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-r ----- esx. m. Die Legitimationen der - wandernden Diener, Gesellen und Mühlbursche betreffend. Obschon in dem Mandate, die General-Im «UNgs-Artikel betr. vom 8. Ian. 1780. Lax. II. §, r. und 6, den Innungen nachgelassen ist, sowohl ihren ausgelernten Lehrlingen, wen» sie auf die Wanderschaft geben wollen, als auch den bei ihnen von andern Oree» ciugeivaiiderlen und in Arbeit getretenen Dienern und Gesellen bei deren Weiterwandern Kundschaften auszu« fertigen; So finden Wir jedoch, in Erwägung der mit diesen Kundschafte« öfters getriebenen Mißbrauche, und des durch deren leichte und «nerschwerle Erlangung beförderten Vagabondi- rens inn- und ausländischer Bettler, auch an derer daraus erwachsener Nachtheile halber, für nöchig, eine Aenderung hierunter zu rrcf- fcn, solches auch auf die Mühlbursche, über deren ungebührliches Umherziehen besonders öf tere Klagen entstanden sind, ausdrücklich zu erstrecken. l. Es sollen daher alle Innungen, Ober altesten, Obermeister, Herren oder Meister, bei Einem neuen Schock Strafe; auf jeden Ilebertretungsfall, sich enthalten, Kundschaf, len für inn - oder ausländische Diener, Gesellen oder.Mühlbursche auszuftnigen. Die zu Fer tigung von Kundschaften bestimmten Platten hierzu zu gebrauchen, oder die damit schon jetzt gemachten Abzüge zu verkaufen, oder auf an- dere Art zu veräußern, wird ihnen hierdurch, tci gleichmäßiger Geldstrafe und bei Confisca- tion der Platten und Abdrücke, untersagt. 2. Die Buchhändler, Buch« oder Ku, pferdrucker, Buchbinder und überhaupt alle Un sere Unterchauen sollen ebenfalls das Abdrucken und den Verkauf oder die sonstige Veräußerung der Kuudscvafteu, bei einer gleichmäßigenG e ld« büße von Einem neuen Sch ock auf jeden ttebercretungssall, und bei Consiscativn der Platten und Abdrücke, unterlassen. tz Z. Die bisherigen Kundschaften sollen, in Ansehung der in hiesigen Landen gevohrnen und ausgelermen Diener, Gesellen und Wühl bursche, weiter gar keine Gültigkeit haben, an deren Stelle aber obrigkeitliche Zeugnisse einge« führet werden. Diese Zeugnisse sind ») bei Innungen in den Städten und aus dem Lande, ingleichen bei einzelnen Herren oder Meistern an Orlen, an denen keine eigenen In nungen ihres Gewerbes, oder andere, mit de- nen sie es halten, sich befinden, von derjenigen Obrigkeit, unter welcher sie sonst in Zunftam gelegcnheittn stehen, in eigends dazu eingerich tete Bücher einzulragen. d) Ein solches Wauderbuch soll aus Vier Bogen weißen Schreibepapiers i» Octavsormat bestehen, in Pappe gebunden, mit einer seiduen Schnur, deren beide Enden auf der letzten Seite mit dem obrigkeitlichen Siegel anzusiegcln sind, durchzogen, und Mil der Aufschrift: W a n d e r bu ch für nach Vorschrift des Königl. Sachs. Mandats vom 7.Dccember iZw, Ox.Hl, §,z, versehen sepn,