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sthen fremder Truppen wirb vorjeht Folgen des festgesetzt: Es wird, insofeen der Bequartierte nicht Fleisch, Brod, Bier und Branntwein un- entgeldllch erhält, bezahlt: i. Für das Quartier und 1)ie^?erpfle- gung eines Unteroffiziers oder Gemeinen, und einer Soldatenfrau, so wie eines Offi ziersbedienten , täglich A ch t G roschen; 2. für einen lliroetour äs IVlnsiczlie, 1?ambonr - Mnjor , LeiAont - IVIajor, Mar-eckal äes 1^0^18, und für einen jeden andern 8ori8-OlIicit!r (welche aber nicht Mit Uas-OMeiors oder Loixoiuls zu ver wechseln sind) täglich SechzehnGroschen, für ihre Weiber aber, welche mit der Co lonne marfchiren, nur AchtGroschen. z. Die Offiziers aller Grade (mit Aus nahme der kommandirenden Generals, wel che auf Verlangen ihrem Stande gemäß bewirthet werden) sind soviel als möglich an ^adl68 ä'chote, und zwar die Staaböoffl- ziere nebst ihren Adjutanten an einer beson- dern Tafel, die übrigen Offiziers an meh rer« Tafeln gemeinschaftlich zu speisen. a. In Fällen, wo dies nicht möglich zu machen ist, und wo die Stabs - und übri gen Offiziers von ihren Wirthen beköstiget werden müssen, wird für einen Offizier, vom Hauptmann abwärts, und für diesen gleich zu achtende Personen täglich Ein Thaler Acht Groschen, für einen Bataillons oder Eökadronö-Commandanten (Major, Lkek äe LatalUon ou Lbeaäron) täglich Zwei Thaler, so wie für einen Oberst-. lieutenant Zwei Thaler undSechzehn G r o sch e n, und für einen Obersten täglich Drei Thaler und Acht Groschen vergütet. b. Wenn diese Offiziers der angegebe nen Grade von ihren Wirthen nur Frühstück erhalten, so bekommen diese auch nur den vierten Theil der bemerkten Vergütung. 4. Für jedes zum Dienst der fremden Truppen gestellte, ausgeschriebene und ge brauchte Pferd wird auf die Meile Acht Groschen, mit Einschluß der unbedeckten Wagen, bezahlt. 5. An Orten, wo schwache oder kleine Pferde sind, müssen zwar drei vorgespannt werden, es kann aber nur für zwei Zahlung erfolgen. 6. Ein mit vier Ochsen bespannter Ma gen wird eben so wie ein mit zwei Pferden bespannter vergütet. 7- Für Chaisen und andere bedeckte Wagen wird auf jede Meile Drei Gro schen vergütet. 8. Für einen Boten zu Fuß wird auf die Meile Vier Grosche«, und für ei ¬ nen