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4? worden ist, sobald sie davon unterrichtet sind, einen weitern Aufenthalt aus der Herberge Nach lassen, dieselben vielmehr zu ihren neuen Herren oder Meistern sofort verweisen. 6. Zu keiner Zeit aber sollen die Herbergs vater den einheimischen Gesellen Zusammen künfte in ihren Herbergen zu halten erlauben, es ftp nun entweder die ganze Eeftllenschaft, oder eine solche große Anzahl derselben, in wel cher sie sich nicht gewöhnlich einzufinden pflegen, die mithin der Aufmerksamkeit der Herbergsvä ter nicht entgehen kann, und bey ihnen die Ver- muthung erregen muß, daß eine besondere Ab sicht darunter verborgen sepn müsse. Wenn sich aber die Gesellen wider den Willen der Herbergs väter aufzudringen versuchen sollten, so haben diese die ersteren durch behusiges Vorstellen da von abzuhalten, dafern aber solches nicht fruch ten sollte, es sofort der Obrigkeit anzuzcigen. 7. Wenn hingegen die Gesellen in ge»inge- rer Anzahl aus der Herberge zusammentreffen, so wird den Herbergsvätern zwar nachgelassen, denselben den Aufenthalt vis längstens Abends um io Uhr zu gestatten, ihnen auch solchenfalls die nothdürstigen Speise» und Getränke zu'rei chen, jedoch findet diese Erlaubniß nur unter nachfolgenden Einschränkungen statt, nämlich, daß es ») nur an den Sonn- und Festtagen, und zwar nach beendigtem Nachmittags-Gottes dienst, und an den Werktagen nach dem Feyer abend geschehen darf, und b) .daß die Herbergsväter nicht aus den mit dem Zusammentreffen der Gesellen verbundenen Umständen, denen siejedesmal unvermerkt nach zuspüren haben, oder aus den dabep von den selben gebrauchten Acußerungen einigen Ver dacht wegen der Ursachen ihres Erscheinens zu schöpfen veranlaßt würden. In diesem Falle müssen sie davon eben so, wie in dem vorste henden enthalten ist, und bei Vermeidung der im K. 12 geordneten Strafen, der Obrigkeit sogleich Anzeige lhu». Wenn aber ein Herbergsvater den Gesellen den Aufenthalt aus der Herberge zu andern, als den oud a. erwähnten Zeiten, od r länger, als bis Abends um Zehen Uhr gestattet; so verfällt er in eine ohne alle Nachsicht von ihm einzubrin- gende Strafe von Fünf Thaler». 8. Bey diesem im vorstehenden §. nachgelas senen Aufenthalte der Gesellen aus den Herber gen haben die Herbergsväter besonders auch da für zu folgen, daß Ordnung und Sittlichkeit von ihren Gästen nicht außer Augen gesetzt. Schimpfen, Zanken, Schreyen, und andere Ausschweifungen vermieden und berauschende Getränke denselben nur sparsam gereichet wer den. Auch wenn sie bemerken, daß die Geselle» sich für beschimpft, oder aus andere Art für be leidigt halten, weshalb sie, ihrer irrigen Ein bildung nach, Gcnugthuiwg verlangen zu kön nen glaube», haben sie dieselben zur Ruhe zu ermahne», vor der Strafe zu warnen, und, Falls ihre Vorstellungen keine» Eingang finden, sofort der Obrigkeit den Vorgang zu melden. (Der Beschluß folgt.)