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V o i g t l ä n d l sch e r Anzeiger. Z5. Stück. Plaum, Generale, die Beobachtung einer zweckmäßigen Sonn-Fest- und Bußtagsfeper betr. (Beschluß.) §. z.Älle öffentliche Handthiernngen, auch alle gewöhnliche Wochenarbeilen der Fabrikan- ten, Handwerker, Ackerleute und Tagelöhner, sowohl in- als außerhalb ihrer Wohnungen, find anSonn- Fest- und Bußtagen, bey Fünf Thalern Strafe, verboten, jedoch mit Ausnah me des dringenden Bedürfnisses für Reisende oder andere Nothfälle. Insonderheit mag für einen Nothfall an sol chen Tagen angesehen werden, wenn zur Erndte- zeit es an den übrigen Wochentagen anhaltend regnet, und nur an Sonn - und Festtagen gün stige Witterung eintritt. Auch ist an dergleichen Tagen bey dem Brauen das Anzünden, aber nicht eher, als nach Sonnenuntergang, erlaubt. §. 6. Bey ebenmäßiger Strafe von Fünf Thalern wird alles Fahren mit Holz, Getraide, Victualien und andern Sachen in die Städte, oder aus denselben, an Sonn - Fest - und Buß, tagen während der Vor - und Nachmittagspre Sonnabends dm zi. August 18 ". digten untersagt. Hiervon find jedoch die Meß zeiten in Leipzig und Naumburg, ingleichen die Zufuhren der Waaren aus die zunächst nach der gleichen Tagen einfallenden Jahrmärkte, wie auch unaufschievliche Milizsuhrcn, ausgenom, men. §. 7. In der Nähe der Kirchen während des Gottesdienstes soll ein Jeder alles Fahrens und andern Geräusches sich enthalten, an den Orten aber, wo Landstraßen nicht weit von den Kir- chen vorbeygeben, mithin das Vorbepfahren nicht zu vermeiden ist, alles Geräusch thunlichst unterlassen. In Städten, und wo es die Ge legenheit des Orrs gestattet, find während der Predigten den Wagen die Zugänge zu versperren. 8. Die frohn. und dienstleistenden Unter, thanen dürfen an Sonn- Fest - und Bußtagen zu Leistung der Frohnen und Dienste, außer dem unvermeidlichen Nothfalle, welcher bey Miliz - und andern Fuhren (ckr. §. 6.) und zur Erndtezeit (ckr. K.;.) eintreten kann, nicht ge boten werden. Wer diesem Verbote entgegen handelt, hat willkührliche, nach Beschaffenheit der Umstände zu ermessende, Strafe zu gr, warten. 9. AllerWein,, Brandtwein-und Bier schank