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2. Stück. Plauen, Sonnabends den 12. Januar -8n. Ihrs Königl. Majest. von Sachsen rc. rc. rc. Mandat die Abstellung verschiedener Jn- nungögebrechen betreffend. Oe Dato Dresden, den 7. December rZio. 26ir,. Friedrich August, von Gottes Gnaden König von Sachsen, rc. rc. rc. Entbieten allen und jeden Unsern Prälaten, Grafen, Herren, denen von der Ritterschaft, Kreis - und Amtshauptleuten, Amtleuten, Schössern und Verwaltern, Bürgermeistern und Rächen in den Städten, Richtern und Schultheißen auf dem Lande, wie auch allen Unsern llnterchanen Unsern Gruß, Gnade und geneigten Willen, und fügen denselben hierdurch zu wissen: Daß Wir Unsere Landesvätcrliche Fürsorge auf die ernstliche Abstellung der wahrzunehmen gewesenen und, den deshalb eingezogenen Er, kundigungen zu Folge, bei den mehresten In, nungen der Künstler und Handwerker Unserer Lunde annoch-start findenden Gebrechen, zu Be förderung des allgemeinen Wohls Unserer ge treuen Unrerchanen, gerichtet haben. Wie Wir nun in dieser Hinsicht, nach reif licher Erwägung aller dahin einschlagenden Um stände, nicht nur wegen der in den meisten Or- ten Unserer Lande noch unzutreffenden Gesellen« Laden, Brüderschaften oder Gescllenschaften, geschärftere Maasregeln zu ergreifen, sondern auch eine zweckmäßig« Einschränkung der Her bergen, so wie der sogenannten Wäschen anzu« ordnen, und, statt der bisher gebräuchlich ge wesenen Kundschaften, eine andere mit mehre rer Sicherheit verbundene Legitimationsweise der wandernden Diener, Gesellen und Mühl- bursche einzuführen, auch die unter den Gesellen sich noch immer in Gewohnheit erhaltenen schäd lichen Handwerksmißvräuche nachdrücklich ab- zustellen beschlossen haben; So haben Wir nachstehendes Mandat, dessen genaueste Beob achtung Wir hiermit anbefehlen, entwerfen, selbigem auch einige für nölhig erachtete Erläu terungen etlicher in dem Mandate, die General- Innungs, Artikel betreffend, vom 8. Januar 1780, enthaltenen Vorschriften hinzufügen, und solches alles in nachfolgende besondere Kapitel zusammenfassen lassen. Lax. I. Die Gesellenladen, Brü derschaften oder Gesellenschaf ten betr. h, r, Die in Unfern Landen noch beste henden