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d) Alle übrige Prosessionisten und Hand werker, worunter auch die Bader, die zunft- mäßigen Chirurgen, und Lohnbrauer mit be griffen und, Haven den einfachen bis dreifachen Betrag ihres jährlichen Personensteuer > Con- tingenrs nach Beschaffenheit ihres Gewerbes zu entrichten. q) Bürgerliche Nahrung und an dere Gewerbe. s) Die Gewerbe treibenden Classen, im Gegensatz desHandlungs- und Handwerkerstan des, zum Beispiel Bierschenken, Branntwein brenner und Branntweinschenken, Gastwirrhe, Kaffeefchenken, Weinschenken und dergleichen, so ohne Pachtung ihre eigene Nahrung treiben, sind nach Beschaffenheit derselben, mit dem ein fachen bis sechsfachen Betrage ihres jährlichen Personensteuer-Conlingents zu vernehmen. b) Eigenlhums-Müller, ingleicben Erb. pachts-Müller, welche ihre Mühlen, worunter auch die Papier- und Pulvermühlen mit zu ver stehen sind, selbst benutzen, geben nach dem Pflichtmästgen Ermessen der Obrigkeit, wobei die Lage der Mühle und das Gewerbe des Mül lers zu berücksichtigen ist, von Zwölf Groschen bis mit Zwanzig Thalern, in der Progression von Zwölf zu ZwölfGroschen bis zu Fünf Tha lern, und sodann von Einem zu Einem Thaler. c) Besitzer von Fähren, entrichten, wenn die Fahren für Wagen eingerichtet sind, Zehn Thaler, außerdem aber Fünf Thaler. ä) Frachifubkleute haben von jedem eige nen Pferde Sechsjehn Groschen und e) Mieth- und Lohnfuhrleute mit Inbegriff der Pferde-Verleiher, nach zwei Classen, und zwar in der ersten Classe, Zwölf Groschen für jedes eigene Pferd, und in der zweiten Classe Sechs Groschen für jedes eigene Pferd zu er legen. k) Schafer und Schaafknechie, welche im Gemenge oder auf einen gewissen Antheil stehen, geben von jeden 25. Stück Vieh, so auf ihren Antheil kommen, oder ihnen eigeltthümlich ge- hören, mit Ausschluß der Lämmer, Einen Thaler. 8) Schiffer und Kahnführer sind unter vier Classen, mit Berücksichtigung ihres Gewerbes, zu bringen, und ist von jedem Schiffe oder Kahne, in der i. Classe, i2Thlr., in der 2. Cl.6Thlr« in der 3. Cl. 3 Thlr. in der 4. Cl. r Thlr. abzuführen. K) Scharfrichter oder Feldmcister, sind nach Beschaffenheit der Rechte, die sie nicht allent halben in gleichem Umfange genießen, und die auf den Ertrag der Meistere«» großen Einfluß haben, von Fünf Thalern bis mit Zwanzig Thalern, und t) Diebärzte mit Einem Thaler bis mit Tuns Thalern, nach dem pflichtmäßigen Er messen der Obrigkeit in Ansatz zu nehmen. (Die Fortsetzung folgt.) Gesellschaft und Einsamkeit. Die Gesellschaft bildet den Kopf aus, dir Einsamkeit veredelt das Herz. Jene macht mit- theilend und gewandt, diese muchig und kräftig. Wer die Gesellschaft zu viel besucht, der wird