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genstände/ unter Lebenden oder auf den To desfall frey verfügt werden. 5. Das Erbrecht/ welches dem Ehemanne auf das bewegliche Vermögen seiner Frau zusteht/ erstreckt sich daher auch auf diejenigen Stücke/ welche bisher nach de» Gesetze»/ oder den» Herkommen/ die Gerade ausgemacht haben- '6. Wenn eine Ehe getrennt wird / so ist das/ was die Ehefrau von dem Vermögen ihres Ehemannes zu ihrer Bekleidung / zu ihrem Leibesschmucke oder sonst zum Gebrauche für ihre Perso»/ an Betten/ nebst Zubehör und Büchern erhalten hat/ in der Regel und bis zum Erweise des Gcgentheils/ für ihr Eigen- thum zu achten. 7» Bey andern Mobilien ist/ bis das Gegen- theil erwiesen wird/ anzunehmen/ daß.dem Ehemanne das Eigenthum daran verblieben scy/ wenn er sie gleich seiner Ehefrau zum Ge brauche oder zur Aufbewahrung überlassen hat. 8. Das gegenwärtige Gesetz soll vom i. Juli 1814 an zur Anwendung kommen- 9> Die Jntestaterbfolge überhaupt sowohl/ als insbesondere in die Gerade und dasHeer- gerathe, ist daher in allen den Fallen/ wo sich der Todesfall vor dem r. Julii 1814 ereignet/ nach den bisherigen Gesetzen Gewohn heiten zu beurtheilcn. io. Dasselbe gilt auch von den vor dem be stimmten Tage über die Gerade und dasHeer- geräthe unter Lebenden oder auf den Todesfall getroffenen Verträgen und Verfügungen/ so wie von den bey Ehescheidungen vordicserZeit rechtshängig gewordenen Ansprüchen auf die Gerade. Sämtliche Behörden und Untcrthanen in den Königlich Sächsischen Landen haben sich nach dieser Gcneralverordnung zu achten. Dresden/ am4Z. May 1814. General-Gouverneur Fürst Repnln. lVo. 1OI. Patent, die Aufhebung des im Königreiche Sachsen bestandenen Abschosses innerhalb Landes betreffend. Um ein Hinderniß zu entfernen/ welches bisher den Untcrthanen des Königreichs Sach sen die freye Verfügung mit ihremEigcnthume und das freye Verkehr im Lande erschwerte/ ist beschlossen worden/ den Abschoß innerhalb Landes aufzuheben. Zu dem Ende wird/ Ge neral-Gouvernementswegen/ hierdurch Fol gendes verordnet: r. Von dem Vermöge»/ welches bey Verän derung des Wohnorts oder bey Erbschaften innerhalb der Königlich Sächsischen Lande von einem Orte oder Gerichtsbezirke in den ander» gebracht