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M 52, 2. März 1935. Redaktioneller Teil. Börsenblatt f. ö. Dtschn Buchhandel. e) Der Schiedsspruch ist schriftlich abzufassen, mit Gründen zu versehen, unter Angabe des Tages der Abfassung von den Schieds richtern, im Falle des Abs. b) vom Vorsitzenden zu unterschreiben und den Parteien zuzustellen. 6) Der Vorsteher des Börsenvereins ist berechtigt, die Schieds sprüche im Börsenblatt für den Deutschen Buchhandel zu veröffent lichen, vorausgesetzt, daß bei der Veröffentlichung die Namen der Parteien nicht genannt oder erkennbar werden und daß durch die Ver öffentlichung nicht mit der Schädigung einer Partei zu rechnen ist. III. Abschnitt. Verfahren vor dem Schiedsgericht. 8 v. r>) Ter Antrag auf Tätigwerden des Schiedsgerichts ist schriftlich zu begründen. Etwaige Beweismittel sAnzeigen, Geschäftsbriefe und dcrgl.) sind einzufenden oder genau zu bezeichnen. Der Antrag steller hat den Antrag nebst Begründung in fünffacher Ausfertigung einzurcichen, gleichzeitig die in K 2 ausgesührten Erklärungen abzu geben und einen Beisitzer zu benennen. Die Geschäftsstelle des Börsenvereins übergibt den Antrag dem Antragsgegner zur Erklärung darüber, ob er die Schlichtungsord- nung für das Verfahren anerkennt und sich dem Schiedsspruch unter Verzicht auf den ordentlichen Rechtsweg unterwirft. Mit der Zu stimmung hat sich der Antragsgegner schriftlich in fünffacher Aus fertigung zum Vorbringen des Antragstellers zu äußern, etwaige Beweismittel zu erbringen und den Beisitzer zu benennen. Antwortet der Antragsgegner nicht in angemessener Frist, so gilt das Schweigen als Ablehnung. Schriftstelle im Schiedsverfahren ist die Geschäftsstelle des Bör- senvereins. 8 7. Der Vorsitzende bestimmt den Termin des Schiedsgerichts. Die Geschäftsstelle lädt die Parteien dazu durch eingeschriebenen Brief. Jede Partei kann zur Verhandlung einen Beistand mitbringen oder sich durch einen schriftlich Bevollmächtigten vertreten lassen. Der Vorsitzende leitet die Verhandlung. Er schließt sie, wenn nach Ansicht des Schiedsgerichts der Sachverhalt genügend geklärt ist. Das Schiedsgericht bestimmt über den Umfang der Beweis ausnahme nach freiem Ermessen. Ist eine Partei in der mündlichen Verhandlung ohne aus reichende Erklärung nicht erschienen und läßt sie sich auch nicht ver treten, so bestimmt das Schiedsgericht darüber, ob die Verhandlung aus Kosten des Säumigen zu vertagen oder ob bei genügender Klar stellung in Abwesenheit der nicht erschienenen Partei auf Grund des Akteninhalts zu entscheiden ist. Werden von der erschienenen Partei neue erhebliche Tatsachen vorgebracht, so ist die Verhandlung zu vertagen, um der nicht erschienenen Partei Gelegenheit zur Stel lungnahme zu geben. Die Verhaudlungsniederschrifi ist nach Beendigung der Verhand lung zu verlesen, von den Beteiligten zu genehmigen und vom Vor sitzenden zu unterzeichnen. Die Akten des Schiedsgerichts werden in der Geschäftsstelle des Börsenvereins ausbewahrt. IV. Abschnitt. Die Kosten des Schiedsverfahrens. 8 8. Im Schiedsspruch ist auch über die Kosten des Rechtsstreites zu entscheiden. Sie bestehen aus: 1. den Kosten des Schiedsgerichts, die grundsätzlich tunlichst zu beschränken sind; 2. den außergerichtlichen Kosten der Parteien. 8 S. Tie Kosten des Schiedsgerichts setzen sich zusammen aus: a) den Barauslagen des Börscnvereins: b) den Aufwendungen für die Schiedsrichter. Diese haben Anspruch aus Erstattung der Fahrtkosten und min destens eine Gebühr in Höhe der Gebühr eines Anwalts zweiter Instanz nach Maßgabe des Streitwertes. Der Streitwert wird vom Vorsitzenden nach Anhörung der Par teien festgesetzt. Der Antragsteller ist verpflichtet, auf Anforderung vor der münd lichen Verhandlung den vom Vorsitzenden festgesetzten Vorschuß an die Geschäftsstelle des Börsenvereins einzuzahlen. Die Erstattungssähigkeit der außergerichtlichen Kosten der Par teien wird vom Schiedsgericht nach freiem Ermessen festgesetzt. 8 10. Ter Börsenvercin der Deutschen Buchhändler zu Leipzig ist Gläubiger der aus der Tätigkeit des Schiedsgerichts entstehenden Forderungen, für die die Parteien als Gesamtschuldner haften. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Leipzig. V. Abschnitt. S ch l u ß b e st i m in u n g e n. 8 11- Bei Abschluß eines Vergleichs oder bei Erstattung eines Schieds- gutachtens gelten sinngemäß die gleichen Vorschriften. 8 12. In Ergänzung der Schlichtungsordnung gelten die Bestimmungen des zehnten Buches der Zivilprozeßordnung. Die Frage der buchhändlerischen Rebenbetriebe Es ist dis Ansicht entstanden und durch Druck verbreitet wor den, daß 30 000 Firmen den Buchhandel als Nebenzweig betreiben, die nun durch den »Bund reichsdeutscher Buchhändler« und durch die Rcichsschrifttumskammer erhalten oder vernichtet werden sollen, je nach dem Wunsch und Len Interessen, die der einzelne vertritt. Es ist möglich, daß die Gesamtzahl der Firmen, die im Hauptbetrieb oder gelegentlich einmal am Buchabsatz beteiligt sind, auf 30 000 geschätzt werden kann, aber die Deutung, die dieser Zahl gegeben wird, ist weit übertrieben worden. Kurze Aufklärung erscheint des halb nötig. Auf unsere Bekanntmachung hin, daß nach Maßgabe der Reichskulturkammergesetzgebung jeglicher Buchverlag und Buch vertrieb melde- und genehmigungspflichtig ist und aus Grund der Aufforderung aller daran interessierten Verbände sind bei der Ge schäftsstelle insgesamt rund 23 000 Meldungen eingelaufcn, die sich noch um etwa 3000 von Leihbüchereien erhöhen. Davon fanden Aufnahme als Mitglieder des Bundes reichsdeutscher Buchhändler rund 11000 Firmen einschließlich der Leihbüchereien. Ungefähr 5700 Firmen wurden in die »Stammrolle der buchhändlerischen Neben- und Kleinbetriebe« ausgenommen. Bon den Leihbüchereien wurden 2900 anerkannt. Noch zu bearbeiten sind 3300 Betriebe, deren Meldung verspätet einlief; etwa 400 Firmen haben die ein- gesorderten Unterlagen nicht eingcsandt und nur 2900 Firmen sind abgelehnt worden. Bei diesen handelte es sich in der Hauptsache um solche, die artfremde Waren führen wie Zigarren, Kolonialwaren 182 und ähnliche Gegenstände. Aber selbst solche Betriebe sind in die Stammrolle dann ausgenommen worden, wenn sie in Orten sind, in denen sie die einzige Möglichkeit zum Buchbezug bieten. Es ent spricht nicht den Tatsachen, daß die Waren- und Kaufhäuser aus- fallen, deren Buchvertrieb unter fachmännischer Leitung steht. Waren- und Kaufhäusern, die gesonderte Buchabteilungen führen und deren Leitung den Ansprüchen genügt, die das Kulturkammer- gcsctz an sie stellt, ist auch für die Zukunft der Buchvcrtrieb nicht untersagt. Von Betrieben, die nur für die Zulassung zu einem be stimmten Sondcrgebiet in Frage kommen, lagen mit den erforder lichen Unterlagen nur 720 Anträge vor. Hiervon mußten aller dings in Übereinstimmung mit den seitens der Reichsschrifttums- kammer erteilten Richtlinien 380 zurückgewiesen werden. So sieht das Zahlenmaterial in Wirklichkeit aus und es bedarf schon einer großen Phantasie, um zu behaupten, daß »die beabsichtigte und höchst fragliche Hebung des Sortiments-Buch handels mit Tausenden von Arbeitslosen und vernichteten Existen zen bezahlt wird«. Es geht nicht um die Hebung des Sortiments buchhandels, obwohl dieser wichtige Kulturfaktor zu erliegen droht; es geht vielmehr darum, den Verkauf des Buches, Las zu den wich tigsten Erziehungsmitteln unseres Volkes gehört, in die Hände von Männern zu legen, die sich ihrer ungeheuren Verantwortung be wußt sind und durch ihre Ausbildung befähigt, die Spreu vom Weizen zu sichten.