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Voigtländi scher Anzeiger. 24. Stück, Plauen, Sonnabends den 15. Im -8". Generale die Anlegung neuer Mühlen, und die dazu erforderlichen Conceffionen, s w. d. a. betr. Bon GottesGnaden, FriedrichAugust, König von Sachsen, tc.rc.tc, Liebe getreue. Wir finden für gut, wegen der zu Anlegung neuer Mühlen zu ertheilenden Con» cessionen, zur Erläuterung des rsten ko- solur. Oravam. vom Jahre 160z und des Re- scripts vom izeen Decebr. 1742 nachstehende Dispositionen öffentlich bekannt zu machen: r) Da Wir die Anlegung neuer Mühlen und Mahlgänge künftig der Willkühr eines je den Grund-Eigenlhümers zu überlassen Beden ken tragen, so ist hierzu in vorkommenden Fäl len jedesmal, ohne Unterschied zwischen Wind« und Wassermühlen, und zwischen den mannich- faltigen Bestimmungen der Mahlgänge, Con- teffion von der Behörde auszuwirken. 2) Indem Falle, wenn eine Patrimonial- Gerichlsobrigkeit auf ihrem eigenthümlichen Grund und Boden eine Mühle anlegen will, und ihr nicht ein gegründetes Widerspruchs-Recht entgegen steht, bedarf es hierzu keiner besonder» Concesfion. z) Für die Behörde zu Ercheilung der Müh len-Concesswnen find anzusehen: «) Unser Geheimes Finanz - Collegium, in den Fällen, da Schiff- oder andere Was sermühlen an der Elbe, Unstruth, Saale, der Freiberger und Zwickauischen Mulde ober - und unterhalb ihrer Vereinigung, ingleichen der schwarzen und weißen Elster, demnächst an künftig schiffbar gemachten Flüssen und Schiffahrts-Canälen, inglei chen, da unrer Amcsgerichlsbaikeit Müh len von irgend einer Galtung auch an Pri vat-Flüssen und Bächen angelegt werden sollen. In Falle» dieser Art ist das Conces- sions - Gesuch entweder unmittelbar oder durch den Bezirksbeamten bei Unserm Ge, Heimen Finanz-Collegio anzudringen. b) Wenn neue Mühlen außer oberwähnte» Fällen unter Patrimonial - Jurisdiction angelegt werden, ist die Gerichlsobrigkeit des Orts, welcher die Ervgerichle zuste« hen, die competirendc Behörde. Es hat jedoch die Patrimonial-Obrigkeit, wenn unter ihrer Jurisdiction die Conceffion zu Anlegung einer Mühle an einem flößbaren Flusse, Bache oder Graben gesucht wird, sich darüber zuvor mit dem Floßbeamte» des Bezirks zu vernehmen, welche dieser halb an das Geheime Finanz- Collegium sofort Bericht zu erstatten und dessen Ent schließung zu erwarten haben. Im Fall eines Einverständnisses mit den Floßbeam- ten mag alsdann von den Parrimonial- Gerichten die Conceffion ercheilt werden; dahingegen im entgegen gesetzten Falle die Vorschrift des folgenden jsphen zu beobach ten ist. 4) In den Fallen, da gegen die gesuchte Conceffion irgend ein Widerspruch erregt wird, ist von den Aemtern s) wegen aller unter Amts,Jurisdiction neu an,