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8« — zen des andren Herrn, dieses Commando nicht ganz, sondern nur Ein oder höchstens Zwei Mann von demselben, welche mit einem Paß oder militairischer Ordre versehen seyn müssen, in die Stadl, Flecken, Amt oder Dorf den Deserteur verfolgen, sich aber an demselben kei, nesweges vergreifen, sondern sofort der Garni, son oder Miliz des Orts, oder der Obrigkeit es Melden. Art. r2. In Ansehung derjenigen auszulie- fernden Deserteurs, welche, während ihrer Entweichung, ein Verbrechen verübt oder daran Theil gehabt haben, wird hiermit festgesetzt, daß alle von ihnen begangene Verbrechen in dem, jenigenLande, wo ste begangen worden, zu un< tersuchen und, den dasigen Gesetzen gemäß, zu bestrafen stad. Hätte ein Deserteur in dem an- dren Lande ein grobes Verbrechen, zum Bei, spiel: Mord, Raub, oder jedes andre began gen, worauf die Todes - oder ewige Gefängniß- strafe stehet; so fällt die Auslieferung weg. Hat derselbe ein andres Verbrechen begangen; so Wird er, nach überstandener Strafe, ausgelie- ferl und für die Zeit, da er in Untersuchung oder im Gefängnisse gewesen ist, werden keine Unter haltungskosten vergütet. Jedenfalls wird, wenn der Deserteur in Untersuchung befangen ist, davon sogleich Nachricht ertheilt, und sol len, daferne in der Folge dessen Ueberlieferung tintritt, zugleich die denselben betreffenden Um tcrsuchungs. Akten, entweder im Original oder Auszugsweise und in beglaubigten Abschriften, übergeben werden, damit ermessen werden kön ne, ob ein dergleichen Deserteur noch zum Mi- litairdicnste geeignet seh oder nicht. Ein Pferd oder andre Effecten, welche ein solcher Deser, teur etwa mitgenommen, werden in beiden Fäl- len sogleich ausgeliesert. Art. iz. Was die Unterchanen beider Theile betrifft, welche anjetzt bei Abschluß dieser Con, vention wirklich in dem Militairdicnstc des ei, neu oder des andren Souveraius sied befinden; so soll denselben die Wahl freistehen, entweder in ihr Vaterland zurückzukehren, oder in den Diensten, in welchen sie sich befinde», zu blei, ben. Doch müssen sie sich längstens binnen Drei Monaten nach Publikation gegenwärtiger Convention diesfalls bestimmt erklären. Den» jenigen, welche in ihr Vaterland zurückkehren wollen, soll der Abschied unweigerlich ertheilt werden; diejenigen aber, welche in dem Dien, ste, worin sie sich befinden, zu bleiben vorzie« hen, sind, in Rücksicht ihrer Entlassung, den Gesetzen desjenigen Staats, dem sie dienen, unterworfen. Art. rg. Wenn Unterchanen des einen Sou, verains, die entweder nach der im Königreiche Sachsen jetzt bestehenden oder künftig, es seh durch Conscription oder sonst, zu treffenden Ein, richlung, zum Kriegsdienste verpflichtet, oder der im Königreiche Baiern cingeführtcn Con, scription unterworfen sind, sich in die Lande des andren Souverains oder unter desselben Trup, pen begeben; so sollen dieselben, auf erfolgte Neclamation der competentcn Civil- oder Mili« tair-Behörde des einen Staats, an die com« petente Civil, oder Militair-Behörde des an, dren sofort ausgeliefert werden; und soll es mit dieser