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V o i g t l ä v d i s ch e r Anzeiger. 24. Stück. Plauen, Sonnabends den 11. Iuny 1814. Publicandu m. ^n Gemäsheit einer, von E. König!. Sachs. Hochpreißl. Landesregierung zu DresdeK, un tern» 2. d. M. an mich erlassenen specicllen An weisung, wird nachstehende General-Anwei sung wegen Aufhebung der darinnen benann ten Gegenstände, nebst den beiden Gouver nements-Patent« unter Num. 107 und 109 auch hierdurch zu allgemeiner Keuntniß ge bracht, so wie ich, damit in dem vorliegenden Falle mit dem Eintritte des Termins, von welchem an diese Gesetze in Anwendung kom men sollen, im Gange rechtlicher Verhand lungen Niemand die Unbekanntschaft mit den selben Vorschüßen könne, auf diese Termine annoch besonders aufmerksam zu machen habe. Amt Plauen, am 8. Iuny, 1814. Kön. Sächs. bestallter Amtmann allda, A. V. Fließbach. Das Hohe General - Gouvernement von Sachsen hat für gut befunden, wegen Aufhe bung der statutarischen und der auf dem Her kommen beruhenden Erbrechte, der Gerade und Hcergeräthes in den Königl. Sächs. Lan den, ingleichen wegen Aufhebung des im Kö nigreiche Sachsen bestehenden Abschosses in nerhalb Landes; die in das Zöste General- Gouvernements-Blatt für Sachsen, Seite 272 — 274 und Seite 275 f>, unter No. 107 und lay eingerückten beiden Verordnungen vom ^st<m vor, Mon. zu erlassen. Gleichwie nun den darin enthaltenen Vor schriften allenthalben genau nachzugehen ist: also hat auch der Beamte zu Plauen nicht nur sothane Verordnungen im-Amte ohne Anstand zu publiziren und an öffentlichen Orten ans schlagen zu lassen, nicht weniger, damit irr*- . dem vorliegenden Falle mit dem Eintritte des Termins, von welchem an diese Gesetze in An wendung kommen sollen, und welcher bey dem erster», nach dessen 8ten tzplw der Erste » künftigen Monats, bey letztcrm aber, zufolge des zten Zpl" desselben, der Tag seiner Be kanntmachung ist, im Gange rechtlicher Ver handlungen Niemand die llnbekanntschaft mit denselben vorschützen könne, auf diese Termi ne besonders aufmerksam zu machen, sondern auch die einbezirkten schrift- und amtsäffigen Gerichtsobrigkciten von Ritterschaft und Städten