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tungsamt des RVF. zu berichten. Unmittelbare Rück fragen beim Statistischen Reichsamt sind nicht zulässig. An die Landesbauernschaften (ohne Alpenland, Donau land, Südmark). — DN. 1938 S. 765. flrMche Unterluckungen on den Fachschulen des Reichsnährstandes. — IIL 1 4178/38 vom 8. 11. 1838 —. In Abänderung meiner Verfügung vom 3.3.1938 — IIL 1/689/38 — DN. S. 153 ist künftig an sämt lichen Fachschulen des RNSt. (Landbauschulen, Land wirtschaftsschulen einschließlich Mädchenabteilungen, Landfrauenschulen, Forstschulen, gartenbaulichen und weinbaulichen Schulen, Bauschulen für Wasserwirt schaft und Kulturtechnik, Lehranstalt des RNSt. für landwirtschaftliches Rechnungswesen) am Anfang und Schluß jeden Lehrganges und bei Winterlehrgängen am Anfang und Schluß jeden Winterhalbjahres eine ärztliche Untersuchung der Schüler und Schülerinnen durch den Amtsarzt durchzuführen. Die Untersuchung ist für sämtliche Schüler und Schülerinnen Pflicht und erfolgt als Reihenuntersuchung an Hand der den LBschen gleichzeitig zur Verteilung an die Fachschulen zugehenden Untersuchungslisten. Die Leiter und Leiterinnen der Fachschulen setzen sich zu diesem Zweck mit den zuständigen Gesundheits ämtern unter Berufung auf den Erlaß des Herrn Reichs- und Preußischen Ministers des Innern — IV L 7647/37/5310 — vom 11. 1. 1938 in Verbindung. Die Untersuchungslisten bleiben bis zur Unter suchung am Ende des Lehrganges, bei den Schulen mit Halbjahreslehrgängen, die sich auf zwei Winter er strecken, bis zur Nachuntersuchung am Ende des 1. und 2. Halbjahres unter Verschluß in der Schule und wer den dann, nachdem das Urteil über die zweite Unter suchung eingetragen ist, von dem Leiter der Schule in verschlossenem Umschlag mit der Anschrift „Ärztliche llntersuchungslisten der Schule ...." auf dem Dienst wege mit einem gesonderten Anschreiben an den Reichsbauernführer, Verwaltungsamt, Reichshaupt abteilung I, Goslar, Am Hessenkopf 5, gesandt. Für Bewerber um die „Vorläufige Bescheini gung" ist eine Sonderuntersuchung nicht mehr not wendig. Es genügt für diese bei der Bewerbung ein Hinweis auf die ärztliche Schuluntersuchung unter Angabe, wann diese stattgefunden hat. Die dies bezügliche Bearbeitung wickelt sich folgendermaßen ab: Die Schüler der Ob er klasse und die Schülerinnen sind nachdrücklich auf den Sinn und Zweck der „Vorläufigen Bescheinigung" hin zuweisen. Die Landwirtschaftsschulen fordern alsdann baldmöglichst Lei der LBsch. die notwendigen Frage bogen an. Für sorgfältige Ausfüllung und lückenlose Beibringung der geforderten Unterlagen ist zu sorgen. Die Anträge sind nach Zusammenstellung von dem Leiter der Landwirtschaftsschulen zu sammeln und vor Beendigung der Schulzeit an die LBsch. abzugeben. Die notwendigen ärztlichen Angaben werden den Untersuchungslisten in der RHA. I entnommen. Die SB. I L 2 suchen im Lause des Winterhalb jahres die Landwirtschaftsschulen auf, um mit den Bewerbern um die „Vorläufige Bescheinigung" zwecks weiterer Beurteilung Fühlung zu nehmen. Die Untersuchungen sind für die Schüler unent geltlich. Die der Schule entstehenden Kosten von RM 1,— je Schüler, für die Untersuchungen am An fang und Ende des Lehrganges bzw. bei Schulen mit Winterlehrgängen am Anfang und Ende jeden Halb jahres, sind von der Schule zu begleichen. Um die hierdurch entstehenden Mehrausgaben können die Planansätze bei den in Betracht kommenden Schulen überschritten werden. Sofern eine Einsparung an anderer Stelle oder eine Deckung dieser Mehraus gaben aus Mehreinnahmen nicht möglich ist, ist die zusätzliche Bewilligung der notwendigen Beträge hier zu beantragen. An die Landesbauernschaften und die in der Träger schaft des RNSt. befindlichen Fachschulen. — DN. 1938 S. 767. Leistungsstufen für üie praktischen Gerufs- prüfungen. — IIL 2. 3928/38 vom 8. 11.1938 —. Verschiedene Anfragen über die Ausdehnung des Erlasses des Herrn Reichsministers für Wissenschaft, Erziehung und Volksbildung vom 6.8.1938 — HI b 27, L II, L III, L IV, LV, L VI (a) — betr. einheit liche Leistungsstufen zur Beurteilung der Schul leistungen auf die praktischen Berufsprüfungen wer den dahingehend beantwortet, daß die bei den prak tischen Berufsprüfungen (Gehilfen- und Meisterprü fungen) angewandte fünfstufige Beurteilung genügt. Ein Grund für die Einführung der sechsstufigen Be urteilung liegt nicht vor. Die praktische Prüfung hat vielmehr die Aufgabe, klar festzustellen, ob die Be rufsleistung genügt oder nicht. Eine Zwischenstufe „Mangelhaft" trägt dieser Aufgabe der praktischen Prüfung nicht Rechnung; sie würde vielmehr nur Unklarheiten Vorschub leisten. An die Landesbauernschaften. — DN. 1938 S. 767. Vordrucke für Gehilfen- und Meisterbriefe. II L 2 3948/38 vom 8.11.1938 —. Der Herr Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft hat mir mitgeteilt, daß künftighin Vordrucke für Gehilfen- und Meisterbriefe für die Be rufe der Tierzucht und Tierhaltung durch das Mini sterium nicht mehr übersandt werden. In allen Fällen sind künftig ausschließlich die von mir angeordneten Vordrucke für Meisterbriefe — Anordnung vom 23.11.1936 (DN. S. 408) und für Gehilfenbriefe — Anordnung vom 19. 3. 1937 (DN. S. 133) zu verwenden. An die Landesbauernschaften. — DN. 1938 S. 767.