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»42 r-SÜ scbank ist an Sonn-' Fest- und Bußtagen vor dem Anfang und bis zur Beendigung des Bor- Mittags - Gottesdienstes in Stadien, Flecken und Dörfern, mit alleiniger Ausnahme des Be dürfnisses für Reisende oder Kranke , verboten. Gesellschaftliche Zusammenkünfte und Ver gnügungen an öffentlichen Orten müssen eben so, wie die geräuschvollen Belustigungen in Privat wohnungen und Privatgärten, welche in des Nähe einer Kirche liegen, an Sonn - Fest, und Bußtagen während des Gottesdienstes unter bleiben. Das Musithalcen und Lanzen an Bußtagen wird ganz verboten. Wer Vorstehendem entgegen handelt, ist um Fünf Thaler, und, wenn er ein Gast- und Schenkwirth ist, um Zehn Thaler, zu bestrafen. K. io. Handwerkszusammenkünfte sollen an Bußtagen gar nicht, an Sonn - und Festtagen aber nicht eher, als nach Beendigung des letz ten Gottesdienstes, gehalten, und diejenigen, welche dem entgegen handeln, um Fünf Thaler bestraft werden. §. n. Aste nach Maßgabe des gegenwärti gen Gesetzes verwirkte Geldstrafen sind lediglich zum Besten des öffentlichen Schulwesens an dein Orte, wo die straffällige Handlung oder Unter lassung geschehen ist, zu verwenden. Wenn die i»,K. 4. 5. 6. 9. und io. bestimmten Geld bußen, wegen Unvermögens, nicht cingebracht werden können; so sind sie in verhältnißmäßige Gefängnißstrase oder Handarbeit zu verwan deln, und dabep Fünf Thaler für Zwölf Tage zu rechnen. DenTcrichtssbrigklten^ es hiermit, bep Vermeidung der nachdrücklich sten Ahndung, zur Pflicht, über die genaue Beobachtung dieses Gesetzes sowohl selbst sorg fältig zu wachen, als auch zu gleicher Aussicht und zur sofortige» sorgfältigen Anzeige der Ue- Vertretungen die ihnen untergeordneten, zur Ge richts-und Polizehpssge gehörenden, Personen anzuhaiten. Insonderheit Hal jede Onsobrig« keit allen vorfallcndcn Slöhrungen des öffent lichen Gottesdienstes, ohne Ansehen der Perso nen öder des ihnen sonst zustehenden Gerichts standes, kräftigst z» wehren, und alle ihr an« gezeigten oder sonst bekannt werdenden Uebertre« tungen des gegenwärtigen Gesetzes ohne Verzug genau zu uyte> suchen, und ohne Nachsicht zu bestrafen, oder dem ordentlichen Richter des Comravenienten, zur gebührenden Untersuchung und Bestrafung, zu hintcrbringen. Es sollen auch die Pfarrer alle zu ihrer Kennt- niß kommenden, in diesem Gesetze verpönten, Ucbertretungen desselben der weltlichen Obrigkeit ungescheuet anzeigen, wenn aber diese, hierauf die Gebühr zu verfügen, unterläßt, dergleichen Vorgänge zur Kenntniß der ihnen vorgesetzte» geistlichen Behörde bringen, damit selbige des halb nach Befinden an die obere weltliche In stanz das Nöthige gelangen lassen könne. K. IZ. Dieses fZenersls soll nicht nur vor- geschricbcnermaßen publiciret, sondern auch in den Kirche» jährlich einmal, am Sonntage vor dem ersten Bußtage, von den Kanzeln abgele gen, und von den Predigern jedesmal eine zweck mäßige Belehrung und Ermahnung der Zuhörer in hex Predigt vöMsgefchickt werden. Daran