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Voigtlävdk scher Anzeiger. 32. Stück. Plaum, Sonnabends den io. August iFn. Ausschreiben, die von inuenbenannten Personen zur Aus- gleichungöcaffe zu leistenden Beiträge betr. EonGottesGnaden, Friedrich August, König von Sachsen, rc. rc.rc. Die jüngst allhier versammelt gewesenen Stände von Rit- terschaft und Städten haben darauf aiigecragen, daß zu sernerweiter Vergütung der Unsern Un- tenhanen seit dem r. Juny 1827 zugezogenen und durch die im Jahre 1829 eingctretenen Er» eigniffe vermehrten Kriegslasten, vorerst wie derum von andern Contribuenren, als den steuer pflichtigen Grundstücksbesitzern, und ohne Rück sicht auf Ansässigkeit, in den Städten und auf dem Lande, ei» namhafter Geldbeitrag aufge bracht, und zu der in Unserm, wegen Errich tung der Landes-Commission unterm 6.Novbr. 1807 erlassenen 6onerali erwähnten Ausglei- chungscasse abgeliefert werde. Wir finden dannenhero zu Erreichung dieses Endzwecks für nölhig, Folgendes anzuordnen: I. Zu dieser Ausgleichungscaffe werden der malen folgende Beiträge bestimmt: r) a) Alle und jede besoldete Diener oder Dienerinnen, sie mögen bei Uns Selbst oder bei Prinzen oder Prinzessinnen Unsres Königliche» Hauses, bei einem Hofstaate, oder in Civil- oder Milicairdiensten angestellt sepu, überhaupt alle ein öffentliches, geistliches oder weltliches Amr bekleidende, oder unter die Mitglieder ei ner geistlichen Corporation gehörende, oder auch in Privatdiensten stehende, jedoch unter die sub n. l2. erwähnten gemeinen Dienstboten nicht zit rechnende Personen, welche aus öffentlichen Cassen oder von Privatpersonen besoldet wer den, oder sonst deshalb Einkünfte genießen, entrichten, wenn solche Besoldung oder Ein künfte jährlich mehr als Fünfzig Thaler und bis Ein Tausend Thaler betragen, davon Ein halb pro Cent, und von einem über Ein Tausend Thaler jährlich betragenden dergleichen Einkom men oder Gehalt Ein pro Cent. d) Diejenigen unter den vorgedachten Per sonen, deren Diensteinkommen zum Theil oder auch wohl ganz in Accidenlien, Quoten von Cassengeldern, Sporteln, Gebühren, Quar« tiergeld, Naturaldeputaten oder andern ange wiesenen oder gestatteten Dienstemolumenten be stehet, auch Gerichtshalker oder Schösser, sie mögen pracriciren, oder nicht, sollen, außer dem von dem fixen Gehalte zu entrichtenden Bei ¬ trage,