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Anordnung vom 18. 7. 1938 — I 1259/38 — bekanntgegeben ist, durchgeführt. 2. In jeder LBsch. ist ein verantwortlicher SB. und mindestens 1 Stellvertreter benannt und gemäß Verschlußsachenanweisung verpflichtet. 3. Aufsicht. Der bestätigte und verpflichtete SV. ist nur dem LBF. oder dessen Stellvertreter verant wortlich; er untersteht in Planungssachen, ins besondere soweit es sich um Bearbeitung von Verschlußsachen handelt, nicht der Abteilung, welcher er angehört. 4. Ablauf des Geschäftsganges. Der verpflichtete SB. oder der Vertreter im Amt erhält sämtliche Schreiben von den Pla nungsbehörden bzw. von den übrigen Dienst stellen des RNSt. direkt und persönlich zu gestellt. Alle Schreiben gehen unter dem obigen Zeichen I 6 Pl. Zur örtlichen Feststellung bedient sich der SV. je nach Eignung verschiedener Dienststellen des RNSt., entweder des KVF., der Landwirtschaftsschule und Wirtschafts beratungsstelle oder der Landbauaußenstelle. Diese Stellen sind von den SB. immer wieder darauf hinzuweisen, daß es ihnen untersagt ist, zu einem Vorhaben einer anderen Dienststelle Zustimmung oder Ablehnung zu erteilen. Sie sind vielmehr anzuweisen, daß sie stets ihre Ansicht der LBsch. zu berichten haben. In schwierigen Fällen ist örtliche Besichtigung des verantwortlichen SB. erforderlich. Wenn der SB. nicht in der Lage ist, ein sachliches und einwandfreies Urteil abzugeben, so hat er umgehend die entsprechende Fach abteilung, z.B. Weinbau, Fischerei, I 6,1und andere, zu beteiligen, wobei ihm die Sorge für strenge Geheimhaltung obliegt. Das abschlie ßende Gutachten erfolgt durch den SB., nicht aber durch die entsprechenden Fachstellen. 5. Bei Landinanspruchnahme unter 80 Im ist die LBsch. berechtigt, über die Inanspruchnahme des Landes zu entscheiden. Wird ein Einspruch bei der LBsch. bei Flächen unter 80 Im nicht berücksichtigt, liegt die Aufrechterhaltung des Einspruches jedoch im Interesse der Ernäh rungssicherung und der Erhaltung des Bauern tums, so ist sofort an den RBF. zu berichten. Uber solche Vorhaben entscheidet dann nur noch der RBF. Nachträgliche Zustimmung des LBF. kann nur nach vorheriger Verständigung des RBF. erfolgen. 6. Vorhaben über 80 Im unterliegen der Zu stimmung des RBF. Erklärungen zu diesen Vorhaben an die Landesplanungsgemeinschaft und andere öffentliche Stellen dürfen daher nur mit dem Vermerk: „Vorbehaltlich der Zu stimmung des Reichsbauernführers" abgegeben werden. Jedes Vorhaben bzw. jede Verhand lung über Vorhaben über 80 Im Eesamtaus- maß, hierunter fallen auch Erweiterungen z. B. von 60 Im auf 85 Im, sind sofort dem RBF. zu melden. 7. Der Verkehr mit Verschlußsachen regelt sich nach der VS.-Anweisung. Nähere Anweisung betr. Verkehr mit VS. trifft nach der Anordnung des RBF. vom 28. 9. — LK—4—6508§ — die Stelle für L8 entsprechend den hierfür gelten den VS.-Vorschriften. Um eine weitgehende Beschleunigung und damit eine Sicherstellung etwaiger Einsprüche zu erreichen, braucht, lt. Anordnung vom 6. 9. 1938 — L8 7104/38 § — betr. Planungsrefe renten bei den LBschen, der Schriftverkehr des Planungsreferenten nicht über die L8-Stellen geleitet zu werden, wenn diesem vorschrifts mäßige Verschlußmöglichkeiten zur Verfügung stehen. 8. Bei der Eutachtenerstattung ist noch auf fol gendes zu achten: Wird eine Fläche abgelehnt, so müssen ein oder besser mehrere Ausweich vorschläge gemacht werden. Alle Berichte sind kurz und klar zu halten und stets durch Skizzen zu erläutern. Flächenangabe erfolgt in Im. Dort, wo die Zusammenarbeit mit der Landes planungsgemeinschaft oder anderen Dienststellen nicht klappt, ist sofort an das VA. des RBF. zu berichten. An die Reichsdienststellen und Landesbauernschaften. — DN. 1938 S. 74S. Tiere. Werbung -er Kontrollassistenten kür -en Sezug von Zeitschriften. — HO 8 8630/38 vom 3. 11. 1938 —. Ich habe Anlaß, auf folgendes hinzuweisen: Aus grundsätzlichen Erwägungen kann ich nicht zulassen, daß Personen, die bei den Milchleistungs prüfungen tätig find, es übernehmen, für irgendwelche Zeitschriften gegen Vergütung, ganz gleich, in welcher Form diese gewährt wird, zu werben. Ich bitte, die Landeskontrollverbände anzuweisen, daß sie auf ihre Oberkontrollassistenten, Kontroll assistenten und Probenehmer entsprechend einwirken. An die Landesbauernschaften. — DN. 1938 S. 747. Kuskuhr von Nutz- un- Zuchtvieh aus Maul- un- Klauenseuche-Sperrbezirken. — IIO 6 1808/38 vom 1. 11. 1938 —. Den nachstehenden Runderlaß des Herrn Reichs ministers des Innern über die Ausfuhr von Nutz- und Zuchtvieh aus Maul- und Klauenseuche-Sperr bezirken vom 20. 10. 1938 — III a 8373/38 — 2045 — bringe ich zur Kenntnis. „In manchen Zuchtgebieten sind durch die lange Aufrechterhaltung der Verbote für die Ausfuhr von Nutz- und Zuchtvieh aus Maul- und Klauenseuche- Sperrbezirken Absatzschwierigkeit entstanden. Ich er kenne an, daß die uneingeschränkte Aufrechterhaltung