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3400 Nichtamtlicher Theil. ^7 216, 16. September. Weimar. Auch an Zimmermann berichtet hierüber Reich, der, wie es scheint, von Müller und dem Zusammensein mit diesem viet zu berichten weiß. Am 15. November schreibt Zimmermann wieder. Leipziger Lerchen und ein Schristchcn über den Nachdruck sind in Hannover angekommen und sür das Alles gebührt sich bester Dank. Diesem verbindet sich — abgesehen von einer Notiz de Luc's, sür den Weid manns Erben L Reich Eremplare zweier Schriften debitiren, — ganz passend ein neuer Verlagsantrag. Zimmermann hat ein Buch im Manuscript fertig: „lieber Friedrich den Großen und meine Unterredungen mit Ihm kurz vor seinem Tode". „Wollen Sie dieses Buch kaufen? So viel muß ich zum Voraus sagen: weil ich bcy diesem Buche vieles versäumt, also eine beträchtliche Summe Geldes vcrlohren habe, und weil ich weiß, daß das Buch dem Ver leger doch ungleich mehr einbringcn wird, als irgend ei» gelehrtes Buch: so werde ich auch mein Manuscript so theuer als möglich, das ist ä >a Wieland verkaufen." — Drei Wochen nach diesem Briefe empfing Zimmermann die Nachricht von Reich's Tode. Der alte Herr war nur drei Tage krank gewesen, als der Tod ihn abrief. Bei einer Natur, wie die Zimmermann's gewesen zu sein scheint, geht ein solcher Verlust nicht tief. Der Leibmedicus hatte cinenCon- dolenzbrief an die Wittwe, auch kann er sich in seinem Brief an den Factor Reim noch gar nicht von dem gehabten Schrecken erholen, doch gesteht er gern, daß der dermalige Leiter der Weidmannschen Handlung ihn durch sein letztes Schreiben ganz und für immer ge wonnen hat. „Alle Liebe, die ich sür den seligen Reich hatte, gebe ich Ihnen!" Anknüpsend an die noch 'Reich gewordenen Mitthcilungcn hatte Reim gleich einen Vertrag über das neue Werk Zimmermann's nie- dergcschriebcn und diesem unbedenklich 15 Thaler für den Bogen bewilligt. Im Ucbrigen war der Vertrag über die Einsamkeit zu Grunde gelegt und, da ja die Firma Trauer hatte, das Documcnt mit schwarzem Lack gesiegelt. Zimmermann aber konnte mit seinem Geschäft sehr zufrieden sein. Während nun sür den Hannovcrancr ein neuer Verkehr be ginnt, fällt sür uns der Vorhang. Und wir sehen ihn gern fallen. Denn es will uns bedünkcn, als träte bei Zimmermann mehr als bei irgend einem andern der damaligen Weidmannschen Autoren das Streben, Geld zu machen, hervor, bei weitem mehr als bei Wieland, den, nachzueisern er in seinem vorletzte» Briese sich vornahm. Seine Freundjchastsversichcrungeu wurden wohl auch von Reich mit weni ger Erbauung vernommen, seinen Thränen und Küsse» sür Frau Luise nicht der Werth beigelcgt, den er ihnen gern bcigclegt gesehen hätte. Und er steht an innerlichem Werth zweifellos hinter dem von ihm schon seit Ende der siebziger Jahre fallengclassene» Lavatcr wesentlich zurück. Der gute Diakonus war bei aller Schwärmerei und Eitelkeit, bei all seinen wunderlichen und lächerlichen Eigenschaf ten stets ein tüchtiger undReich's Freundschaft würdigererMann, als der Leibmedicus in Hannover. Miscellen. Vor dem hiesigen Reichs-Oberhandelsgericht kam in diesen Tagen eine interessante Klage aus Grund des Urheber rechts zur Verhandlung, gegen welche vom Beklagten und Cassa- tionskläger die Nichtigkeitsbeschwerde erhoben ward. Die Erben der Charlotte Birch-Pfeiffer waren die ursprünglichen Kläger, als Beklagter erwies sich der Theater-Director Kullack in Cöln. Dieser war in zwei Instanzen überführt, unbefugter Weise Birch- Pfeisfer'sche Stücke auf dem Cölner Thaliatheater aufgeführt zu haben. Zum ersten Male kam nun das neue Gesetz über das Ur heberrecht vom 11. Juni 1870 in einem Audienztermine öffent lich und mündlich zur Sprache und Anwendung. Das Reichs-Ober- handelsgericht hj-lt das zweite Erkenntniß aufrecht und verurtheilte den Cassationskläger, den genannten Theater-Director, in die Ent schädigung von 40 Thaler» und die Kosten der Instanz. Somit ist nun das Präjudiz geschaffen, daß das Recht zur Aufführung dramatis cher Werke nur vom Urheber und für einen gewissen Ort, ein bestimmtes Theater, erworben werden kann. Kullack be saß jene Theaterstücke durch Kauf von einem Dritten in einer andern Stadt (Elbing), der Las Recht von dem Urheber ordnungsmäßig, aber nur sür sich und nur für den Kreis seiner Theaterconcession erworben hatte. Die Ausfuhr deutscher Bücher, Landkarten und Bilder von Leipzig nach den Vereinigten Staate» von Nord amerika stellt sich nach amtlichen Ausweisen des Leipziger Consulates in den letzten Jahren, wie folgt: 1870. 1. Quart. 46720 Doll. 17 Cts. „ 2. „ 49243 „ 46 „ „ 3. „ 30569 „ 12 „ „ 4. „ 87157 „ 78 „ 213,690 D°ll753 Cts.----309,696Thlr.12>LNgr. 1871. 1. Quart. 61800 Doll. 77 Cts. „ 2. „ 64095 „ 89 „ „ 3. „ 54091 „ 91 „ „ 4. „ 63453 „ 77 „ 243,442 DollV34 Cts^352,814Thlr.29)LNgr. 1872. 1. Quart. 55597 Doll. 23 Cts. „ 2. „ 69048 „ 59 „ 124,645 Doll. 82 Cts.---180,K46Thlr.3Ngr.4Pf. Die Totalsummc ist demnach im Jahre 1871 im Vcrhältniß zu 1870 um 29,751 Doll. 81 Cts. gestiegen, was einen Procentsatz von 12,22 ergibt. Dagegen zeigt das 1. Semester 1872 die Summe von 1250 Doll. 84 Cts. weniger als das 1. Semester 1871. Aus dem Reichs-Postwesc». — Das kaiserl.,General- Postamt hat unterm 6. ds. folgende Bekanntmachung erlassen: „Nach Artikel 41. der Allgemeinen Deutschen Wechselordnung ist bei Wechseln zur Ausübung des bei nicht erlangter Zahlung statt haften Regresses gegen den Aussteller und die Indossanten u. a. er forderlich, daß sowohl die Präsentation des Wechsels, als auch die Nichterlangung der Zahlung durch einen rechtzeitig darüber aufge- nomincnen Protest dargethan wird. Die Erhebung des Protestes ist am Fälligkeitstage zulässig, sie muß aber spätestens am zweiten Werktage nach dem Fälligkeitstage geschehen. Da es jetzt nach der General-Verfügung vom 28. August d. I. dem Absender eines Post- Mandats sreigestellt ist, zuverlangen, daß das Postmandatund dessen Anlage (Wechsel) nach einmaliger vergeblicher Vorzeigung an eine andere Person weitergesandt wird (Börsenbi. vom 4. Sept.), und da dem Auftraggeber hierdurch das Mittel geboten ist, die Weiter gabe an einen Rechtsanwalt oder eine andere zur Aufnahme von Proteste» befugte Person bewirken zu lassen: so ist es im Hinblick auf die Eingangs angeführte Bestimmung der Allgemeinen Deutschen Wechselordnung von großer Wichtigkeit, daß in solchen Fällen, in denen der Absender eines Postmandats die eventuelle Weitergabe an eine andere Person gewünscht hat, die Postanstalten diese Weiter gabe oder Weilersendung (und zwar kostensrei mittelst eines recom- mandirten Briefes) nach einmaliger vergeblicher Vorzeigung unver züglich veranlassen. Da durch eine Verzögerung in der Weitergabe für den Absender leicht große Nachtheile und Verluste entstehen könne», so habe» die Postanstalten sich mit Sorgfalt angelegen sein zu lassen, daß derartige Verzögerungen unbedingt vermieden werden."