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Ihro König!. Majest. von Sachsen rc. rc. rc. Mandat die Abstellung verschiedener Jn- nungsgebrechen betreffend. De Dato Dresden, den 7. December i8ro. (Fortsetzung.) 5. Die im §.4.b. vorgeschriebenen obrig. keitlichcn Zeugnisse sind so ost, als ein aus der Arbeit tretender Diener, Geselle oder Mühlbur sche den Ort, an dem er sich aufgehalten und gearbeitet hat, verlaßt, in die Wanderbücher einzutragen. Auch sind sowohl die im gegenwärtigen, ms die im 4. §. angeordncten Einträge zu unter schreiben und mit einem solchen Stempel-Ab drucke, welche, nach dem Mandate wegen Er richtung der Land-Arbeitshäuser rc. vom 9. Jun») i8oz. tz, 6. serb u. bei den Reisepässen erforder lich sind, zu versehen. §. 6. Zu dem Ende haben die Herren oder Meister den von ihnen abgehenden Dienern, Gesellen oder Mühlburschen schriftliche Attestate unter ihrer Namcusumeeschrift anszustellen, in denen deren Vor- und Zunamen, Geburtsort, Aufführung, so wie die Zeiträume, die sie bei ihnen in Arbeit zugebracht haben, ingleichen ob sie selbige mit ihrer Bewilligung wieder verlas sen, und ob sie, oder die Innungs-Casse, Schuldfordcrungen an dieselben haben, ange, geben ist. Die Wahrheit dieser Zeugnisse ist überdieß von den Oberaltesten und Obermeistern zu bekräftigen. Wenn diese oder die Aussteller der Zeugnisse in selbigen die Wahrheit absichtlich verschwiegen oder entstellt haben, sollen sie deshalb zur Ver antwortung gezogen und mit achttägigem Gesang»iß, oder, nach Beschaffenheit der Umstände, mit härterer Strafe belegt werden. §. 7. Mit diesen Attestaten sind die Diener, Gesellen und Mühlbursche an die §. z. a. be nannten Obrigkeiten, zum Behuf des Eintrags in das Wanderbuch, zu verweisen. Für diesen Eintrag, esse») nun der im §.4.-1. und b. vorgeschriebene erste, oder ein nach §. 5. erforkerlicher fernerer Eintrag, sind, mit In begriff des daselbst angeordnete» Stapels, § w - t D - - fepcu zu entrichten. Für rin neues Wanderbuch selbst aber, wie solches im §. Z- b- beschrieben ist, soll die ge dachte Obrigkeit, als von welcher es der Die ner oder Geselle zu empfangen hat, «ichl mehv als Vier Groschen, und mit Inbegriff eines Futterals, wenn dasselbe dazu verlangt wird, S echs Gr 0 schen zu fordern berechtiget sepn. Tritt einer der in §. 16. Lax. II. des Man dats, die General-Innungs-Artikel betr. vom 8. Januar 1780, enthaltenen Fälle ein, in de nen den Auswandernden die Kundschaften bis her zu verweigern gewesen sind; so sind densel ben auch die Wandcrbüchcr bis zum Austragr der Hauptsache vorzuenthalten. s, 8. Den inländischen Dienern, Gesellen und Mühlburschen soll, von dem Erste» März 1811. an gerechnet, das Wandern ohne solche Wanderbücher nicht weiter gestattet setz», und wenn dergleichen Personen alsdann »och in Orte hiesiger Lande eiuwandern, so ist denselben nicht nnr dir Arbeit von dem Herrn, oder Meister zu versa-