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Nistration auch diese heue Anleihe gestellt werden soll/ wird die jur Aufnahme gedachter Am leihe erforderlichen landschaftlichen Obligationen ausfertigen; und es sollen davon für die Summe von 3 Millionen, in 300 Stück H L auf 1000 Thaler, 300,000 Thaler 2000 '—L Zoo -— 1,000,000 — 2750 — — 6 — 200 — ZZ0,000 — ZZoo — — O — 100 — 550,000 — I2/VOV — — L — Zo — 660,000 3,000,000 Thaler vertheilt/ auch, nebst den dazu gehörigen Coupons und Zinsleisten, zur Unterscheidung von den ältern, und den im Jahr 1807 creirten landschaftlichen Obligationen, mit Zweien, dem großen Buchstaben hinzu zu setzenden kleinen Buchstaben, z.B. bezeichnet werden. 5) Es sollen übrigens diese neu zu creirendcn landschaftlichen Obligationen Z p. 6. Zins scn tragen, und die darauf zu stellenden Coupons, halbjährig, in der Osters und MichaeliöS Messe, bei der Steuercredilkasse zu Leipzig zahlbar seyn. 6) Der Zins - und Tilgungs-Fonds für diese neu zu creirenden landschaftlichen Obligas tionen steht zwar, wie schon erklärt worden, unter der Administration der für das seit dem Jahre 1763 gegründete Schulden-Zahlungs-System verordneten, durch ihre pünktliche und rühmliche Pflichterfüllung im Ins und Auslände allgemein bekannten ständischen, zur Steuers kreditkasse in Leipzig verordneten Deputation; allein der bisherige Fonds der Steuercredits fasse bleibt ausschließend für die nun vollständig wieder eintretenden Verlosungen, und für die Abzahlung der dieser Kasse überwiesenen ältern landschaftlichen Obligationen bestimmt; und cs sollen dagegen von den zur Deckung des vormaligen neuen Staatsbcdürfnisses von gesammtcr Landschaft bewilligten Abgaben, und zwar die Bereitesten und Sichersten derselben, der Steuercredilkasse zum Zins - und Tilgungs-Fonds der neuen Anleihe überwiesen, und letzterer dadurch ihre eigenen hinreichenden Fonds cvnstituirt und ausgemittclt werden. 7) Die Rückzahlung der über gedachte Anleihe ausgestellten, und durch das Loos zahl baren landschaftlichen Obligationen, fängt im Jahre 1818 an, und cs soll die nach Verhält- Niß der Capital-Höhe, bis zu welcher man die Anleihe steigen zu lassen den Umständen ange messen finden dürfte, zu bestimmende, jährlich durch die Verlosung zahlbare Summe sodann zu seiner Zeit dem Publico bekannt gemacht werden. Dresden, am 30. April 1811. Unter Sr. Königl. Majestät von Sachsen allergnädigster Genehmigung, von wegen sämmtlicher Stände von Ritterschaft und Städten. Nie haben sich Staatsschuldsvcrschrcibungen eines so unbeschränkten und allgemeinen Credits im In - und Auslände erfreut, als Sachsens Ständische Obligationen. Fundirt auf die Grundsteuereinkünftc der gejammten Erbländischcn Stäatcn, gewähren sie unter allen Umständen die höchstmöglichste Sicherheit, und tragen in sich selbst die unverbrüchlichsteBürgs schäft