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Voigtländi scher Anzeiger. 20. Stück. Plauen, Sonnabends den 18. Map 18 n. Ihrs Königs. Majestät von Sachsen rc. re. re. Mandat, die mit des Königs von Baier n Majestät, über die wechselseitige Auslie- feeung dee Deseeteurö und der zu Kriegs diensten conseribirten oder sonst dazu ver pflichteten Unterthanen, geschlossene Con vention betreffend, Oe Dato Dresden, . am 2Z. April ihn. (Beschluß.) Art. 9. Die Auslieferung, wobei zugleich die Pferde und alle Sachen, welche bei dem Aus- znlieferuden gesunde», oder nach Artikel 6. wie der erlangt worden, zu übergeben sind, soll, daferne sie nicht sofort geschehen kann, zu der nach Artikel 5, verabredeten Zeit ohnsehlbar er folgen, und von Seiten der ausliefernden Macht soll der Deserteur nach dem nächsten, oder in Gemäßheit der getroffenen Uebereinkunft verab redeten Gränzorte gebracht werden, allwo von Seiten des andren Theils die Ucbernahme er folgt, und wobei die nach Artikel 8, liquidirten Verpslegungskosten, so wie die nach Artikel 7. etwa zu bezahlen gewesene Gratification, sofort wieder zu erstatte» sind; jedoch ist die Auslie ferung der Deserteurs, der eiwa nicht sofort auszumittel»ben Restitution der ttukosten halber, daferne nur sonst der Auslieferung selbst kein Be denken entgegen stehet, nicht aufzuhalten. Ve ber richtige Ablieferung eines Deserteurs und seiner Effekten erhält der Abliefernde eine Be scheinigung, und eben so der Empfangende eine Quittung über richtige Zahlung der liquidirten Kosten. Art. ro. Außer nurgedachten Kosten soll ein Mehreres, unter keinerlei Lorwand, wenn auch gleich ein solcher auszuliefernder Mann aus Un wissenheit unter desjenigen Souverains Trup pen, der ihn auszuliefern hat, angcworben sepn sollte, etwa wegen des Handgeldes, genossener Löhnung , Bewachung und Fortschaffung, oder wie es sonst Namen haben möchte, gefordert werden. Art. n. Niemand soll einen Deserteur in des andren Paciscenten Lande, ohne schriftliche Requisition oder offene Steckbriefe von seinen Obern, verfolgen, bei deren Vorzeigung aber jede Obrigkeit zu des Deserteurs Arretiruug, aus gebührendes Anmelden, es geschehe münd lich oder schriftlich, hülfreiche Handleistimg zu lhun verbunden sepn. Werin aber einem oder mehreren Deserteurs durch ein Eommando nach gesetzt würde, soll, bei Erreichung der Grän- jen