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I« ----- Es sind aber alle diese Beiträge von den Pächtern als persönliche ihnen obliegende Abga ben anzusehcn, weshalb keine Regreßnehmung an die Verpachter Statt findet. Olnssis IV. Gewerbe. ,) Gelehrte und Künstler. Gelehrte, als pranicirende und consultiren« de Advokaten und Aerzre, gelehrte zu Innun gen nicht gehörende Chirurgen, privacisirende Gelehrte, Musikdirektoren, Sprachmeister rc. ferner Künstler, als Bereuter, Bildhauer, Fecht« »eister, Kupferstecher, Mahler, Mechanici, Musici, Tanzmeister, Zeichenmeister rc. rc. bä hen das ihnen geordnete jährliche Personensteuer- Lonlingent, nach dem pflichtmäsigen Ermessen der Orts-Obrigkeit, ein- zwei-bis dreifach zu entrichten, und ist bei selbigen und andern wei ter unten vorkommenden, nach dem Personen steuerfuß beilragenden Contribuenten dasjenige Personensteuer-Conungent zur Richtschnur an zunehmen, nach welchem dieselben ihre Perso- «ensteuer im letzten Termine abgesühret haben, »der hätten absühren sollen. 2) Handel. 2) Kaufleute, welche Handlung en xro» treiben, Banquiers, Fabrikinhaber und Spe diteurs, sollen ohne Unterschied des Orts, von 40 Thlr. bis mit 6oc> Thlr., in einer von 10 zu io Thaler steigenden Progression, entrich ten. d) andere Kaufleute, Wechsler und Kra mer, Fabrikverleger, Apotheker und die, wel che mit Material« und Scdniltwaaren sowohl in der Stadt, als auf dem Lande bandeln und gute Geschäfte machen, ingleichen Handelsleute jüdischer Religion, haben von 5., io bis zoo Thaler, in einer mit ro Thalern steigenden Pro gression, und c) Kaufleute in Städten und auf dem Lan de, welche den Handel nur im Kleinen und mit geringem Bortheil betreiben, von Einem Tha ler bis mit Fünf Thalern beizutragen, und ist die Classlficirung dieser Beiträge von der Orts- Obrigkeit pflichtmäsig zu bewirken. Wenn bei einer Waaren« oder Wechselband« lung oder Fabrik, mehrere Compagnons be findlich sind, so ist Jeder derselben einzeln zu vernehmen. z) Handwerke und Professionen. 2) Folgende Professionisten mit deren Pro fession ein Handel verbunden ist, oder deren Gewerbe besonders nahrhaft zu sepn pflegt, nämlich die Bäcker, Beutler, Drechsler, Fiel, scher, Huf-und Waffenschmiede, Klempner, Lohgerber, Mauermeister, Nadler, Riemer, Sattler, Schlosser, Schön-, Schwarz- und Kunstsärber, Schorsteinfeger, Seifensieder, Seiler, Wagner und Zimmermeister, sollen den doppelten bis sechsfachen Betrag ihres jährli chen Personensteuer-Quanli erlegen. Es bleibt jedoch dem gewissenhafte» Ermes sen der Obrigkeit nachgelassen, diejenigen, wel che ihre Profession nicht schwunghaft betreiben, nur mit dem einfachen Personensteuer-Quan» in Ansatz zu bringen. » Alle