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»58 ----- Besitzern zu bewirkenden Angabe»/ uneingedent ihrer Pflicht, sich einer Gefährde oder Nachläs- sigkeit schuldig machen sollten; so wird im er, ßern Falle mit der Untersuchung wider sie ver fahren, und im zweiten, nach dem Grade ih rer Nachlässigkeit, eine Jndioidualstrase von fünf bis fünfzig Thalern, von ihnen einge- bracht werden. Zum Geschäfte der wirklichen Abschätzung und Catastration sollen Delegirte, Amlscom- missionen und Localcommissionen bestellet wer de». Die Localcommission fängt bei Abschätzung kandwirthschaftlicher Grundstücke ihr Geschäft an Orr und Stelle damit an, daß sie durch vor läufige Besprechung mit der Obrigkeit, den Ge richtspersonen und andern sachkundigen Ein wohnern des Orrs, über die Landesakt, die verschiedene Güte der Grundstücke, die Bestel lungsart der Felder, die Fruchtfolge und das übliche Flächenmaaß Erkundigung einzieht, und die Resultate im Protokolle bemerken, und die vorhandenen Flurbücher, Cataster, Risse, Ber- «reffungsprotokolle, oder andere zum Zwecke dienende Hülfsmittel, sich aushändigen läßt. Rach dessen Erfolg durchgeht selbige vor läufig die Fluren des Orts, mir Zurhaudnahme der etwa vorhandenenRiffe und Flurbücher, und bestimmt, in wieviel Classen der Acker- und Waldboden, ingleichen das Weinbergsland des selben, seiner verschiedenen Tragbarkeit nach, zu theilen siy. Ist in den obrigkeitlichen Cousignationen das Flächenmaaß nicht nach Ackern zu zooQua, dratruthen, sondern nach einem andern Maaße, oder nur nach der Scheffelaussaat an Korn, an gegeben; so wird im ersten Falle das Verhält- niß des angegebenen Maaßes, und im letzter« das nach der Landesart gewöhnliche Derhältniß der Aussaat an Korne zu einem Acker von zoo Quadratruthen, nach Befinden durch Abmes sung eines solchenAckers, ausgemittelt und das Resultat im Protokolle bemerkt. Daun erfolgt die Fertigung des Flurbuchs, oder die Verzeichnung der Grundstücke, wie sie der Reihe nach neben einander liegen, unter fort laufenden Numern, nach dem unter v- beilie genden Schema, die Prüfung der Richtigkeit der von der Orlsobrigkeit gefertigten Consigna- tionen und der selbigen zum Grunde liegenden Jndioidualangaben der Grundbesitzer, in Rück sicht auf die Vollständigkeit und Größe der an gegebenen Grundstücke, durch Augenschein und, so weit es »öthig ist, durch Abschreitung oder summarische Vermessung mit Leinen oder Stan gen, endlich die Bestimmung, zu welcher Classe jedes Stück Acker, Waldboden oder Weinbergs land, seiner Tragbarkeit nach, zu rechnen sep. Wiesen und andere fortwährend blos zum Graswuchs oder zur Huchung benutzte Grund stücke werden nur nach ihrem ohngefähren Flä cheninhalte in das Flurbuch eingetragen, und sind einer weitern Schätzung nicht unterworfen. Da die Abschätzung der Zier - und Gemüse gärten und der Weinländerei sich nach der des Ackerlandes regulirt; so hat die Localcommif- sion nur den Flächeninhalt eines jeden solchen Gartens oder Stücks Weinländerei, und bei letztem,