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Boigtländifcher Anzeiger. zr. Stück. Plauen/ Sonnabends den 17. Decemkee ^8^4. Nachricht von der zu Dresden am ro August 1814. errichteten Bibel-Gesellschaft für das Königreich Sachsen. (Fortsetzung.) O derzweyten Ausschuß-Versammlung, am 25. Äugust, vereinigte man sich in Verfolg vor« Periger Berathungen zuerst über folgende Grundsätze für die Sächsische Bibel-Gesellschaft. i. Der Hauptzweck der Gesellschaft ist Ver breitung der Bibel oder der Heiligen Schriften des alten und neuen Bundes, in den zum König reich Sachsen gehörigen Landen, unter die ärmere Volks. Classe. r. Die Bibel wird ohne Anmerkungen oder Erläuterungen, in v. Luthers deutscher Ueber- sehung vertheilt, an katholische Glaubensgenossen aber in der bey ihnen angenommenen Uebersehung. z. Für die armen Wenden in der Ober- und Niederlausstz wird für wendische Bibeln gesorgt werden. 4. Die Vertheilung der Bibeln und Neuen Testamente geschieht durch die Gesellschaft an die jenigen Bedürftigen, welche ihr bekannt werden, und von ihrem Einkommen nicht so viel erübrigen können, um eine Bibel, wie sie in dem Buch handel gewöhnlich verkauft werden, baar bezahlend zu können, entweder nm verminderte Preise oder auch ganz unentgeldlich. Auch sollen in den Schu len für arme Kinder Bibeln und Neue Testamen te vertheilt werden. Wenn das Unvermögen der Bedürftigen nicht einem oder mehreren Mitglie der dee Gesellschaft ohnehin bekannt ist; so soll selbiges durch ein beyzubringendes Zeugniß eines Predigers bescheinigt werden. 5, Jede von der Gesellschaftauügegebene Bibel und Neues Testament wird mit einem von ihr ge- wählten Stempel, sowohl auf dem Titel - als ei nem andern Blatte bezeichnet, damit jeder, dem etwa ein solches Buch zum Verkauf angeboren wird, sich überzeugen könne, baß dieß Buch nicht zum weitern Verkauf bestimmt gewesen. 6. Dieser Gesellschaft können,alle und jede Einwohner des Landes, welche Sinn für Bibel und deren Verbreitung haben, ohne Unterschied des Geschlechts, der kirchlichen Parthey, des Standes und anderer Verhältnisse beytreten. Wer sich zu einem jährlichen Beytrage anheischig macht, ist ein Mitglied der Gesellschaft, und wer einen einzelnen Beytrag giebt, wird als Wohl- thäter derselben angesehen werden. Selbst auch die