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henden Gesellenladen, Brüderschaften oder Ge sellenschaften, welche bereits durch mehrere äl tere Gesetze untersagt und daher ohnedieß für unerlaubt zu achten find, werden hierdurch cas- sirr und ausgelöset. Zu desto sicherer Aufrecht- Haltung dieser Maaßregel werden 2) den Dienern und Gesellen nicht nur alle auf diese Verbindungen sich beziehenden freiwil ligen Zusammenkünfte untersagt, sondern es sollen denselben auch die, nach Maaßgabe des 'loten, Uten, iZten und igten §. Lax.il. und des Zysten Lsx. III. des Mandats, die Ge neral-Innungs-Artikel betr. vom 8. Januar 1782, zum Auflegen der Diener - und Gcsellen- gelder zu gewissen Zeiten nothwendig zu halten gewesenen Versammlungen nicht weiter gestaltet ^eyn, indem Wir diese gesetzlichen Vorschriften Hiermit wieder aufheben. Auch sollen diese letz- «ern Versammlungen selbst in Ansehung derje- tiigen Diener und Gesellen, welche keine solchen Gesellschaften unter einander gehabt, fürohin ebenfalls nicht weiter statt finden, indem an die Stelle des bei dieser Gelegenheit geschehenen Auflegens der Diener-und Gesellen-Beiträge «eiter unten in dem 4ten eine andere Einrich tung zu deren Einsammlung festgesetzt wird. ft) Die Alt- und Oertcrgesellen haben künf tig alle diejenigen Verrichtungen, welche zeither -aus diese Gescllenfchasten Beziehung gehabt ha ben, bei Vermeidung eincrGefängnißstrase von Acht Tagen auf jeden Uebertretungs« fall, zu unterlassen. Sind die Contravenien- ten auswärtige Diener oder Gesellen, so sollen sie noch überdieß aus dem Orte, an dem sie in Arbeit stehen, ausgeschaffk werden. c) Die Oberältesteu und Obermeister sollen den Dienern und Gesellen die Siegel, Artikel, Laden, schwarzen Tafeln und Laarschaften ab fordern und die beiden erstern Gegenstände an diejenigen Obrigkeiten, unter welchen sie in Handwerkssachen stehen, zur Cassation ausant« Worten, die übrigen aber verkaufen und diesel ben, so wie die vorgefundenen Baarschaften, zu den in dem 4len §. angeordneten Verpflegungs- Cassen abliefern. Dahingegen sind cl) die den Dienern oder Gesellen gehörigen Insignien und Invcnrarienstücke, die sich die Oberäftesten und Obermeister zwar ebenfalls aushändigen zu lassen haben, ohne der Eigcn- thümer ausdrückliche Einwilligung, nicht zu veräußern, sondern in den Jnnungsladen auf- zubcwahren, und denselben bei den hier und da etwa gewöhnlichen öffentlichen Aufzügen zu dem nöthigen Gebrauche zu überlassen, sodann aber in Verwahrung zurückzunehmen. 2. Die Diener und Gesellen sollen sich auch aller Zunöthigungcn unter einander, durch die, der Erfahrung zu Folge, der bessere und gesittetere Theil derselben nicht selten zur Theil- nähme an den unerlaubten Beschlüssen, Verab redungen und Handlungen der übrigen verleitet wird, bei Eefangnißstrase enthalten. Es ha ben auch die Obrigkeiten den sich über solche Zu dringlichkeiten bei ihnen beschwerenden Perso nen , bei Vermeidung eigener Verantwortung, den erforderlichen Beistand gegen die Contrave- nienten zu leisten. tz. z. Ueberhaupt haben sich die Diener und Gesellen eines anständigen und gesitteten Le bens-