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benswandels zu befleißigen, alle die öffentliche Ruhe und Ordnung störende Handlungen zu ver- meiden, auch sich in die zwischen einem ihrer Mitgenoffen und einem Herrn oder Meister etwa vorfallenden Zwistigkeiten unter keinem Vor wande einzumifchen, oder in Contraventions- fällen eine gleichmäßige Bestrafung, als in vor stehendem istcn K. sud b. angedroht ist, und, nach Befinden, härtere Ahndung zu gewarten. Glauben sie aber über einen Herrn oder Meister, als welche ein billiges und glimpfliches Betra gen gegen ihre Diener oder Gesellen zu beobach ten haben, gegründete Beschwerden führen z» können; so stehet ihnen frei, solche bei der Obrig keit, welcher ihre Innungen in Zunftangclegen- heiten unterworfen sind, zur nöthigen Abstel lung anzubringen. 4. Anstatt der Beitrage, welche bisher bei den §. r. ». untersagten Zusammenkünften, durch Auflegen oder sonst, von den Dienern und Gesellen eingesammelt worden sind, um davon ihre eingewanderten, oder außer Arbeit gesetz ten, oder mit Krankheiten befallenen Mitgenos sen auszusteuern und zu unterstützen oder zu ver pflegen, ingleichen um die Herbergen zu unter halten, soll hinführo die nachfolgende Einrich tung eintreren. Es sollen nämlich n) diese Beitrage den Dienern und Gesellen von den selbigen zugestandenen Wochen, und Stück-Löhnen von den Herren oder Meistern, und zwar in eben dem Verhältnisse, in welchem dieselben zeilher bei jeder Innung durch Auf legen entrichtet worden sind, wöchentlich oder monatlich abgezogen werden, Diese bei einer Innung eingeführten Beiträge dürfen, ohne der Contribuenten Einwilligung, von den Herren oder Meistern nicht eigenmächtig erhöhst wer den. Däfern jedoch durch eintretende Umstän de eine Erhöhung derselben nöthig würde, die Beitragspflichtigen aber sich dazu freiwillig nicht verstehen wollten; so ist solcheErhöhung durch die jenige Obrigkeit, welcher die Innung in Zunftan gelegenheiten unterworfen ist, zu bewerkstelligen. K) Zu diesen Beilragsgeldern ist bei jeder Innung eine eigene Casse anzulegen. In diese Casse fließen auch die r. c. genannten Baar- schaslen und Losungen. Desgleichen ist hin- sühro jeder Lehrling verbunden, zu gedachter Casse Vier Groschen bei seiner Aufdinguug und Acht Groschen bei seiner Lossprechung zu zahlen. o) Aus diesen Cassen ist sodann der zu Un terhaltung der Herbergen, Verpflegung der ar men und kranken, so wie zu Aussteuerung der wegen nicht erlangter Arbeit weiter reisenden Diener und Gesellen erforderliche Aufwand zu bestreiten. ä) Zum Geschenke sind denselben mehr nicht als fünf bis sechs Groschen, oder stakt dessen hinlängliches Essen und Trinken zu reichen. o) Die Verwaltung dieser Cassen soll aber keineswegcs den Dienern oder Gesellen selbst überlassen werden, sondern die Innungen haben sich derselben ohne Weigerung zu unterziehen, und es ist ihnen nachgelassen, hierzu einen ihrer Mitgenossen, der aber ein dazu gehörig geeigne ter und hinlänglich sicherer Mann sepn muß, zum Verwalter zu bestellen, Y Ai,