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809 DN. 1938 Nr. 46 819 Dienstanweisung un- stvssührvngsbesttmmungen delr. fiusüdung öer GronungLstrafsewait — l 104/5 II äk 2 4523/38 vom 17. 11. 1938 —. l. Dienstanweisung. (1) Die auf Grund des Z 2 des Reichsnährstands gesetzes erlassenen Ermächtigungsverordnungen geben dem RNSt. die Befugnis, Ordnungsstrafen all denen anzudrohen und aufzuerlegen, die seinen auf Grund der Ermächtigungsoerordnungen erlassenen Anord nungen vorsätzlich oder fahrlässig zuwiderhandeln. Der RNSt. hat von dieser Befugnis Gebrauch gemacht und regelmäßig den Vollzug der Anordnungen durch Ordnungsstrafandrohungen gesichert. (2) Die Ausübung der Ordnungsstrafgewalt ist seinerzeit im allgemeinen dem VA. des RBF. bzw. den Reichsbeauftragten vorbehalten worden. Bereits auf dem Gebiet Milchleistungsprüfungen (Anordnung vom 11. 2.1936 — RNVbl. S. 70) und zum Teil auch auf dem Gebiet Wolle (Anordnung vom 7. 5. 1935 — RNVbl. S. 279) ist die Ausübung der Ordnungsstras- gewalt aber den LVF. übertragen worden. (3) Im Zuge dieser allmählichen Überleitung der Ordnungsstrafgewalt auf die LBschen wird bestimmt: a) Die LBF. sind zuständig, auf Grund der durch Ordnungsstrafandrohung gesicherten Anord nungen des VA. des RBF. oder der Beauf tragten Verwarnungen und Ordnungsgeld strafen bis zur Höhe von 1000,— RM im Einzelfall zu verhängen. b) Bei Ordnungsgeldstrafen über 100,— RM ist dem Bestraften bekanntzugeben, daß er gegen den Strafbescheid innerhalb eines Monats eine gebührenfreie Beschwerde beim VA. des RBF. einlegen kann. (4) Für die Einzelheiten des Ordnungsstraf verfahrens und -Vollzuges sind die nachstehenden Aus führungsbestimmungen maßgebend: II. Ausführungsbestimmungen. I. (1) Die auf Grund des Z 2 des Reichsnährstands gesetzes bisher dem RNSt. erteilten Ermächtigungen finden sich in den Verordnungen 1. über die Erfassung und den Absatz inländischer Wolle vom 30.1.1934 (RGBl. I S. 78), in der Fassung der Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Erfassung und den Absatz inländischer Wolle vom 8. 9. 1937 (RGBl. I S. 502); 2. über Saatgut vom 26.3.1934 (RGBl. I S.248); 3. über den deutschen Seidenbau vom 8. 7. 1935 (RGBl. I S. 909); 4. über den Verkehr mit Nutz- und Zuchtvieh vom 22. 1. 1935 (RGBl. I S. 1355) in der Fassung der Verordnung zur Änderung der Verordnung über den Verkehr mit Nutz- und Zuchtvieh vom 6. 9. 1937 (RGBl. I S. 968); 5. über Milchleistungsprüfungen vom 22. 1. 1935 (RGBl. IS. 1354); 6. über den Anbau von Weinreben vom 6. 3.1937 (RGBl. I S. 297). Die Zentralisierung der Ordnungsstrafbefugnisse auf diesen Aufgabengebieten beim VA. des RBF. oder den Reichsbeauftragten, nämlich bei dem Beauftragten des RNSt. für inländische Wolle und Faserpflanzen (Anordnung vom 13. 11. 1937 —RNVbl. S. 535); Sonderbeauftragten für die Saatgutversor gung im Rahmen der Erzeugungsschlacht (An ordnung vom 6. 4.1937 — DN. S. 166); Beauftragten des RNSt. für den deutschen Seidenbau (Anordnung vom 13. 11. 1937 — RNVbl. S. 535); Beauftragten für den Verkehr mit Zuchtvieh (Anordnung vom 13. 1.1937 — RNVbl. S. 23; vom 14. 1. 1937 — RNVbl. S. 24; vom 19. 4. 1937 — RNVbl. S. 186; vom 11. 5. 1937 — RNVbl. S. 206; vom 16. 8. 1937 — RNVbl. S. 400); beruhte in der Hauptsache auf der Erwägung, daß die Ordnungsstrafe als Mittel zur Sicherung und Durchsetzung der neuen Wirtschaftsordnung etwas völlig Neues bedeutete. Weder über die Voraus setzungen für die Anwendung der Ordnungsstrafe noch über ihren Wert lagen irgendwelche Erfahrungen vor. Das gleiche galt für die als Rechtsmittelinstanz geschaffenen Schiedsgerichte des RNSt. Nur die Ver einigung der Ordnungsstrafbefugnisse in der Zentrale bot die Möglichkeit, in kurzer Zeit einen umfassenden Überblick über die Wirksamkeit dieser Einrichtung zu erhalten. Die Erfahrungen einer dreijährigen Praxis haben nunmehr bewiesen, daß die richtig angewandte Ordnungsstrafe ihren Zweck erfüllt und in ihrer Wir kung auch durch die Schiedsgerichtsbarkeit nicht wesentlich beeinträchtigt wird. Von etwa 1000 ein geleiteten Ordnungsstrafverfahren sind seither an nähernd 800 zur Durchführung gelangt. Von den Bestraften haben etwa 20 vH das Schiedsgericht zur Entscheidung angerufen. Nur in einer der weit über 100 Schiedsgerichtssachen wurde ein Strafbescheid auf gehoben, und zwar nur deshalb, weil den Ermitt lungen eine wissentlich falsche Anschuldigung zugrunde lag, die nunmehr Anlaß zu einem Strafverfahren gegen den Anzeiger gegeben hat. (2) Die nunmehr angeordnete Dezentralisierung der Ordnungsstrafbefugnisse erweitert ein verant wortungsvolles Arbeitsgebiet der LBschen. Dieser Anlaß, aber auch gewisse Mängel, die bei der Aus übung der schon bisher den LBschen überlassenen Strafbefugnisse sich ergeben haben, machen nähere An weisungen für die Handhabung der Ordnungsstraf gewalt notwendig. II. (1) Mit der Ermächtigung, Ordnungsstrafen zu verhängen, ist dem RNSt. ein Mittel gegeben, das den Vollzug seiner Anordnungen sichern soll und wirk sam sichern kann. Dieses Mittel wirkt aber nur, wenn es gerecht und mit Entschiedenheit gehandhabt wird. Eine gerechte Handhabung bedeutet nicht nur, daß der Einzelfall mit Sorgfalt und ohne Willkür behandelt wird; hierzu gehört auch, daß ohne Ansehen der Per-