Volltext Seite (XML)
»Z4 — Ein Hundert Thalern von jedem 25. Thaler ih- res jährlichen dermalen bestehenden Pacht« yusnti Lrey Groschen, und von jedem Tbaler, der nicht in der Summe von 2z Thalern aus« gehl, Drei) Heller. - Es stud aber diese Beiträge von den Päch« tern als persönliche, ihnen obliegende Abgaben anzusehen, «veshalb keine Negreßnehmung an die Verpachter statt findet. 5. Eigenlhums - Müller, ingleichen Erb pachts-Müller, welche ihre Mühlen, worun« ter auch die Papier« und Pulver-Mühlen mit -u veestchen sind, selbst benutzen, geben nach dem pflichtmäßigen Ermessen der Orts-Obrig keit, wöbe«) die Lage der Mühle und das Ge« Derbe des Müllers zu berücksichtigen ist, von Zwölf Groschen vis mit Zwanzig Thaler, in her Progression anfangs von Zwölf Groschen zu ZwölfGroschen, und von Fünf Thaler an, mit Einem Thaler. 6. Schiffer oder Kahnführer, so auf ihren eigenen Kähnen aus der Elbe und andern Flüs sen Frachten trankponiren, zahlen Fünf Thaler von jedem großen Kahne, und Zwep Thaler von jedem kleinen Kahne. 7. Besitzer von Fahren, auf welchen Wa« gen übergeseyt werden, tragen von jeder Fähre Fünf Thaler bey. 8. Schäfer, welche in Gemenge oder auf einem gewissen Antheil stehen, geben Einen Tbaler von jedem Hundert des sämmtlichen Gchaasviehes, so sie unter sich haben, wove«) jedoch die Lämmer und das Knechlvieh in Ab rechnung kommen, 9. Alle bisher nicht ausdrücklich benannte Personen Haven ihreBepträge zur Ansgleichungs« Casse nach dem Personen-Steuer-Fuße zu ent richten. Es ist dabep dasjenige Pelsonensteiier« (Quantum zur Richtschnur anzunehmen, nach welchem dieselben ihre Personensteuer in dem Termine Laetare dieses Jahres abgeführl haben, oder hätten abführen sollen. io. Da aber das Gewerbe so verschieden artig, und dessen reiner Gewinn sich von hier aus nicht übersehen läßt , so bleibt dem pflicht- mäßigen Ermessen der Orts «Obrigkeiten über lassen, das einem Jeden vey der Personensteuer obliegende jährliche Conti,igent, nach Beschaf fenheit des Hankels und Gewerbes Ein« ,bis Sechsfach einzubringen. Namentlich gehöre» dahin: a) Kaufleute, ingleichen die Mitglieder der Kramer-Innung zu Leipzig, welche Handlung en Zros treiben, dortige Banquiers und Fa brikverleger, nach den im Pcrsonensteuer-Aus- schreiven vom Jahre 1767 für die Kaufleute be stimmten höchsten Satz von Vierzig Thalern, wenn sie gleich bey der Personensteuer nach ei nem mindern Satze vernommen werden; so daß selbige 40 vis 240 Tbaler beyzulragen haben. d) Alle andere Banquiers, Kaufleute und Kramer, ingleichen die Nadler,/Fabrikbesitzer, Apotheker und alle, welche mit Material- oder Schnitt-Waarcn, sowohl in der Stadt als auf dem Lande, handeln. Wenn bey einer Waaren- oder Wechselhand lung oder Fabrikmehrere Compagnons befindlich find; so ist jeder derselben einzeln zu vernehmen. c) Di«