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Dienstnachrichten des Reichsnährstandes
- Bandzählung
- 5.1938
- Erscheinungsdatum
- 1938
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- 4Zf184
- Vorlage
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek
- Digitalisat
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1820677834-193800003
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1820677834-19380000
- OAI
- oai:de:slub-dresden:db:id-1820677834-19380000
- Sammlungen
- LDP: Deutsche Gartenbaubibliothek
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
-
Zeitschrift
Dienstnachrichten des Reichsnährstandes
-
Band
Band 5.1938
-
- Register Verzeichnis der in den Dienstnachrichten 1938, Nr. ... 1
- Ausgabe Nr. 1, 8. Januar 1938 1 2
- Ausgabe Nr. 2, 15. Januar 1938 13 14
- Ausgabe Nr. 3, 22. Januar 1938 25 26
- Ausgabe Nr. 4, 29. Januar 1938 41 42
- Ausgabe Nr. 5, 5. Februar 1938 57 58
- Ausgabe Nr. 6, 12. Februar 1938 73 74
- Ausgabe Nr. 7, 19. Februar 1938 95 96
- Ausgabe Nr. 8, 26. Februar 1938 127 128
- Ausgabe Nr. 9, 5. März 1938 147 148
- Ausgabe Nr. 10, 12. März 1938 163 164
- Ausgabe Nr. 11, 19. März 1938 171 172
- Ausgabe Nr. 12, 26. März 1938 191 192
- Ausgabe Nr. 13, 2. April 1938 199 200
- Ausgabe Nr. 14, 9. April 1938 225 226
- Ausgabe Nr. 15, 23. April 1938 241 242
- Ausgabe Nr. 16, 30. April 1938 273 274
- Ausgabe Nr. 17, 7. Mai 1938 297 298
- Ausgabe Nr. 18, 14. Mai 1938 317 318
- Ausgabe Nr. 19, 21. Mai 1938 329 330
- Ausgabe Nr. 20, 28. Mai 1938 343 344
- Ausgabe Nr. 21, 4. Juni 1938 363 364
- Ausgabe Nr. 21a, 4. Juni 1938 379 380
- Ausgabe Nr. 22, 11. Juni 1938 385 386
- Ausgabe Nr. 23, 18. Juni 1938 397 398
- Ausgabe Nr. 24, 25. Juni 1938 413 414
- Ausgabe Nr. 25, 2. Juli 1938 443 444
- Ausgabe Nr. 26, 9. Juli 1938 461 462
- Ausgabe Nr. 27, 16. Juli 1938 471 472
- Ausgabe Nr. 28, 23. Juli 1938 485 486
- Ausgabe Nr. 29, 30. Juli 1938 501 502
- Ausgabe Nr. 30, 6. August 1938 517 518
- Ausgabe Nr. 31, 13. August 1938 533 534
- Ausgabe Nr. 32, 20. August 1938 541 542
- Ausgabe Nr. 33, 27. August 1938 549 550
- Ausgabe Nr. 34, 3. September 1938 561 562
- Ausgabe Nr. 35, 10. September 1938 581 582
- Ausgabe Nr. 36, 17. September 1938 613 614
- Ausgabe Nr. 37, 24. September 1938 629 630
- Ausgabe Nr. 38, 1. Oktober 1938 653 654
- Ausgabe Nr. 39, 8. Oktober 1938 669 670
- Ausgabe Nr. 40, 15. Oktober 1938 687 688
- Ausgabe Nr. 41, 22. Oktober 1938 707 708
- Ausgabe Nr. 42, 29. Oktober 1938 723 724
- Ausgabe Nr. 43, 5. November 1938 735 736
- Ausgabe Nr. 44, 12. November 1938 755 756
- Ausgabe Nr. 45, 19. November 1938 775 776
- Ausgabe Nr. 46, 26. November 1938 787 788
- Ausgabe Nr. 47, 3. Dezember 1938 827 828
- Ausgabe Nr. 48, 10. Dezember 1938 835 836
- Ausgabe Nr. 48a, 14. Dezember 1938 847
- Ausgabe Nr. 49, 17. Dezember 1938 879 880
- Ausgabe Nr. 50, 24. Dezember 1938 891 892
-
Band
Band 5.1938
-
- Titel
- Dienstnachrichten des Reichsnährstandes
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DN. 1938 Nr. 46 814 wand der Betroffenen, in Unkenntnis der Anord nungen gehandelt zu haben, wird jedoch nur in Aus nahmefällen als Rechtfertigungsgrund anzusehen sein, da es ihnen grundsätzlich als Fahrlässigkeit an zurechnen ist, wenn sie verabsäumt haben, sich recht zeitig über die im Verkündungsblatt oder in den Wochenblättern der LBschen veröffentlichten An ordnungen zu unterrichten. c) Die richtige Bemessung der Strafe. Bei der Bemessung der Strafe sind in erster Linie das objektive Ausmaß des Verstoßes (die Bedeutung der verletzten Anordnung und der Um fang der Zuwiderhandlung) sowie der Grad des Verschuldens zu berücksichtigen. Auch die wirtschaft lichen Verhältnisse der Betroffenen sind dabei nicht außer acht zu lassen. Allerdings darf das nicht dazu führen, daß eine von dem Betroffenen selbst ver schuldete zeitweilige schlechte Vermögenslage als Strafmilderungsgrund berücksichtigt wird. Einen Anhaltspunkt für die Bemessung der Strafe wird im allgemeinen der von dem Betroffenen aus seiner Zuwiderhandlung erzielte unzulässige Verdienst geben, den die Ordnungsgeldstrafe in der Regel übersteigen muß. Treffen im Einzelfall Verstöße gegen Preisanordnungen und andere Anordnungen zusammen, so ist bei der Bemessung der Ordnungs strafe darauf Bedacht zu nehmen, daß die in diesem Fall erforderliche Ahndung durch verschiedene Dienststellen nicht zu einer unbilligen Belastung des Betroffenen führt. V. (1) Der Strafbescheid trägt das Aktenzeichen der Abteilung I 6. Er mutz neben der knappen, aber er schöpfenden Wiedergabe des Tatbestandes und der Anordnung, gegen die verstoßen ist, eine Rechtsmittel belehrung enthalten. Sie ist zweckmäßig in der aus dem Muster 1 ersichtlichen Form zu fassen. (2) Die Verwaltungsbeschwerde gegen Straf bescheide über 100,— RM ist geschaffen, um auch künftig die Einheitlichkeit in der ordnungsstrafrecht lichen Bewertung der Zuwiderhandlungen zu gewähr leisten. Sie läßt das Recht des von der Ordnungsstrafe Betroffenen, das nach der Anordnung über die Bil dung von Schiedsgerichten beim RNSt. vom 16. 4. 1936 (RNVbl. S. 199) zuständige Schiedsgericht bei der LBsch. zur Entscheidung über den Ordnungsstraf bescheid der LBsch. oder den Beschwerdeentscheid des VA. anzurufen, unberührt. Sie ist jedoch im Gegen satz hierzu gebührenfrei und bietet dem Betroffenen angesichts der Belastung der Schiedsgerichte die Mög lichkeit einer schnelleren Entscheidung. VI. Eine Abänderung des Strafbescheides nach seinem Erlaß wird nur in Ausnahmefällen, und zwar nur dann erfolgen dürfen, wenn neue Tatsachen be- kannt werden, die eine wesentlich andere Beurteilung des Sachverhalts bedingen. Nach Eintritt der Rechts kraft des Strafbescheides (Ablauf der Nechtsmittel- frist oder rechtskräftiger Entscheidung des Schieds gerichts) ist eine Änderung des Strafbescheides in jedem Fall unzulässig. VII. (1) Die Vertretung der Ordnungsstrafsachen vor dem Schiedsgericht ist ebenfalls Sache der Ab teilung I 6. Sie führt insbesondere den vorbereiten den Schriftwechsel und nimmt die anberaumten Ter mine wahr. Sie veranlaßt insbesondere, daß das Schiedsgericht vor Anberaumung eines Termins einen Kostenvorschuß anfordert, da der RNSt. für die Kosten des Schiedsgerichtsverfahrens als Zweit schuldner haftet. Wird der Kostenvorschuß nicht gezahlt und die Schiedsklage nicht zurückgenommen, so mutz die Schiedsklage gemäß § 20 Abs. 2 der Verordnung über die Bildung von Schiedsgerichten für die land wirtschaftliche Marktregelung vom 26. 2. 1935 (RGBl. I S. 293) vom Schiedsgericht zurückgewiesen werden. In solchen Fällen empfiehlt es sich, dem Ob mann des Schiedsgerichts die Bestimmung der Schiedsrichter zu überlasten, der die Zurückweisung gelegentlich eines Termintages zusammen mit zwei in anderen Sachen tätigen Schiedsrichtern vornehmen kann. (2) Mit Rücksicht auf die den Schiedsrichtern von der Schiedsgerichts-Verordnung zugedachte unpar teiische Stellung ist darauf zu achten, daß Personen, die als Angestellte, Beamte oder ehrenamtliche BF. in einem engen Verhältnis zum RNSt. stehen, nicht als Schiedsrichter benannt werden. (3) Falls sich im Verlauf des Verfahrens oder im Verhandlungstermin auf Grund neu bekanntgewor dener Tatsachen ergibt, daß die Schiedsklage begründet ist, ist die Zurücknahme des Strafbescheides vor der Entscheidung des Schiedsgerichts geboten. Dagegen sind Vergleiche im Schiedsgerichtsverfahren in der Regel als mit dem Wesen der Ordnungsstrafe unver einbar abzulehnen. (4) Soweit Rechtsfragen von grundsätzlicher Be deutung zur Entscheidung stehen, ist zu beantragen, daß die Sache für berufungsfähig erklärt wird (§ 5 Abs. 1 Ziff. 5 der Verordnung vom 26. 2.1935). Die Vertretung in Berufungssachen übernimmt das VA. des RBF. Zur Wahrung der Berufungsfrist sind mir in solchen Fällen die Vorgänge nach Zu stellung Les Schiedsspruchs 1. Instanz zu übersenden. VIII. (1) Mit der Vollstreckung aus dem Strafbescheid soll, obwohl die Erhebung der Schiedsklage keine aufschiebende Wirkung hat, grundsätzlich erst nach Rechtskraft des Strafbescheides begonnen werden. Nach Ablauf der Rechtsmittelsrist ist daher zweck mäßig bei dem Schiedsgericht anzufragen, ob eine Schiedsklage erhoben ist. Sofern der Schuldner nicht freiwillig zahlt, ist er zunächst unter Hinweis auf die Möglichkeit der Beitreibung des Betrages zu mahnen. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist ist das zuständige Finanzamt zur Einziehung des Betrages auf Grund der Verordnung über die Beitreibung von Ordnungs strafen des RNSt. vom 21. 7. 1934 (RGBl. I S. 720) zu ersuchen. Um Beanstandungen und sonstige Rück fragen zu vermeiden, ist das Amtshilfeersuchen zweck mäßig in der aus dem Muster 2 ersichtlichen Fassung zu halten. Sofern ein Schiedsspruch ergangen ist, ist
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