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Feind Bar für Aube und ging nach Chalons und Troyes zurück; sein Verlust soll an Tobten, Verwundeten und Gesaugenen über 2000 belra- zugr wären und von Schwarzenberg verfolgt würden; Platow sey bis Fontainebleau, wel« ches wegen Widersetzlichkeit der Einwohner von gen. Weder Lyon noch Besancon waren indeß noch besetzt. Hingegen wird die schon gemel dete große Schlacht nun von mehrer» Seilen her außer Zweifel gesetzt. So viel mo jetzt ermessen kann, war es eine doppelte, -ober Napoleon selbst kommandirte. Es wueoe näm- lich am 29. Ian. bei Brienne Blücher ange- griffe», der nach hartem Kampfe siegle und 8 dis 10 Kanonen^Md einige >002 Gefangene nahm. Am zdwarf sich Kaiser Schwarzenberg, das Gefecht war ebenfalls sehr hitzig und blutig und wurde am zi. erneuert. Der Voriheil war auch hier auf der Alliirren Seite; denn bei Abgang des Couriers von Lam gres, wo das Hauptquartier der hohen Sou- verains war, war die Nachricht daselbst ein, getroffen, daß die Franzosen in vollem Rück- den Kosaken zur Hälfte niedergevrannt wsrden sey. Schwarzenbergs Hauptquartier soll zu letzt in Chateau-Thierry gewesen seyn. Es scheint also in dieser Schlacht ein großes Sei tenstück zur Schlacht von Leipzig aufgestellt worden zu seyn. Der Erbprinz von Hessen- Homburg Hal am 19. Jan. Dijon besetzt. — Der Herz, von Angouleme ist am 17. Ian. mit seinem Sohne, dem Herz. v. Berry von Lon don avgerelst und beide sind bereits unter de« Namen von Grafen v. Pauthier und d'Escars durch Holland nach dem Hauptquartier der al- liirten Machte gereist. Man glaubte in Lon don, daß den 19. auch der Graf v. Provence und zwar in Wellingtons Hauptquartier obre,'- sxn werde. Die südl. Provinzen Frankreichs sehnen sich nach der alten Ordnung der Dinge. Zu Folgedes von Seilen E. Hohen General-Gouvernements der Königl. Sachs. Lande nie« dergesetzlen Central-Steuer-Commission unterm 28. December vor. Jahres erlassenen Regulativs wegen Ausbringung der außerordentliche» Staats-Lasten in dem General-Gouvernement Sachsen zu Vollziehung der Verordnung vom 12. Novbr. i8rz wird es vor allen Dingen erforderlich, daß die Hohe Vorschrift in Absicht der zu wählenden Communrepräsentanten, da die Verzeichnung sämmtlicher Contribuealen von hiesiger Gradl beendiget ist, in genaue Vollstreckung gebracht werde. Dabey finde» wir nochmals für nölhig, wie auch schon bey der Publikation obangegebe« ner Hohen Landes-Verfügung und erlassenen Regulativs hierüber geschehen, qndurch bekannt zu machen und zu Jedermanns Wissenschaft zu bringen: 1) daß jeder Contribuente das Recht hat, bey der Wahl der Communrepräsentanten, welche von jeder Commun zu der Snbreparcitio» der Tommunalquvle gewählt werden müssen, zu con, curriren, oder seine Stimme dabey abzugeben; wovey Vormünder und Curaloreu für ihre Curan- den diese Wahl vorzunehmen haben. Unter diese wählenden Mitglieder hiesiger Stadt sind nun 2) zu rechnen, alle selbständige Einwohner hiesiger Stadt, ohne Rücksicht auf sonstige De« freyung oder Jurisdiction, die sich durch Arbeit ihre» Unterhalt erwerben, die ei» eigenes Ver möge», oder eigenen Fonds besitzen, woraus sie Unterhalt und Einkommen beziehen, das nach festgestellten Grundsätzen zu Capitaiwerch erhöhet werden kann, immaasen diese Subjecte dieCon« tribuenten dieser Steirer ausmachen. Die Wahl der Communrepräsentanten darf z) nur