14. d. M. Plymouth verlassen und ist nach Kiel in See gegangen.