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»66 ------ jedem Mitgliede einer Amtscommission und jedem Localcommiffar zwei Thaler jedem Expedienten sowohl bei einer Amts, als bei einer LocalcommGv» Einen Thaler r8 gr. — und jedem Taxator Einen Thaler Auslösung für jeden Tag, in welchem derselbe in den die Abschätzung uns Catastration becref« senden Geschäften zu thun hat, mit Einschluß Ler Reisetage und mit der Modifikation, daß für einen halben Geschäfts» oder Reisetag nur Lie halbe Auslösung gefordert werden kann. Dem Oelegirten bewilligen Wir zu den in Bezug aufdas Abschätzungs» und Catastrations- geschäft zu unternehmenden Reisen, als Vergü, tung für sein von ihm selbst zu bestreitendes Fort kommen, auf jede zurückgelegte Meile zwanzig Groschen.' Eine gleiche Vergütung von zwanzig Gro, scheu für die Meile bewilligen Wir jedem Mit, gliede einer Amts, oder Localcommission, von feinem Wohnorte aus bis an den Ort, wo fel- higes das Abschätzungsgeschäfl antritt, und nach Beendigung dieses Geschäfts von dem Orte seines augenblicklichen Aufenthalts an bis in seinen gewöhnlichen Wohnort. Dagegen ist jeher Localcommission von der Gemeinde des Orts, in welchem fie die Ab schätzung besorgt hat, ein anständiges Fortkom men an den Ort ihrer weitern Bestimmung um entgeldlich zu verschaffen. Es versteht sich hierbei von selbst, daß die Delegirten, die Mitglieder der Anus, und der LvcalcomnrGonen, und die bei diesen.Commis, fionen angestellten Expedienten, freies Unter, kommen, Fvurage oder Fortkommen, außer dem, was Letzteres betrift, §. 187. angegebc, nen Falle, von den Gemeinten, bei denen sie sich zu Besorgung des Avschäyungs- und Ca, lastrationsgeschäfts aufhalten, weder fordern noch annehmcn dürfen. Der bei den Localcommissionen erwachsende Expeditionsaufwand wird vom Localcommissar, und der bet Amlscommissionen erwachsende Ex, peditionsauswand von der Amtscommission, aus Rechnung Unsers Steucräram, bezahlt und dem Delegirten benchnet. Jedoch ist jede Gemeinde schuldig, der Lo, kalcommission während der Zeit, als sie in ih» rem Orte das Abschäyungsgeschäst besorgt, ein angemessenes Local zu ihrer Expedition und die etwa nöthigen Boten unentgeldlich zu verschaf fen. Die in einzelnen Fällen beim Abschätzungs, geschafte zuzuziehenden Messung, oder Forstver ständigen bekommen die Vergütung fm ihre Ar beiten, Reisekosten und Verlage von den Grund, besitzern oder Gemeinden selbst blos alsdann, wenn diese durch falsche Angaben oder Vorspie, gelungen zur Zuziehung solcher Sachverständi, gen Veranlassung gegeben haben; doch find de ren Liquidationen zuförderst von der Localcom- Mission in Rücksicht der darinnen angegebenen Arbeit und Reisen zu atlestiren, und von der Amtscommission zu moderiren oder für passirend zu erklären. Gchlüßlich verordnen Wir, daß die Resul, tat« der, in Verfolg gegenwärtigen Mandats, lediglich