halb der Jugendarbeit des RNSt. das „Du" als An- rede anzuwenden ist. Die Anordnung gilt im einzelnen für die Abtei lungen Iv, insbesondere für die Jugendwarte und -wartinnen, sowie die Wettkampfleitungen des Reichs berufswettkampfes, soweit sie im Schriftverkehr stehen mit: 1. den ihnen unterstellten Dienststellen des RNSt., 2. den Jugendwarten und -wartinnen, 3. den Wettkampfleitungen des RBWK., 4. den Dienststellen der Gliederungen der Hitler jugend, 5. den Angehörigen der Gliederungen der Hitler jugend. An die Landesbauernschaften und Kreisbauernschaften. — DN. 1938 S. 16. Personalangelegenheiten. Verordnung zur Durchführung der Reichsdienstsiraf- ordnung im Bereich des Reichsministeriums für Er nährung und Landwirtschaft. Anordnung des RBF. vom 7. 1. 1938 — 3V^ II 2103 —. Nachstehend gebe ich eine Verordnung des Herrn Reichsministers für Ernährung und Landwirtschaft vom 16. 11. 1937 zur Kenntnis. An die Nachgeordneten Dienststellen. — DN. 1938 S. 17. Anlage. „Zur Durchführung der HZ 24, 29 und 112 der Reichs dienststrafordnung vom 26. Januar 1937 (Reichsgesetzbl. I S. 71) im Bereich des Reichsministeriums für Ernährung und Landwirtschaft wird — soweit erforderlich, im Beneh men mit dem Reichsminister des Innern — folgendes ver ordnet: H.. Einleitungsbehörden. Einleitungsbehörden nach H 29 Abs. 1c sind H für die Beamten des Reichsnährstandes der Reichs bauernführer; b) für die Beamten der öffentlich-rechtlichen Wasser- und Bodenverbände die Aufsichtsbehörden der Verbände. L. Dienstvorgesetzte. Als Dienstvorgesetzte im Sinne der Reichsdienststraf ordnung sind anzusehen H für die Beamten des Reichsnährstandes, die bei den Landesbauernschaften und den ihnen Nachgeordneten Dienststellen beschäftigt sind, die Landesbauernfllhrer, für die übrigen Beamten des Reichsnährstandes der Reichsbauernfllhrer; l>) für die Beamten der Wasser- und Bodenverbände die Aufsichtsbehörden der Verbände. L. Geldbußen. Zur Verhängung von Geldbußen sind nach ß 24 Abs. 2 in Verbindung mit Z 112 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 4 RDStO. befugt hinsichtlich der Beamten des Reichsnährstandes 1. der Reichsbauernführer als oberste Dienstbehörde bis zum zulässigen Höchstbetrag (H 6 RDStO.); 2. die Landesbauernführer als Dienstvorgesetzte bis zu einem Viertel des zulässigen Höchstbetrags. Berlin, den 16. November 193D Der Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft In Vertretung Millikens." Geld- und Vermögensverwaltung. Zuwendungen des RRSl. an Gefolgschafksmilglteder für kdA.-Veranslalkungen. Anordnung des RBA. vom 8. 1. 1938 — 3V81 4702/37 —. Für KdF.-Veranstaltungen sind Zuwendungen an Gefolgschaftsmitglieder z. Zt. nur im Rahmen des Runderlasses des Reichsfinanzministers vom 15. 3.1935 — 8 2260 — 2596 18 — zulässig, also Gewährung eines Zuschusses von 1,— RM für jeden Tag der Ab wesenheit — insgesamt jedoch höchstens 10,— RM an ein bedürftiges Gefolgschaftsmitglied. Eine Ortsgruppe der DAF. sowie eine LBsch. sind kürzlich wegen Übernahme der Kosten für Jtaliensahr- ten von Gefolgschaftsmitgliedern an mich herangctre- ten. Mit Rücksicht darauf, daß gemäß Erlaß des Reichsministers der Finanzen vom 19. 10. 1937 — ? 2023 —14 036 IV — die Verwaltungen und Be triebe des Reiches usw. diese Kosten nicht übernehmen können, da öffentliche Mittel für diesen Zweck nicht verfügbar sind, und der RNSt. nach den für die Ver waltungen und Betriebe des Reiches geltenden Bestim mungen zu verfahren hat, kann ich leider Anträgen auf Übernahme der Kosten für JLalienfahrten der Gefolg schaftsmitglieder nicht stattgeben. An die Nachgeordneten Dienststellen. — DN. 1938 S. 17.