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Setriebsgemeinschaft. Rückbeförderung polnischer Landarbeiter; hier: Kaul von Fahrkarten für die polnischen Reisestrecken durch die polnischen Landarbeiter in Deutschland. — I 8 7360/38 vom 25. 11. 1938 —. Auf Anregung der polnischen Regierung hat sich der Reichswirtschaftsminister damit einverstanden er klärt, daß die polnischen Arbeiter die Fahrkarten für die polnischen Reisestrecken bereits in Deutschland kaufen. Das mit dem Verkauf der Fahrkarten beauf tragte Mitteleuropäische Reisebüro hat die technische Durchführung dem polnischen Reisebüro „Orbis G. m. b. H." in Berlin übertragen. Durch die „Orbis" werden die landwirtschaftlichen Betriebsführer auf gefordert, ihren polnischen Arbeitern ein entsprechen des Belehrungsschreiben auszuhändigen. Die Be lehrung der polnischen landwirtschaftlichen Arbeiter ist in deutscher und polnischer Sprache gedruckt und enthält alles Nähere über das Verfahren. Ich bitte die Betriebsführer dazu anzuhalten, ihre polnischen Arbeiter bei der Bestellung und später bei der Einlösung der im Nachnahmewege den Arbeitern zugehenden Fahrkarten soweit wie irgend möglich zu unterstützen. Dabei weise ich darauf hin, daß es im Interesse der Devisenersparnis liegt, wenn die polnischen Arbeiter in möglichst großer Zahl die Fahrkarten für die Bahnstrecken in Polen bereits in Deutschland kaufen. Diejenigen polnischen Arbeiter, die dieser Aufforderung nachkommen, dürfen bei ihrer Rückkehr nach Polen nur noch 5,— RM in Silbergeld mitnehmen. An die Landes- und Kreisbauernschasten. — DN. 1938 S. 831. Zorst. Aufnahmeblock zur Aufstellung Ser forstlichen Hofkarte. — IIk 2436/38 vom 26. 11. 1938 —. Die in meiner Anordnung vom 30. 8. 1938 — II 8 1967 — (DN. S. 573) unter Nr. 4 in Aussicht gestellten Aufnahmeblocks zur Aufstellung der forst lichen Hofkarte sind fertiggestellt und werden in den nächsten Tagen direkt an die LVschen und die Forst ämter zum Versand gelangen. Der Aufnahmeblock besteht aus einem Klemmrücken in Taschenformat und 2 verschiedenen Einlageformularen. Muster 1 wird dort gebraucht werden, wo die Aufnahme einer Gemarkung besitzweise durchgeführt wird, während Muster 2 dort Verwendung findet, wo infolge großer Besitzzersplitterung die Außenaufnahmen nach Ka tasterparzellen an Hand der Kartenunterlagen vor genommen werden. Ich habe veranlaßt, daß jedem Forstamt direkt zugesandt werden: 4 Aufnahmeblocks, gefüllt mit je 50 Einlageformularen nach Muster 1 und 2, je 500 Stück Ersatzformulare nach Muster 1 und 2 zum Nachfüllen. Die LVschen erhalten je nach Größe 3 bis 6 Aufnahmeblocks mit je 1500 bis 3000 Einlage formularen nach Muster 1 und 2, zwecks Verteilung innerhalb ihres Dienstbezirks entsprechend dem Be darf. Bedarfsanmeldungen auf Nachlieferung von Blocks und Einlageformularen sind von den Forst ämtern zunächst an die LBsch. zu richten, die nach Verbrauch ihrer Vorräte weitere Lieferung bei mir beantragt. Das gleiche gilt für Nachbestellungen der Hofkartenformulare, Karteikästen usw. An die Landesbauernschaften und Forstämter außer Alpenland, Donauland und den sudetendeutschen Gebieten. — DN. 1938 S. 831. Erfüllung üer Holzumlage. — II 8 2435/38 vom 26. 11. 1938 —. Den nachstehenden Erlaß des Herrn Reichsforst meisters vom 11. 11. 1938 — III 8 5/10 281 — (RMBIFv. S. 375) gebe ich zur Kenntnis und Nach achtung. Der Herr Reichsforstmeister hat auf meine aus drückliche Bitte hin ausnahmsweise davon abgesehen, diejenigen Waldbesitzer, die ihre vorjährige Holz umlage mengen- oder sortenmäßig nicht erfüllt haben, zu bestrafen. Die forstlichen Dienststellen des RNSt. haben jedoch — soweit sie als Prüfungsstellen für die Durchführung der Holzumlage im Privatwald bestellt sind — alle säumigen Waldbesitzer hiervon in Kennt nis zu setzen und eindeutig darauf hinzuweisen, daß sie ihren Umlageverpflichtungen im Forstwirtschafts jahr 1938/39 unbedingt nachzukommen haben, widrigenfalls eine Strafverfolgung eintritt. „Der Holzeinschlag des Forstwirtschaftsjahres 1938 ist beendet. Das erstmalig auf Grund meines Erlasses vom 19. 11. 1937 — III 9422 — durch geführte Umlageverfahren für die in erster Linie von der deutschen Forstwirtschaft aus dem deutschen Walde benötigten Holzsortimente auf alle Vesitz- arten und Besitzeinheiten über 50 ba hat sich grund sätzlich bewährt. Die geforderten Umlagemengen sind im allgemeinen, wie vorgesehen, aufgebracht worden. Staats-, Gemeinde- und Privatwald besitz haben den an sie gestellten Anforderungen zum Teil über das erforderliche Maß hinaus und unter finanziellen Opfern entsprochen. Demgegen über sind aber auch Waldbesitzer vorhanden, die ihren Umlageverpflichtungen nicht in dem auf erlegten Maße nachgekommen sind oder aber, an statt die auferlegte Umlage zu erfüllen, andere, besser bezahlte Holzarten aufgearbeitet haben. Gegen derartige säumige Waldbesitzer vorzugehen,