Finanz- unü Vermögensverwaltung. Gesetzliche Unfallversicherung -er Zachfchulen -es RNSt. — l 3949/38 vom 22.12.1938 —. Mit Bezug auf die Anordnung vom 19.8.1937 — 1V8 III 1439/37 — (DN. S. 304) gebe ich nach stehendes Schreiben des Reichsversicherungsamtes vom 1.12.1938 — 11 Nr. 1100 3 12/38 — 616 — bekannt. Ich bitte, bei Unfällen von Lehrern (im Angestelltenverhältnis) und Schülern bei den ange führten Tätigkeiten die Unfallversicherung in An spruch zu nehmen und nötigenfalls auf das Schreiben des NVA. zu verweisen. „In der Unfallversicherungssache des Diplom landwirts X. ist das Reichsversicherungsamt vor behaltlich einer Entscheidung im Rechtszuge der Auffassung, daß das Urteil des Oberversicherungs amtes Dresden vom 13.7.1938 und der ablehnende Bescheid der Verufsgenossenschaft vom 14.4.1938 auf einer unzutreffenden Auslegung der Vor schriften des Vierten Gesetzes über Änderungen in der Unfallversicherung, soweit sie die Unfallver sicherung bei Lehrwerkstätten, Fachschulen usw. zum Gegenstand haben, beruhen. Voraussetzung der Versicherung ist nicht, daß die Fachschulen mit einem landwirtschaftlichen Betrieb verbunden sind. Die Vorschrift des 8 537 Absatz 1 Nr. 13 bzw. des 8 915 Absatz 1b der Reichsversicherungsordnung erstreckt die Versicherung ganz allgemein auf Fach schulen und ähnliche der beruflichen Ausbildung dienende Einrichtungen, ohne daß diese mit einem versicherten Betrieb verbunden sein müssen. Aller dings unterliegt nicht der gesamte Unterricht der Unfallversicherung. Versichert ist in den genann ten Schulungseinrichtungen vielmehr immer nur der technische, fachliche Teil des Unterrichts, in dem eine Beschäftigung ausgeübt wird, die ihrer Art nach versichert ist. Dagegen werden, wie auch die amtliche Begründung hervorhebt, nicht versichert die rein theoretischen, kaufmännischen, weltanschau lichen und ähnlichen Unterrichtsstunden, die sich mit an sich unversicherter Tätigkeit befassen. Die Versicherung des technischen, fachlichen Teiles er streckt sich auch auf die Zeit, in der im Rahmen des praktischen Unterrichts mit diesem zusammen hängende, notwendige kürzere theoretische Unter weisungen erfolgen; denn es würde zu einer uner träglichen Rechtsunsicherheit führen, wenn man die kritische Würdigung des Arbeitsstückes durch den Lehrer und die sich dabei ergebenden Erörterungen unversichert lassen würde. Im vorliegenden Falle ist der Unfall beim Herrichten eines chemischen Ver suchs vor dem Unterricht geschehen. Chemische Ver suche gehören zum technischen, fachlichen Teile des Unterrichts in einer landwirtschaftlichen Fachschule. Auf sie erstreckt sich daher der Versicherungsschutz. Die Herrichtung des chemischen Versuchs vor dem Unterricht ist als Vorbereitung des versicherten, technischen, fachlichen Unterrichts anzusehen und deshalb nach allgemeinen Grundsätzen ebenfalls vom Versicherungsschutz gedeckt. Die Ablehnung des Entschädigungsanspruchs des Diplomlandwirts X. erscheint daher nicht ausreichend begründet. Das Reichsversicherungsamt ersucht deshalb er- gebenst, die Angelegenheit gemäß 8 619 der Reichs versicherungsordnung nochmals zu prüfen und ge gebenenfalls einen neuen Bescheid zu erteilen. Einem Bereicht — nebst Abschrift — über das Ver anlaßte wird sntgegengesehen. Die übersandten Akten folgen anbei zurück." An die Nachgeordneten Dienststellen. — DN. 1938 S. 899. presse unö verkehr mit presse un- Rundfunk. — )VO I 981/93 vom 14. 12.1938 —. Aus gegebener Veranlassung weise ich erneut darauf hin, daß sämtliche Dienststellen und Angehö rigen des RNSt. nur über die )VL mit der Presse und mit dem Rundfunk in Verbindung treten dürfen. In einem Einzelfall ist diese Anweisung vor kurzem von einem Angehörigen des RNSt. außer acht gelassen. Dies hatte zur Folge, daß der Herr Reichs minister für Volksaufklärung und Propaganda hier von Kenntnis erhielt und bei mir Einspruch erhob. Run-sunk. Um die Wiederholung eines derartigen, dem Ansehen des RNSt. naturgemäß äußerst abträglichen Vor kommnisses zu vermeiden, ist die genaue Beachtung der von mir gegebenen Bestimmungen über den Ver kehr mit Presse und Rundfunk erforderlich. Außerdem muß aber auch aus anderen Gründen der Verkehr mit Rundfunk und Presse nach einheitlichen Gesichts punkten und allein von der hierzu bestimmten )VC wahrgenommen werden. An die Reichs- und Nachgeordneten Dienststellen. — DN. 1938 S. 899.