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Dunstige, und die Oeffenköpfe, welche blos der Symmetrie wegen aufgesetzt sind, bei Zäh, lung der Stockwerke aber die über dem Dach, simse befindlichen Raume, nicht gerechnet. Der nach den angegebnen Grundsätzen zu bewirkende progressive Geldansatz für die be» wohnbaren Hauser kann bei keinem solchen ein, zelnen Hause die Summe von vierzig Thalern übersteigen. Bewohnbare Häuser, welche in den letzten fünf Jahren von '807 bis mit r8li ganz oder theilweise vermiethet gewesen find, werden nach dem gemeinjährigen Durchschnitte des in dieser Zeit erlangten Miethertrags abgeschätzt. . In denjenigen Orten, w» dergleichen Häu, fer durch Vermiethmig dauernd benutzt werden können, werden auch diejenigen Häuser oder diejenigen Theile der Häuser, welche in dem angegebenen fünfjährigen Zeiträume gar nicht, oder nicht fortwährend, vermiethet gewesen find, von der das Ahschätzungsgeschäft im Orte be, sorgenden Behörde, nach dem Maaßstabe des Miethjmses, den eine Miethe von gleichem Um, fange in demselben Orte und in gleicher Lage würde haben gewahren können, abgeschätzt, und der Betrag wird zu Bestimmung des gemein, jährigen Miethertrags in Ansatz gebracht. Von dem äusgemittelten gemeinjährigeu Mierhertrage wird der dritte Theil auf die Ko, sten zur Unterhaltung des Hauses und den Ver, lust an Miethzinsen abgerechnet. Sollte der ausgemittelte gcmeinjahrige Mieth, ertrag eines bewohnbaren Hauses nicht mehr betragen, als heraus der Zahl derNauchsänge und Stockwerke des Hauses fich ergebende An, satz; so wird dieser letztere Ansatz beibehasten und der Abschätzung zum Grunde gelegt. Da alle unbewohnbare Häuser in Rücksicht der darinnen befindlichen Wohnungen, mithin nicht blos die eigentlichen Wohnhäuser, in An, satz zu bringen sind; so ergiebt sich von selbst, dass auch die in Stall,, Schuppen, Brand, weinbrcnnerei-, Malz-und Brauhaus-, Schmie de,, Fabrik, und andern Gebäuden, welche ei, gends zum Betriebe der Wirthschaft oder eines Gewerbes bestimmt, und daher für Wohnge« bäude nicht zu achten sind, eingebauten Woh, nungen nach der Zahl der Rauchfänge, die zu letztem dienen, und nach der Zahl der Stock, werke, in denen sich zur Wohnung gehörige Be« hältnisse befinden, angesctzt werden müssen, in sofern nicht diese Wohnungen nach dem Mieth, ertrage in Ansatz zu bringen scyn sollten. Die Amtswohnungen der beim Kirchen« und Schulwesen angestellten Personen werden, so weil sie nach den bestehenden Gesetzen nicht vermiethet werden dürfen, allenthalben nach der Zahl der Rauchfänge und Stockwerke in An« satz gebracht. Die nicht bewohnbaren Gebäude werden blos in dem Falle abgeschätzt, wen» sie zum Betriebe der Landwirchschast, einer Fabrik, oder eines sonstigen Gewerbes, nicht bestimmt sind, übrigens aber nach den Verhältnissen des Orts, wo sie sich befinden, durch Dermiethung dauernd benutzt werden können, und zwar Haim nach Maaßqabe der in Rücksicht der bewohnba ren Häuser angegebenen Bestimmungen, Zs