Volltext Seite (XML)
6» then u.s. w., welche der Verstorbene oder Weg, ziehende, außerhalb seines wesentlichen Wohn, orts, an andern Orten unter andrer Gerichts, barkeit, in-- oder außerhalb der hiesigen Lande, eigenthüMlich besessen, gehabt und aufbewahret hat, einiges Abzugsgeld sich nicht zueigneu; es sind vielmehr V. dergleichen unter andrer Gerichtsbarkeit hiesig er Lande befindliche Sachen eines Verstorbenen oder Wegziehenden, wenn des Verstorbenen Erben hiesige Unterchanen sind, der Wegziehende aber seinen bisherigen Wohn ort blos innerhalb Landes verändert, von allein Abschoss« frei, dergestalt, daß selbst der Rich, ter des Orts, wo diese bewegliche körperliche Sachen beim Ableben des Verstorbenen, oder beim Weggange des Wegziehenden von seinem bisherigen wesentlichen Wohnorte, sich befin, den, wenn derselbe auch sonst, das Abzugsgeld innerhalb Landes zu fordern, rechtlich befugt wäre, nicht berechtigt ist, sie unter sein Ab schoßrecht zu ziehen. VI. Gehen aber dergleichen Sachen außer Landes, so ist entweder s) ein auf abschoßfreye Verabfolgung des Fahrnisses im Allgemeinen gerichteter Staaten vertrag vorhanden; oder b) man ist in Absicht auf die abschoßfreye Verabfolgung wenigstens in diesem fpeciellen Fasse von den fremden Staaten gleicher Grund sätze bereits versichert; oder c) man ist deren nicht versichert. Im ersten und zweiten Fasse sind dergleichen Sachen ebenfalls ganz abschoßsrey zu verabfol gen, letzter» Falls aber nur gegen Revers in Ansehung der zu beobachtenden gleichen Grund sätze (fio observanäo reclxroco). Wollte dieser versaget werden, so wird dadurch ledig lich der Richter des Ortes, ali welchem derglei chen bewegliche körperliche Sachen sich befinden, und zwar blos vermöge des Erwiederungsrechts, (jure retorsionis,) berechtiget, von diesen Mobilien sich eine Abgabe, welche der an dem auswärtigen Orte in diesem Falle gewöhnlichen gleich ist, als Abschoß entrichte» zu lassen. VII. Der Richter des Wohnorts eines Ver storbenen kann sowohl in dem Fasse, g) wenn der inländische Erblasser seine außerhalb Landes besitzenden Grundstücke, oder seine außerhalb Landes gehabten beweglichen körperlichen Sachen, durch letzte Willensver ordnung seinen ausländischen Erben ausschließ lich bewiesen hat, als auch in dem Fasse, b) wenn die an der Verlaffenschast eines in den hiesigen Lande» Verstorbenen theilneh menden, sowohl in- als ausländischen, Mit erben, auch ohne vorhandene letzte Wissensmei- nuiig, sich über die Auseinandersetzung der Ver lassenschaft dergestalt vereinigen, daß das aus wärtige, in Grundstücken und beweglichen kör perlichen Sachen bestehende Vermögen den Aus ländern, das inländische dergleichen Vermögen aberden Inländern, auf ihre Erbanrheile an gewiesen wird, c) den unter seiner Gerichtsbarkeit befind lichen, in liegenden Gründen oder beweglichen körperliche» Sachen bestehenden Nachlaß eines Verstorbenen in Absicht aus die ausländischen Mit-